• Keine Ergebnisse gefunden

Nichtbestehen der Fachabiturprüfung in der Berufsoberschule

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Nichtbestehen der Fachabiturprüfung in der Berufsoberschule"

Copied!
20
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

VG Augsburg, Beschluss v. 26.04.2016 – Au 3 E 16.370 Titel:

Nichtbestehen der Fachabiturprüfung in der Berufsoberschule Normenketten:

BayEUG Art. 52 II VwGO § 123

FOBOSO §§ 53, 64 IV 1, 65 II 3, 66, 67 III GG Art. 3, 12 I, 19 IV

Leitsätze:

Zur Abwehr schwerwiegender Nachteile ist die vorläufige Neubewertung einer Prüfungsarbeit im Wege der einstweilige Anordnung möglich, wenn entweder der Verlust spezifischen

Prüfungswissens droht oder eine spätere Berufstätigkeit auf ungewisse Zeit hinausgeschoben wird.

(redaktioneller Leitsatz)

Eine verfahrensfehlerhaft zustande gekommene Prüfung muss wiederholt werden, wenn andernfalls keine zuverlässige Bewertungsgrundlage besteht. Bei schriftlichen Prüfungsarbeiten rechtfertig die Befangenheit eines Prüfers keine Prüfungswiederholung, weil eine Neubewertung durch einen anderen Prüfer in Betracht kommt. (redaktioneller Leitsatz)

Nach allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen sind Verfahrensmängel unverzüglich zu rügen.

Eine Rüge erst im gerichtlichen Verfahren genügt dem nicht. (redaktioneller Leitsatz)

Bei einer freiwilligen mündlichen Zusatzprüfung, die erst nach Bekanntgabe der schriftlichen Prüfungsergebnisse terminiert wird, ist eine kurze Vorbereitungszeit prüfungsimmanent und stellt keinen Verfahrensmangel dar. (redaktioneller Leitsatz)

Schlagworte:

Neubewertung, Fachoberschule, Anordnungsgrund, Prüfungsrecht, Schulrecht, Vorwegnahme der Hauptsache

Rechtsmittelinstanz:

VGH München Beschluss vom 14.09.20167 CE 16.950  

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, ihm die (vorläufige) Wiederholung des Fachabiturs zu gestatten bzw. hilfsweise seine Prüfungsleistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vorläufig) neu zu bewerten.

2

1. Der am ... 1990 in ... geborene Antragsteller absolvierte nach seinem Realschulabschluss von September 2008 bis Februar 2013 eine Ausbildung zum Elektroniker für Betriebstechnik. Ab dem Schuljahr 2012/13

(2)

besuchte der Antragsteller den Vorkurs Technik an der ...-Schule in ... - einer Staatlichen Fachoberschule und Berufsoberschule. Ab dem Schuljahr 2013/14 besuchte er dort die reguläre Jahrgangsstufe 12 (Ausbildungsrichtung Technik), wobei eine Probezeit festgesetzt wurde.

3

Sodann unterzog sich der Antragsteller im Schuljahr 2013/14 erstmals erfolglos der Fachabiturprüfung.

Ausweislich des Jahreszeugnisses 2013/14 vom 11. Juli 2014 erzielte der Antragsteller in den Fächern Physik und Mathematik lediglich die Note „mangelhaft“ (jeweils 2 P.). Nach dem Notenblatt 2013/14 hatte er in der schriftlichen Fachabiturprüfung im Fach Mathematik die Note „mangelhaft“ (1 P.) sowie im Fach Physik die Note „ungenügend“ (0 P.) erreicht. Das Jahreszeugnis 2013/14 enthielt den Hinweis, dass der Antragsteller bei Wiederholung der Jahrgangsstufe 12 einer erneuten Probezeit unterliege.

4

Im Schuljahr 2014/15 wiederholte der Antragsteller sodann die Jahrgangsstufe 12.

5

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 teilte die Schule dem Antragsteller mit, dass er die Probezeit nicht bestanden habe, da er in den Fächern Mathematik (3,00 P.) sowie Physik (3,16 P.) nur mangelhafte Leistungen erzielt habe. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine Wiederholung der Jahrgangsstufe nicht möglich sei.

6

Mit anwaltlichem Schreiben vom 18. Dezember 2014 wandte sich der Antragsteller gegen die Bewertung der Probezeit als nicht bestanden. Mit E-Mail des Ministerialbeauftragten für die Fachoberschulen und Berufsoberschulen in Schwaben vom 23. Dezember 2014 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass ihm die Schule eingeräumt habe, am 7. Januar 2015 eine mündliche Ersatzprüfung im Fach Physik zu absolvieren;

Prüfungsstoff sei der gesamte im laufenden Schuljahr bis zum 15. Dezember 2014 behandelte

Unterrichtsstoff. Auf Basis des Ergebnisses dieser Ersatzprüfung vom 7. Januar 2015 bewertete die Schule die Probezeit schließlich doch als bestanden, der Antragsteller durfte den Schulbesuch fortsetzen. Vom 15.

Dezember 2014 bis 7. Januar 2015 hatte der Antragsteller aufgrund der schwebenden Probezeitentscheidung nicht am Unterricht teilnehmen können.

7

Aufgrund häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten - der Antragsteller hatte insoweit ärztliche Atteste über Schwindelanfälle vorgelegt - veranlasste die Schule mit Schreiben vom 27. Februar 2015 eine amtsärztliche Untersuchung des Antragstellers mit dem Ziel der Überprüfung der generellen Schulfähigkeit. Der Amtsarzt bejahte mit Schreiben vom 30. März 2015 die generelle Schulfähigkeit des Antragstellers, wies jedoch darauf hin, dass bei diesem eine Erkrankung vorliege, die auch kurzfristig zu krankheitsbedingten Ausfällen führen könne. Für den Krankheitsfall wurde eine Attestpflicht mit im Zweifelsfall zusätzlicher amtsärztlicher Nachuntersuchung für erforderlich erachtet.

8

Am 29. April 2015 unterzog sich der Antragsteller sodann der mündlichen (Gruppen-)Fachabitur-Prüfung im Fach Englisch. In der Kalenderwoche beginnend am 18. Mai 2015 legte der Antragsteller die schriftliche Fachabitur-Prüfung in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik und Physik ab. Am 29. Juni 2015 folgte die mündliche (Einzel-)Fachabiturprüfung im Fach Physik.

9

2. Mit Jahreszeugnis 2014/15 der ...-Schule vom 10. Juli 2015 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass er sich der Fachabiturprüfung erneut ohne Erfolg unterzogen habe. Eine erneute Wiederholung sei nicht möglich (Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG). Ausweislich des Notenblatts 2014/15 lauteten die

Einzelbewertungen des Antragstellers in der Fachabiturprüfung wie folgt:

10

Fach Fachabiturprüfung Prüfungsergebnis (§ 67 FOBOSO)

Jahresfortgangsergebni s (§ 67 FOBOSO)

Gesamtergebnis (§ 67 FOBOSO)

Deutsch 6 P. 6 P. 7 P. 7 P.

Englisch schr.: 9 P. mdl.: 8 P. 8,67 P. 11 P. 10 P.

Mathematik 3 P. 3 P. 2 P. 3 P.

Physik schr.: 3 P. mdl.: 3 P. 3 P. 3 P. 3 P.

(3)

Religion - - - 9 P. 9 P.

Geschichte - - - 10 P. 10 P.

Sozialkunde - - - 10 P. 10 P.

Chemie - - - 4 P. 4 P.

Techn./Inf. - - - 6 P. 6 P.

11

Hinweis: 2 Gesamterg. der Note 5 (1-3 P.) führen grds. zum Nichtbestehen (§ 67 Abs. 2 Satz 2 FOBOSO) 12

Hiergegen legte der Antragsteller mit anwaltlichem Schreiben vom 28. Juli 2015 Widerspruch ein, den er mit anwaltlichen Schreiben jeweils vom 28. Dezember 2015 eingehend begründete. Der Antragsteller wandte sich gegen die Bewertung aller schriftlichen wie mündlichen Prüfungen des Fachabiturs.

13

In der Folge holte die Schule Stellungnahmen des Ministerialbeauftragten für die Berufliche Oberschule in Südbayern (Fachoberschulen und Berufsoberschulen) zu den Einwendungen des Antragstellers hinsichtlich der Bewertung seiner schriftlichen sowie mündlichen Fachabiturleistungen ein. Die Fachmitarbeiter des Ministerialbeauftragten gelangten jeweils zu dem Ergebnis, dass die Bewertung der Leistungen des Antragstellers nicht zu beanstanden sei.

14

Die Fachschaften Deutsch, Englisch, Mathematik und Physik der Schule beschlossen sodann nach jeweils eingehender Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Antragstellers in ihren Sitzungen am 15.

Februar 2016 bzw. 16. Februar 2016 jeweils einstimmig, der Lehrerkonferenz und dem Prüfungsausschuss zu empfehlen, sich den Ausführungen der Fachmitarbeiter des Ministerialbeauftragten anzuschließen und den Widerspruch des Antragstellers zurückzuweisen.

15

In ihren Sitzungen jeweils vom 17. Februar 2016 schlossen sich der Prüfungsausschuss der Schule für die Prüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife für das Prüfungsjahr 2014/15 sowie die Lehrerkonferenz der Schule dem Votum der Fachschaften einstimmig an und beschlossen, den Widerspruch des Antragstellers zurückzuweisen.

16

Mit Widerspruchsbescheid der Schule vom 18. Februar 2016 - zugestellt am Folgetag - wurde daraufhin der Widerspruch des Antragstellers als unbegründet zurückgewiesen. Die Bewertung der gegenständlichen Prüfungsleistungen sei rechtlich nicht zu beanstanden.

17

3. Hiergegen hat der Antragsteller am 7. März 2016 Klage (Au 3 K 16.357) erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Am 9. März 2016 hat der Antragsteller sodann einen Antrag nach § 123 VwGO gestellt.

Beantragt ist (sinngemäß), 18

den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, dem Antragsteller eine Wiederholung der Fachabiturprüfung unter Ausschluss der bisherigen Prüfer zu gestatten.

19

hilfsweise den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, dem Antragsteller eine Wiederholung der Fachabiturprüfung zu gestatten.

20

höchst hilfsweise den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, das Prüfungsverfahren durch Neubewertung der schriftlichen Arbeiten in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik und Physik sowie der mündlichen Prüfung in den Fächern Englisch und Physik unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts fortzusetzen.

21

Der Antrag sei zulässig und begründet. Ein Anordnungsgrund folge aus der Eilbedürftigkeit der Sache.

Aktuell könne sich der Antragsteller nirgends bewerben und auch seinen Lebensunterhalt nicht in gebotenem Maße verdienen. Insbesondere könne er ohne Abschluss kein Studium aufnehmen. Ein

(4)

weiteres Zuwarten würde den Antragsteller finanziell und psychisch erheblich beeinträchtigen. Mit Blick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) sei nunmehr eine gerichtliche Eilentscheidung geboten. Gerade im Prüfungsrecht könne ein längerer Zeitablauf die Effektivität des Rechtsschutzes schmälern, bei mündlichen Prüfungen folge dies aus der Gefahr des Verblassens der Erinnerung der Prüfer hinsichtlich der Leistung des Prüflings und der

Leistungen der Mitprüflinge. Daher stehe vorliegend auch das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache einer Eilentscheidung nicht entgegen, da dem Antragsteller unzumutbare Nachteile drohten, die im Hauptsacheverfahren nicht mehr behoben werden könnten. Auch ein Anordnungsanspruch sei gegeben. Der Antragsteller habe den im Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf Wiederholung der Fachabiturprüfung aufgrund von Verfahrensfehlern. Zum einen sei eine Befangenheit der Prüfer gegeben gewesen. So habe der Schulleiter gegenüber dem anwaltlichen Bevollmächtigten des Antragstellers darauf hingewiesen, dass beim Antragsteller „im Lichte von Erfahrungen in der Vergangenheit“ „in besonderer Weise“ geprüft worden sei. Zum anderen liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art.

3 GG vor. Der Antragsteller sei ausweislich einer E-Mail des Ministerialbeauftragten vom 23. Dezember 2014 in der Zeit vom 15. Dezember 2014 bis 7. Januar 2015 aufgrund der zunächst negativen

Probezeitentscheidung vom Unterricht ausgeschlossen gewesen; er habe die nach Einschaltung eines Rechtsanwalts erfolgte Ladung zur Sonderprüfung im Fach Physik am 7. Januar 2015 auch erst am 23.

Dezember 2014 erhalten, Rückfragen seien - anders als bei sämtlichen anderen mündlichen Prüfungen an der Schule - erst am Prüfungstag zulässig gewesen. Der Antragsteller habe sich mithin in der Zeit vom 23.

Dezember 2014 bis 7. Januar 2015 auf die Sonderprüfung Physik vorbereiten müssen, während sich die anderen Schüler bereits auf die regulären Prüfungen in allen Fächern hätten vorbereiten können. Die Zeit des Unterrichtsausschlusses sowie die Zeit der Vorbereitung auf die Sonderprüfung Physik hätten dem Antragsteller zur Vorbereitung auf die regulären schriftlichen und mündlichen Prüfungen gefehlt, zumal dem Antragsteller der verpasste Unterrichtsstoff trotz Nachfrage nicht mitgeteilt worden sei. Die in der E-Mail des Ministerialbeauftragten vom 23. Dezember 2014 angekündigte doppelte Gewichtung der Sonderprüfung Physik am 7. Januar 2015 sei zudem rechtlich unzulässig gewesen; gleiches gelte für die Tatsache, dass das Stattfinden der mündlichen Fachabitur-Prüfung im Fach Physik am 29. Juni 2015 erst vier Tage vor der Prüfung - nach Bekanntgabe der Fachabiturergebnisse - bekannt gegeben worden sei. Zuvor sei nicht klar gewesen, ob es überhaupt eine mündliche Prüfung im Fach Physik geben werde. Vier Tage seien im Lichte von Art. 12 GG ein unverhältnismäßig kurzer Zeitraum zur Wiederholung des gesamten Jahresstoffs. Im Hilfsantrag habe der Antragsteller einen Anspruch auf Neubewertung der gegenständlichen schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die

entsprechenden Bewertungen seien auch unter Berücksichtigung der nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen rechtsfehlerhaft. Dies gelte für die Bewertung der schriftlichen Prüfungen in den Fächern Englisch, Deutsch, Mathematik und Physik sowie die mündlichen Prüfungen in den Fächern Englisch und Physik. In formeller Hinsicht seien die Korrektoren bei den schriftlichen Prüfungsarbeiten bereits ihren Begründungspflichten nicht hinreichend nachgekommen. Es fehle an einer Gewichtung der seitens der Korrektoren u. a. in Randbemerkungen gerügten Fehler, es sei unklar, wie sich diese auf die Bewertung auswirkten. So sei z.T. nicht nachvollziehbar, wie die Punktevergabe der einzelnen Aufgabenteile erfolgt sei. Bloße Randbemerkungen der Korrektoren seien auch keine Begründungen im engeren Sinne; abgesehen von Randbemerkungen fehle z.T. eine zusammenfassende schriftliche Bewertung gänzlich. Auch materiell seien die streitgegenständlichen Bewertungen in vielfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft; insoweit werde auf die Klagebegründung im Hauptsacheverfahren (Az. Au 3 K 16.357) verwiesen. Überdies habe vorliegend ein rechtmäßiges Überdenkungsverfahren jeweils nicht stattgefunden.

Zum einen habe offenbar keine ausreichende inhaltliche Überdenkung der Bewertungen stattgefunden; die knappen Ausführungen im Widerspruchsbescheid beschränkten sich darauf, die ursprüngliche Bewertung als sachgerecht, angemessen und verantwortungsbewusst zu bestätigen. Zum anderen seien ausweislich des Widerspruchsbescheids Stellungnahmen der Fachmitarbeiter des Ministerialbeauftragten eingeholt worden, die Bewertung der Prüfung sei sodann auf dieser Basis im Prüfungsausschuss und der

Lehrerkonferenz beraten worden; die Beteiligung prüfungsfremder Personen im Überdenkungsverfahren sei jedoch verfahrensfehlerhaft.

22

4. Der Antragsgegner beantragt, 23

den Antrag abzulehnen.

(5)

24

Zur im Rahmen eines Anordnungsgrunds erforderlichen Eilbedürftigkeit werde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller fünf Monate zur Begründung seines Widerspruchs habe verstreichen lassen. Jedenfalls ein Anordnungsanspruch bestehe weder für den Hauptantrag noch für die Hilfsanträge. Soweit der Antragsteller im Hauptantrag eine Wiederholung der Fachabiturprüfung mit dem Argument begehre, die Prüfer seien befangen gewesen, so überzeuge dies nicht. Zwar habe der Schulleiter auf den fernmündlichen Vorwurf des anwaltlichen Bevollmächtigten des Antragstellers, dass nicht mit der entsprechenden Sorgfalt geprüft worden sei, erwidert, dass die Prüfer beim Antragsteller bereits vor dem Hintergrund der mit anwaltlicher Hilfe erwirkten Probezeitentscheidung im Januar 2015 mit angemessener Sorgfalt geprüft hätten, um sich -

„menschlich verständlich und nachvollziehbar“ - keinerlei Vorwurf auszusetzen. Diese Äußerung habe jedoch lediglich eine persönliche Einschätzung des Schulleiters wiedergegeben, die durch die

Prüferrückmeldungen nicht getragen werde. Zu alledem werde auf die Stellungnahmen des Schulleiters vom 11. März 2016 und 4. April 2016 verwiesen. Soweit sich der Antragsteller auf den wegen der

schwebenden Probezeitentscheidung im Zeitraum vom 15. Dezember 2014 bis 7. Januar 2015 versäumten Unterricht berufe, so stünden insoweit lediglich sieben Unterrichtstage vor den Weihnachtsferien inmitten.

Diese nur kurze Zeitspanne sowie der Umstand, dass dem Antragsteller aufgrund der erforderlichen Vorbereitung auf die Sonderprüfung Physik am 7. Januar 2015 weniger Vorbereitungszeit für die regulären Prüfungen verblieben sei, fielen mit Blick auf den Grundsatz der Chancengleichheit angesichts der

Tatsache, dass die regulären Fachabiturprüfungen erst im Mai 2015 stattgefunden hätten, nicht ins Gewicht.

Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller immerhin an 14 Tagen im Zeitraum von Januar bis Mai 2015 krankheitsbedingt Unterricht verpasst habe. Es sei auch nicht zutreffend, dass dem Antragsteller der an den sieben Tagen verpasste Unterrichtsstoff nicht mitgeteilt worden sei; richtig sei vielmehr, dass der Antragsteller nicht alle angebotenen Unterstützungsangebote wahrgenommen habe, so habe er etwa den Ergänzungsunterricht in Mathematik und Physik sowie ein Gespräch mit der

Beratungslehrkraft nicht wahrgenommen. Die seitens des Antragstellers angesprochene mündliche Fachabitur-Prüfung im Fach Physik am 29. Juni 2015 sei eine Prüfung, zu der sich Prüflinge nach Bekanntgabe der schriftlichen Fachabitur-Prüfungsergebnisse freiwillig hätten melden können, um ihr Gesamtprüfungsergebnis ggf. noch zu verbessern; der insoweit gerügte „unverhältnismäßig kurze Zeitraum“

zur Vorbereitung sei daher prüfungsimmanent. Im Übrigen habe sich der Antragsteller ohnehin bereits im Hinblick auf die schriftliche Prüfung mit dem gesamten Jahresstoff auseinandersetzen müssen. Im

Zusammenhang mit der mündlichen Fachabitur-Prüfung im Fach Physik seien auch keine Verstöße gegen das Fairnessgebot gegeben. Die Prüferin und der Schriftführer hätten vielmehr insoweit in ihren

Stellungnahmen bestätigt, dass dem Antragsteller wiederholt Hilfestellungen - etwa durch gezieltes Nachfragen oder Umformulierung von Fragen - gegeben worden seien. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei auch das gebotene Überdenkungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden.

Ausweislich der Protokolle des Prüfungsausschusses sowie der Lehrerkonferenz hätten sich die jeweiligen Prüfer eingehend mit dem Widerspruch und den Einwendungen des Antragstellers auseinandergesetzt, auch wenn zum damaligen Zeitpunkt keine schriftlichen Stellungnahmen eingeholt worden seien.

Insbesondere der Beschluss der jeweiligen Fachschaften der Schule, der Lehrerkonferenz und dem Prüfungsausschuss zu empfehlen, sich den Ausführungen der Fachmitarbeiter des Ministerialbeauftragten anzuschließen, beinhalte eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Antragstellers.

Die Einholung von Nachkorrekturen durch die Fachkräfte des Ministerialbeauftragten habe lediglich eine zusätzliche neutrale Überprüfungsinstanz darstellen und nicht die gebotene Überdenkung durch die eigentlichen Korrektoren ersetzen sollen. Vorsorglich seien nunmehr schriftliche Stellungnahmen der Prüfer zu den schriftlichen Prüfungen des Antragstellers in den Fächern Mathematik und Physik sowie zur

mündlichen Prüfung im Fach Physik - somit zu den für das Nichtbestehen des Fachabiturs maßgeblichen mangelhaften Prüfungsleistungen - eingeholt worden. Der Vorsitzende der mündlichen Prüfung im Fach Physik sei allerdings zwischenzeitlich pensioniert worden, so dass ein Überdenken insoweit nicht zielführend gewesen sei. Sämtliche Prüfer seien in ihren Stellungnahmen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bewertung der Leistungen des Antragstellers auch im Lichte seiner Einwendungen fehlerfrei sei.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei in formeller Hinsicht auch nicht zutreffend, dass der Bewertung in den Fächern Mathematik und Physik eine hinreichende schriftliche Begründung fehle. Zum einen seien Bewertungen in den genannten Fächern gemäß § 66 Abs. 1 FOBOSO nur bei Abweichungen zu begründen; die Bewertung richte sich ausschließlich nach den erzielten Punkten und dem vorgegebenen Notenschlüssel. Die genannten Bewertungen seien zum anderen auch nachvollziehbar. Dabei sei zu berücksichtigen, dass in der Fachabiturprüfung die gleichen Bewertungskriterien wie in Schulaufgaben und

(6)

Stegreifaufgaben gelten würden. Diese seien den Schülern hinreichend vertraut; im Übrigen werde auf die Prüferstellungnahmen verwiesen. Auch in materieller Hinsicht seien die Bewertungen nicht zu beanstanden;

auch dies ergebe sich aus den nunmehr eingeholten Prüferstellungnahmen.

25

5. In seinen anwaltlichen Repliken führt der Antragsteller aus, dass eine einen Anordnungsgrund rechtfertigende Eilbedürftigkeit nicht aufgrund einer nur verzögerten Widerspruchsbegründung verneint werden könne. Richtigerweise habe die Schule die Prüfungsunterlagen erst nach mehrmaliger Nachfrage an den anwaltlichen Bevollmächtigten des Antragstellers versandt, der sodann noch externe Fachgutachter beiziehen habe müssen, um auf dieser Basis die Widerspruchsbegründung zu formulieren. In der Sache sei die Einlassung des Antragsgegners, bei der in Bezug genommenen telefonischen Aussage des Schulleiters handele es sich um eine Privatmeinung, eine bloße Schutzbehauptung; der Schulleiter habe insoweit auf die Bewertung der jeweiligen Fachprüfer Bezug genommen, die eingeräumte „besondere“ - und mithin ungleiche - Art der Bewertung der Leistungen des Antragstellers in Form einer „besonders sorgfältigen Negativprüfung“ stehe im Widerspruch zu Art. 3 GG i. V. m. Art. 12 GG. Eine allgemeine Befangenheit der Schule werde auch insoweit deutlich, als der Mathematiklehrer in einem Gespräch mit den Eltern des Antragstellers und dem Schulleiter im schroffen Ton sinngemäß geäußert habe, der Antragsteller habe an der Schule nichts zu suchen und solle arbeiten gehen. Es sei auch unzutreffend, dass der Antragsteller Unterstützungs- bzw. Ergänzungsangebote der Schule abgelehnt habe. Soweit der Antragsgegner meine, durch den Unterrichtsausschluss seien „nur sieben Tage“ versäumt worden, so sei klarzustellen, dass es sich insoweit immerhin um 45-50 Schulstunden handele. Die Argumentation des Antragsgegners, das Unterrichtsversäumnis nebst verlorener Vorbereitungszeit falle mit Blick auf den Zeitpunkt der

Fachabiturprüfungen erst im Mai 2015 nicht ins Gewicht, überzeuge mit Blick auf die zahlreichen laufenden schriftlichen Prüfungen (Schulaufgaben, Kurzarbeiten, schriftliche Leistungsnachweise), auf die sich der Antragsteller habe vorbereiten müssen, nicht. Zudem habe sich der Antragsteller in den zweiwöchigen Weihnachtsferien 2014/15 allein auf die Sonderprüfung Physik am 7. Januar 2015 vorbereiten müssen, während seine Mitschüler den Gesamtstoff aller Fächer hätten wiederholen und - etwa durch Nachhilfe - aufarbeiten können. Richtigerweise sei der Antragsteller auch bereits seit dem 11. Dezember 2014 aufgrund der zunächst negativen Probezeitentscheidung vom Schulbesuch ausgeschlossen worden, wie eine

Schulaustrittsbestätigung vom selben Datum belege. Zusammen mit dem Tag der Sonderprüfung Physik am 7. Januar 2015 fehlten dem Antragsteller somit letztlich zehn Unterrichtstage und über 70

Unterrichtsstunden. Mit Wiederaufnahme des Unterrichts am 8. Januar 2015 habe der Antragsteller sodann parallel verpassten Lernstoff nachholen und aktuellen Lernstoff verinnerlichen müssen, ohne dass die Schule ihm mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG gebotene aktive Hilfsangebote habe zukommen lassen. Dies gelte umso mehr, als der Schule auch die krankheitsbedingten Fehlzeiten des Antragstellers bekannt gewesen seien. Allgemein sei die Festsetzung der Probezeit im Schuljahr 2014/15 rechtswidrig gewesen. Die Behauptung des Antragsgegners, dass im Widerspruchsverfahren (nur) die ursprünglichen Prüfer im Überdenkungsverfahren - allerdings ohne schriftliche Stellungnahme - beteiligt worden seien, sei als bloße Schutzbehauptung nicht glaubhaft. Jedenfalls in Lehrerkonferenz und Prüfungsausschuss seien

unzulässigerweise zumindest auch unzuständige Personen in die Bewertungen einbezogen worden. Dies mache eine nachträgliche unbefangene Überdenkung der Prüfungsleistungen des Antragstellers unmöglich;

eine solche könne nach Beteiligung der Dienststelle des Ministerialbeauftragten im Hinblick auf Art. 12 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG bereits aufgrund der hierarchischen Behördenstruktur nicht mehr gewährleistet werden. Das gesamte Vorgehen der Schule im Fall des Antragstellers sei rechtsstaatlich mehr als bedenklich.

26

6. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten - auch im Hauptsacheverfahren Au 3 K 16.357 - verwiesen.

II.

27

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.

28

1. Der Antrag nach § 123 VwGO ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.

29

(7)

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine

Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern (Regelungsanordnung).

30

Eine derartige einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für die

Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d. h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage

hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in einem (etwaigen) Hauptsacheverfahren. Das Vorliegen eines derartigen Anordnungsgrunds und

Anordnungsanspruchs ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO und § 294 ZPO).

31

Maßgeblicher Zeitpunkt für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist dabei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 123 Rn. 54).

32

Sowohl ein (Haupt-)Begehren auf Zulassung zur Wiederholung einer Prüfungsleistung als auch ein (Hilfs- )Begehren auf Neubewertung einer Prüfungsleistung im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO sind mit Blick auf das Verbot der Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache nur

ausnahmsweise zulässig, soweit die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. BVerwG, B. v. 13.8.1999 - 2 VR 1/99 - juris Rn. 24). In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit der vorläufigen Neubewertung einer Prüfungsarbeit aufgrund einer einstweiligen Anordnung ausdrücklich anerkannt (BVerwG, B. v. 11.4.1996 - 6 B 13/96 - NVwZ 1997, 502 - juris Rn. 14). Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist es im Falle des Bestehens der im einstweiligen Rechtsschutz angeordneten Wiederholungsprüfung behördlich geboten, hierüber eine vorläufige Bescheinigung auszustellen. Hierdurch erlangt der Prüfling lediglich eine vorläufige Rechtsposition, die von vornherein vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens abhängt und hierdurch mit dem Risiko des Verlustes dieser Rechtsposition behaftet ist (vgl. zum Ganzen:

BayVGH, B. v. 16.3.2012 - 7 CE 12.295 - juris Rn. 10; OVG NW, B. v. 8.7.2010 - 6 B 744/10 - juris Rn. 2;

Niehues, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 909).

33

a) Vorliegend spricht vieles dafür, dass ein Anordnungsgrund in Form der Eilbedürftigkeit seitens des Antragstellers hinreichend glaubhaft gemacht worden ist.

34

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerwiegender Nachteile kommt im Prüfungsrecht nur dann in Betracht, wenn entweder mit der Gefahr des Verlusts speziellen Prüfungswissens oder mit einem Hinausschieben der späteren Berufstätigkeit auf „ungewisse Zeit“ zu rechnen ist (vgl. BVerfG, B. v.

14.3.1989 - 1 BvR 1308/92 - juris Rn. 23; BayVGH, B. v. 16.3.2012 - 7 CE 12.295 - juris Rn. 11; OVG NW, B. v. 22.1.2008 - 14 B 1888/07 - juris Rn. 6; HessVGH, B. v. 29.9.1992 - 6 TG 1517/92 - juris Rn. 3).

35

Hiervon ausgehend dürfte sich ein Anordnungsgrund des Antragstellers vorliegend daraus ergeben, dass er vorträgt, ohne einen Schulabschluss weder ein Studium aufnehmen noch eine Berufsausbildung beginnen zu können.

36

Letztlich kann die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds jedoch offen bleiben.

37

(8)

b) Denn jedenfalls ist ein Anordnungsanspruch weder hinsichtlich der im Hauptantrag begehrten Wiederholung noch der im Hilfsantrag angestrebten Neubewertung der Fachabiturprüfung hinreichend glaubhaft gemacht.

38

Gemäß Art. 17 Abs. 2 Satz 1 BayEUG baut die Berufsoberschule auf einem mittleren Schulabschluss und einer der jeweiligen Ausbildungsrichtung entsprechenden abgeschlossenen Berufsausbildung oder entsprechenden mehrjährigen Berufserfahrung auf. Die Leistungsbewertung wird durch Noten und ein Punktesystem vorgenommen, Art. 17 Abs. 2 Satz 6 BayEUG. Die Berufsoberschule schließt nach Art. 17 Abs. 2 Satz 7 BayEUG mit der Abiturprüfung ab und verleiht die fachgebundene Hochschulreife sowie bei Nachweis der notwendigen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache die allgemeine Hochschulreife;

Schüler und Schülerinnen der Jahrgangsstufe 12 können sich der Fachabiturprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife unterziehen.

39

Die schriftliche Fachabiturprüfung erstreckt sich nach § 64 FOBOSO auf den gesamten Unterrichtsstoff (Nr.

1) der Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik in allen Ausbildungsrichtungen sowie (Nr. 2) des Fachs Physik in der Ausbildungsrichtung Technik und in den technischen Ausbildungsberufen des DBFH- Bildungsgangs. Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FOBOSO findet im Fach Englisch eine verpflichtende mündliche Prüfung statt, es handelt sich um eine Gruppenprüfung mit grundsätzlich vier bis sechs Prüflingen (§ 65 Abs. 5 Satz 2 FOBOSO). Gemäß § 65 Abs. 2 Satz 1 FOBOSO kann sich jede Schülerin und jeder Schüler auf Antrag in höchstens einem Fach der schriftlichen Prüfung einer mündlichen Prüfung unterziehen sowie in höchstens einem sonstigen Pflichtfach des laufenden Schuljahres mit Ausnahme der zweiten

Fremdsprache, in dem die Jahresfortgangsleistung mit der Note 5 oder 6 (weniger als 4 Punkte) bewertet worden ist.

40

Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 FOBOSO werden die schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten je von zwei Lehrkräften bewertet, die die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt. Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Bewertung der Prüfungsleistung von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder von einer durch diese oder diesen bestimmte Lehrkraft vorgenommen, § 66 Abs. 1 Satz 2 FOBOSO. Die Bewertungen sind nach § 66 Abs. 1 Satz 3 FOBOSO zu unterzeichnen; in den Fächern Deutsch, Pädagogik/Psychologie und Darstellung sowie bei Abweichungen sind sie kurz zu begründen. Die Leistungen in der mündlichen Prüfung bewertet die zuständige Prüfungskommission, § 66 Abs. 2 FOBOSO.

41

Grundlage der Leistungsbewertung ist Art. 52 Abs. 2 BayEUG i. V. m. § 49 FOBOSO; hiernach wird die Leistungsbewertung durch Noten („sehr gut“ bis „ungenügend“) und durch ein entsprechend

ausdifferenziertes Punktesystem (0 - 15 P.) vorgenommen.

42

Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 FOBOSO der Prüfungsausschuss spätestens zu dem vom Staatsministerium festgelegten Zeugnistermin die

Prüfungsergebnisse und die Gesamtergebnisse fest. Die Punktzahl des Prüfungsergebnisses wird aus der zweifachen Punktzahl der schriftlichen Prüfung und der einfachen Punktzahl der mündlichen Prüfung ermittelt (§ 67 Abs. 1 Satz 2 FOBOSO). Die Punktzahl des Gesamtergebnisses in Fächern, die Gegenstand der Abschlussprüfung waren, wird nach § 67 Abs. 1 Satz 3 FOBOSO aus dem Jahresfortgangsergebnis und dem Prüfungsergebnis ermittelt, die beide gleichwertig sind und unter Aufrundung mit zwei

Nachkommastellen festgesetzt werden.

43

Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 FOBOSO entscheidet der Prüfungsausschuss aufgrund der Gesamtergebnisse über das Bestehen der Abschlussprüfung. Sie ist, sofern kein Notenausgleich gewährt wird, nicht

bestanden, wenn bei den Gesamtergebnissen einmal die Note 6 (0 P.) oder zweimal die Note 5 (1 bis 3 P.) erzielt wurde; das Fach Sport bleibt außer Betracht (§ 67 Abs. 2 Satz 2 FOBOSO). Gemäß § 67 Abs. 3 FOBOSO gilt hinsichtlich eines etwaigen Notenausgleichs § 53 FOBOSO mit Ausnahme des § 53 Abs. 2 Nr. 1 FOBOSO für Berufsoberschulen entsprechend. Nach § 67 Abs. 3 FOBOSO i. V. m. § 53 Abs. 1 Satz 1 FOBOSO kann Schülerinnen und Schülern der Berufsoberschule, deren Gesamtergebnisse im Fachabitur

(9)

in zwei Pflichtfächern die Note 5 (1 bis 3 P.) oder in einem Pflichtfach die Note 6 (0 P.) aufweist und die in keinem anderen Pflichtfach eine schlechtere Note als 4 (weniger als 4 Punkte) erhalten haben,

Notenausgleich zugebilligt werden, wenn sie mindestens (1.) in einem Pflichtfach die Note 1 (mind. 13 P.), (2.) in zwei Pflichtfächern die Note 2 (mind. 10 P.) oder (3.) in drei Pflichtfächern der schriftlichen oder praktischen Prüfung (§ 64 Abs. 2 und 3 FOBOSO) die Note 3 (mind. 7 P.) erzielt haben. Sind die zwei mit Note 5 (1 bis 3 P.) bewerteten Pflichtfächer oder ist das eine mit Note 6 (0 P.) bewertete Pflichtfach Gegenstand der schriftlichen oder praktischen Fachabiturprüfung, so können gemäß § 67 Abs. 3 FOBOSO i. V. m. § 53 Abs. 1 Satz 2 FOBOSO zum Ausgleich nach § 53 Satz 1 Nr. 1 und 2 FOBOSO nur

Pflichtfächer der schriftlichen oder praktischen Fachabiturprüfung herangezogen werden. Nach Anlage 2 zur FOBOSO umfassen die Pflichtfächer in der Jahrgangsstufe 12 der Berufsoberschule Religion, Deutsch, Englisch, Geschichte, Sozialkunde, Mathematik, Physik, Chemie sowie Technologie/Informatik.

44

aa) Der im Hauptantrag geltend gemachte Anspruch des Antragstellers auf vorläufige Zulassung zur Wiederholung des Fachabiturs besteht nach summarischer Prüfung nicht (§ 113 Abs. 5 VwGO).

45

(1) Eine verfahrensfehlerhaft zustande gekommene Prüfung muss ganz oder teilweise wiederholt werden, wenn und soweit auf andere Weise eine zuverlässige Bewertungsgrundlage für die zu treffende

Prüfungsentscheidung nicht zu erlangen ist (siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 15.10.2009 - 22 ZB 08.834 - juris Rn. 7 f. unter Bezugnahme auf BVerwG, B. v. 11.4.1996 - 6 B 13/96 - NVwZ 1997, 502; vgl. auch BVerwG, B. v. 16.4.1980 - 7 B 58/80 - juris Rn. 3).

46

(2) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze muss eine nochmalige (Teil-)Wiederholung der Fachabiturprüfung durch den Antragsteller aufgrund von Verfahrensfehlern ausscheiden.

47

(a) Dies gilt zunächst mit Blick auf die Rüge einer Befangenheit der Prüfer.

48

Soweit sich die Rüge der Befangenheit auf die Bewertung der schriftlichen, gemäß § 64 Abs. 4 Satz 1 FOBOSO einheitlich vom Staatsministerium gestellten Fachabiturarbeiten richtet, muss die mit dem Ziel der Prüfungswiederholung erhobene Rüge bereits aus dem Grunde erfolglos bleiben, als die betreffenden Prüfungsarbeiten des Antragstellers weiterhin schriftlich vorliegen und damit eine verlässliche

Entscheidungsgrundlage für eine ggf. gebotene (ordnungsgemäße) Neubewertung der betreffenden Prüfungsleistungen durch unbefangene Prüfer darstellen.

49

Auch hinsichtlich der mündlichen Prüfungsleistungen des Antragstellers im Fachabitur greift die mit dem Ziel der Prüfungswiederholung erhobene Rüge einer Befangenheit der Prüfer nicht durch.

50

Die Frage der Voreingenommenheit eines Prüfers ist unter objektiver Würdigung der tatsächlichen Umstände, also danach zu beurteilen, ob vom Standpunkt des Prüflings aus ein vernünftiger, objektiv fassbarer Grund für die Befürchtung gegeben ist, der Prüfer werde nicht objektiv und unvoreingenommen urteilen; auf eine lediglich subjektive, objektiv nicht zu bestätigende Auffassung des Prüflings kommt es nicht an (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B. v. 28.5.1996 - 7 CE 96.1003 - juris Rn. 17).

51

Hiervon ausgehend ist vorliegend keine Befangenheit der Prüfer ersichtlich.

52

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der offenbar im Widerspruchsverfahren getätigten fernmündlichen Äußerung des Schulleiters gegenüber dem Bevollmächtigten des Antragstellers. In seiner Stellungnahme vom 4. April 2016 (Blatt 43 der Gerichtsakte) führt der Schulleiter aus, dass er in dem Telefonat mit dem telefonischen Vorwurf des Bevollmächtigten des Antragstellers konfrontiert worden sei, es sei im Falle des Antragstellers nicht mit entsprechender Sorgfalt geprüft worden. Diesen Vorwurf habe er zurückgewiesen und dabei darauf hingewiesen, dass nach seiner persönlichen Auffassung sämtliche Lehrerkollegen bereits vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller zum Jahreswechsel 2014/15 bereits mit anwaltlicher Hilfe eine

(10)

positive Probezeitentscheidung erwirkt habe, eine angemessene Sorgfalt gegenüber dem Antragsteller hätten walten lassen, um sich - aus seiner Sicht menschlich verständlich und nachvollziehbar - keinem Vorwurf auszusetzen. Lehrerkollegen habe er hierzu nicht befragt und auch nicht einbezogen. In der seitens des Antragsgegners vorgelegten Stellungnahme vom 11. März 2016 stellt der Schulleiter zudem klar, dass er nicht geäußert habe „dass beim Kläger [Antragsteller] in besonderer Weise geprüft wurde“.

53

Aus diesem Sachverhalt ergibt sich keine Befangenheit der Prüfer des Antragstellers. Der Schulleiter hat ausweislich seiner dienstlichen Stellungnahmen nicht geäußert, dass im Fall des Antragstellers unter Verletzung des Gebots der Chancengleichheit in „besonderer“ Weise geprüft worden sei. Er hat lediglich auf den Vorwurf einer nicht der gebotenen Sorgfalt entsprechenden Prüfung hin klargestellt, dass auch beim Antragsteller eine angemessene - nicht: besondere - Sorgfalt beachtet worden sei und dies argumentativ damit untermauert, dass der Antragsteller bekanntermaßen bereits in der Vergangenheit gegen eine schulische Prüfungsentscheidung rechtlich vorgegangen ist. Hiergegen ist im Lichte von Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG nichts zu erinnern. Allein die allgemein bekannte Tatsache, dass ein Prüfling bereits in der Vergangenheit eine Prüfungsanfechtung vorgenommen hat, macht Prüfer in nachfolgenden

Prüfungsverfahren nicht befangen. Ohnehin handelte es sich bei der inmitten stehenden Äußerung des Schulleiters offenbar lediglich um eine persönliche Einschätzung, die nicht etwa auf konkreten Nachfragen bei den Prüfern oder sonstigen tatsächlichen Erkenntnissen beruhte.

54

Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers vorträgt, die betreffende fernmündliche Äußerung des Schulleiters sei in tatsächlicher Hinsicht anders oder in einem anderen Kontext getätigt worden, so ist dies im vorliegenden Eilverfahren tatsächlich nicht weiter aufklärbar. Insoweit gilt der allgemeine Grundsatz, dass bei Unerweislichkeit derjenige die materielle Beweislast trägt, der eine für ihn günstige Tatsache behauptet (vgl. allg. BayVGH, U. v. 18.5.2015 - 14 B 14.1634 - juris Rn. 25). Demnach geht eine

Unerweislichkeit des Wortlauts oder Verlaufs des Telefongesprächs mit dem Schulleiter vorliegend zulasten der Antragstellerseite.

55

(b) Auch soweit der Antragsteller einen Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit bzw. den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG rügt, als er aufgrund der zunächst negativen

Probezeitentscheidung im Zeitraum (wohl) vom 11. Dezember 2014 bis 7. Januar 2015 nicht am Unterricht teilnehmen konnte und - im Gegensatz zu seinen Mitschülern - nicht unerhebliche Zeit für die Vorbereitung die Sonderprüfung im Fach Physik am 7. Januar 2015 aufwenden musste, führt dies nicht zu einem relevanten Verfahrensfehler. Gleiches gilt für die Rüge, dass die Schule nicht aktiv tätig geworden sei, um den Antragsteller bei der Nacharbeitung des verpassten Stoffs zu unterstützen.

56

Nach allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen müssen Verfahrensmängel unverzüglich nach Kenntnis des Mangels gerügt werden. Ein Prüfling ist - auch dann, wenn dies durch die einschlägige

Prüfungsordnung nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist - verpflichtet, Prüfungsmängel, die sich seiner Meinung nach zu seinem Nachteil auswirken, unverzüglich zu rügen. Dies ergibt sich aus der Pflicht des Prüflings, an der ordnungsgemäßen Durchführung des Prüfungsverfahrens mitzuwirken. Er handelt widersprüchlich und gegen den auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben, wenn er sich der Mitwirkung an einer ordnungsgemäßen Durchführung des Prüfungsverfahrens entzieht. Das Erfordernis, Prüfungsmängel im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich zu rügen, soll zum einen spekulatives Verhalten des Prüflings weitestgehend ausschließen, zum anderen eine zuverlässige, zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts und - soweit erforderlich bzw. möglich - die Einleitung gebotener Schritte zur Abhilfe durch die prüfende Stelle gewährleisten. Insbesondere steht es einem Prüfling mit Blick auf den Grundsatz der Chancengleichheit gerade nicht frei, bei zuvor bekannten bzw. erkennbaren

Prüfungsmängeln zunächst die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses abzuwarten, um sich für den Fall eines negativen Ergebnisses die Prüfungsanfechtung gestützt auf eine Verfahrensrüge offen zu halten (vgl.

zum Ganzen: BayVGH, B. v. 11.12.2002 - 7 CE 02.2433 - juris Rn. 19 - zur GSO; VG Ansbach, U. v.

22.12.2011 - AN 2 K 08.234 - juris Rn. 61 - zur RaPO; U. v. 8.3.2007 - AN 2 K 03.315 - juris Rn. 54 - zur FOBOSO; VG München, U. v. 17.5.2011 - M 3 K 09.520 - juris Rn. 46 - zur GSO; U. v. 23.1.2006 - M 3 K 04.6222 - juris Rn. 19).

(11)

57

Hiervon ausgehend sind vorliegend durch den Antragsteller die Nichtteilnahme am Unterricht in der Zeit vom 11. Dezember 2014 bis 7. Januar 2015 sowie die zeitliche Belastung mit der Vorbereitung der Sonderprüfung im Fach Physik am 7. Januar 2015 nicht unverzüglich gerügt worden. Von beiden

Sachverhaltskomplexen hatte der Antragsteller bereits seit dem 8. Januar 2015 umfassend Kenntnis. Eine schriftliche Rüge des Antragstellers erfolgte insoweit in der Folgezeit - soweit ersichtlich - nicht. Selbst im Widerspruchsverfahren wurde ein etwaiger Verfahrensmangel nicht thematisiert, die anwaltlichen Widerspruchsbegründungen vom 28. Dezember 2015 (Blatt 1-62 der Verwaltungsakte) enthalten allein materielle Bewertungsrügen. Erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden sodann die betreffenden Verfahrensrügen erhoben (siehe Klageschriftsatz v. 7.3.2016 im Verfahren Au 3 K 16.357, Blatt 61 f. der dortigen Gerichtsakte). Eine Rüge von seit mehr als einem Jahr bekannten Sachverhalten ist ohne Weiteres nicht mehr unverzüglich (vgl. § 121 BGB), so dass der Antragsteller mit dem entsprechenden Vortrag nicht mehr gehört werden kann. Letztlich hat der Antragsteller im vollen Bewusstsein seiner

persönlichen Rahmen- und Vorbereitungsbedingungen die Fachabiturprüfung im April/Mai 2015 angetreten.

Es hätte ihm überdies freigestanden, hinsichtlich der Nichtteilnahme am Unterricht aufgrund der zunächst negativen Probezeitentscheidung bereits im Dezember 2014 verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutz zu suchen.

58

Nur der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang noch angemerkt, dass die Nichtteilnahme des Antragstellers am Unterricht in der Zeit vom 11. Dezember 2014 bis 7. Januar 2015 ohnehin in der Sache nicht derart gewichtig erscheint, als dass sie die Ergebnisse der Fachabiturprüfung im April/Mai 2015 ernsthaft in Frage stellen könnte. Selbiges gilt für die zeitliche Belastung des Antragstellers durch die erforderliche Vorbereitung auf die Sonderprüfung Physik am 7. Januar 2015 sowie die gleichzeitige

Möglichkeit der Mitschüler, sich in der fraglichen Zeit bereits auf die regulären Prüfungen - insbesondere die Fachabiturprüfung im April/Mai 2015 - vorzubereiten. In diesem Zusammenhang vermag das Gericht insbesondere nicht zu überzeugen, dass es der Schule nunmehr zum Nachteil gereichen soll, dass diese dem Antragsteller im Januar 2015 zu dessen Gunsten die Möglichkeit einer Sonderprüfung im Fach Physik eingeräumt hat.

59

(c) Auch soweit der Antragsteller rügt, dass ihm das Stattfinden der mündlichen Fachabiturprüfung im Fach Physik am 29. Juni 2015 erst vier Tage vor der Prüfung - nach Bekanntgabe der Fachabiturergebnisse - bekannt gegeben worden sei, und diese Zeit zur Wiederholung des Jahresstoffs viel zu kurz gewesen sei, ist hierin kein Verfahrensfehler zu erblicken. Unabhängig davon, dass auch dieser Aspekt erstmals im gerichtlichen Verfahren - und damit wohl bereits nicht unverzüglich - gerügt wurde, gilt, dass es sich bei der in Bezug genommenen mündliche Prüfung nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners um eine freiwillige Zusatzprüfung i. S. v. § 65 Abs. 2 FOBOSO gehandelt hat.

60

Nach § 65 Abs. 2 Satz 1 FOBOSO kann sich jede Schülerin und jeder Schüler - zusätzlich zur

verpflichtenden mündlichen Prüfung im Fach Englisch nach § 65 Abs. 1 FOBOSO - auf Antrag in höchstens einem Fach der schriftlichen Prüfung (§ 64 Abs. 2 FOBOSO) einer mündlichen Prüfung unterziehen sowie in höchstens einem sonstigen Pflichtfach des laufenden Schuljahres mit Ausnahme der zweiten

Fremdsprache, in dem die Jahresfortgangsleistung mit der Note 5 oder 6 (weniger als 4 Punkte) bewertet worden ist. Der schriftliche Antrag auf Teilnahme an der Prüfung muss der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bis zu einem von ihr oder ihm festgelegten Termin zugehen (§ 65 Abs. 2 Satz 2 FOBOSO). Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung sind gemäß § 65 Abs. 2 Satz 3 FOBOSO den Schülerinnen und Schülern mindestens einen Tag vor diesem Termin bekannt zu geben.

61

Aus alledem wird deutlich, dass es sich bei der mündlichen Fachabiturprüfung im Fach Physik am 29. Juni 2015 um eine freiwillige Zusatzprüfung gehandelt hat, die auf Antrag des Antragstellers stattfand und ausweislich § 65 Abs. 2 Satz 3 FOBOSO zwingend erst nach Bekanntgabe der schriftlichen

Prüfungsergebnisse zu terminieren und abzuhalten war (vgl. hierzu die Stellungnahme des Schulleiters v.

11.3.2016). Vor diesem Hintergrund ist vorliegend kein Verfahrensfehler ersichtlich. Der Antragsteller trägt vor, dass der Prüfungstermin ihm erst am 25. Juni 2015 - vier Tage vor der Prüfung und erst nach Eröffnung der schriftlichen Prüfungsergebnisse - bekannt gegeben worden sei. Den Antrag auf Nachprüfung - dieser

(12)

befindet sich soweit ersichtlich nicht in den vorgelegten Verwaltungsakten - hat der Antragsteller demnach bereits vor dem 25. Juni 2015 stellen müssen, so dass die tatsächliche Vorbereitungszeit ohnehin länger als vier Tage gewesen sein muss. Unabhängig davon ist dem Antragsgegner beizupflichten, dass die allgemein eher kurze Vorbereitungszeit prüfungsimmanent ist; es ist letztlich Sache eines jeden Schülers zu

entscheiden, ob er die Möglichkeit der mündlichen Zusatzprüfung i. S. v. § 65 Abs. 2 FOBOSO wahrnimmt oder nicht, soweit nicht die Voraussetzungen des § 65 Abs. 3 FOBOSO vorliegen.

62

bb) Auch der im Hilfsantrag verfolgte Anspruch des Antragstellers auf vorläufige Neubewertung der Fachabiturprüfung besteht nach summarischer Prüfung nicht (§ 113 Abs. 5 VwGO).

63

Die dem Jahreszeugnis 2014/15 vom 10. Juli 2015 über das Nichtbestehen der Fachabiturprüfung zugrunde liegende Leistungsbeurteilung, nach der der Antragsteller in den Fächern Mathematik und Physik lediglich ein Prüfungs- und Gesamtergebnis von „5 - mangelhaft“ (jeweils 3,0 P.) erzielt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies bedingt gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 FOBOSO zwingend das Nichtbestehen der Fachabiturprüfung. Ein Notenausgleich gemäß des vorliegend einzig in Betracht kommenden § 67 Abs. 3 FOBOSO i. V. m. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FOBOSO kann im Fall des Antragstellers nicht erfolgen, da hierfür gemäß § 67 Abs. 3 FOBOSO i. V. m. § 53 Abs. 1 Satz 2 FOBOSO nur Gesamtergebnisse in Pflichtfächern der schriftlichen Prüfung (§ 64 Abs. 2 FOBOSO) herangezogen werden können; insoweit verfügt der Antragsteller jedoch lediglich über ein Pflichtfach mit der Note 2 (Englisch - 10 P.), nicht jedoch über die für einen Notenausgleich erforderlichen zwei Pflichtfächer der schriftlichen Prüfung mit dieser Note.

64

(1) Zunächst ist klarzustellen, dass die Rüge eines nicht ordnungsgemäß durchgeführten

Überdenkungsverfahrens vorliegend von vornherein nicht zu einem Anspruch auf vorläufige Neubewertung der Fachabiturprüfung führen kann.

65

Das Überdenken der Bewertungen in einem Prüfungsverfahren stellt einen unerlässlichen Ausgleich für den bei prüfungsspezifischen Bewertungen den Prüfern verbleibenden Entscheidungsspielraum und die deshalb nur eingeschränkt mögliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte dar.

Erforderlich ist insoweit, dass das Überdenken der Prüfungsentscheidung unter maßgeblicher Beteiligung der ursprünglichen Prüfer erfolgt; nur diese sind imstande, ihre eigenen Erwägungen durch Überdenken der durch den Prüfling vorgebrachten substantiierten materiellen Einwendungen in Frage zu stellen. Der Einsatz neuer Prüfer im Überdenkungsverfahren ist nur zulässig, soweit die alten Prüfer nicht eingesetzt werden können, etwa weil deren Befangenheit - z. B. wegen endgültiger Festlegung auf ihr Bewertungsergebnis - zu besorgen ist. Ein nicht ordnungsgemäßes Überdenkungsverfahren hat jedoch nicht zur Folge, dass bereits deshalb ein angefochtener Prüfungsbescheid verwaltungsgerichtlich aufzuheben wäre. Das

Überdenkungsverfahren kann vielmehr trotz eines bereits anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens behördlich in der rechtlich gebotenen Weise nachgeholt werden (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v.

24.2.1993 - 6 C 35/92 - BVerwGE 92, 132 - juris Rn. 30; U. v. 1.6.1995 - 2 C 16/94 - BVerwGE 98, 324 - juris Rn. 21-23).

66

Aus alledem wird deutlich, dass aus einem unterbliebenen bzw. fehlerhaften Überdenkungsverfahren grundsätzlich allenfalls ein Anspruch des Antragstellers auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Überdenkungsverfahrens erwachsen könnte, nicht jedoch ein Anspruch auf (vorläufige) Neubewertung der Prüfungsleistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.

67

(2) Auch mit seinen inhaltlichen Bewertungsrügen vermag der Antragsteller nicht durchzudringen, soweit es die für das Nichtbestehen der Fachabiturprüfung gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 FOBOSO allein maßgeblichen Fächer Physik und Mathematik betrifft.

68

(a) Bei der Überprüfung des Prüfungsbescheides ist lediglich insoweit auf die Prüfungsarbeiten einzugehen, als deren Bewertung vom Prüfling in Frage gestellt wird. Der Prüfling hat es in der Hand zu bestimmen,

(13)

gegen welche Teile der Prüfung er mit substantiierten Einwänden vorgehen und welche er gegen sich gelten lassen will (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U. v. 3.3.1999 - 7 B 98.2824 - juris Rn. 18).

69

Die Aufhebung eines Prüfungsbescheids und die Verpflichtung der Prüfungsbehörde, das

Prüfungsverfahren durch Neubewertung der betreffenden Aufgabe fortzusetzen, setzt in materieller Hinsicht voraus, dass die Bewertung fehlerhaft ist und dass dieser Fehler Einfluss auf das Gesamtergebnis hat.

Insoweit hat sich die Überprüfung darauf zu erstrecken, ob die Prüfer anzuwendendes Recht verkannten, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgingen, allgemeingültige Bewertungsgrundsätze verletzten oder sich von sachfremden Erwägungen leiten ließen. Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Prüfer ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt haben, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob sie bei ihrer

Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt haben und ob ferner die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und den Anforderungen rationaler Abwägung nicht widerspricht. Streiten Prüfling und Prüfer um die Beantwortung von Fachfragen, so ist dem Prüfling ein Antwortspielraum einzuräumen. Eine von ihm vorgetragene und mit gewichtigen Argumenten versehene fachlich vertretbare Antwort darf nicht als falsch gewertet werden, weil die Prüfer fachlich anderer Ansicht sind wie der Prüfling (vgl. BVerfGE 83, 34; 83, 59; 91, 262/266). Im Übrigen müssen Prüfer bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Prüfungspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und die sie allgemein anwenden. Die Bestehensgrenze - also der Maßstab für ungenügende Prüfungsleistungen - lässt sich nicht starr und ohne den Blick auf durchschnittliche

Leistungen bestimmen. Daraus folgt, dass Prüfungsnoten nicht isoliert gesehen werden dürfen, sondern in einem Bezugssystem zu finden sind, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Hieraus resultiert ein prüfungsrechtlicher Bewertungsspielraum, der zwar im dargestellten Umfange der durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen Kontrolle unterliegt. Prüfungsspezifische Wertungen, die keinen von den Gerichten zu kontrollierenden Verstoß erkennen lassen, bleiben dabei jedoch der

Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen. Gegenstände des prüfungsspezifischen

Beurteilungsspielraums sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung

verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (vgl. zum Ganzen: BVerfG, B. v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34/50 ff. - juris Rn. 49- 59; B. v. 17.4.1991 - 1 BvR 1529/84 - BVerfGE 84, 59/77 ff. - juris Rn. 65-72; BVerwG, B. v. 16.8.2011 - 6 B 18.11 - juris Rn. 16; BayVGH, U. v. 3.3.1999 - 7 B 98.2824 - juris Rn. 19; B. v. 26.3.2014 - 7 ZB 14.389 - juris Rn. 9).

70

(b) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist die Bewertung der schriftlichen Fachabitur-Arbeit des Antragstellers im Fach Mathematik rechtlich nicht zu beanstanden.

71

(aa) Dies gilt zum einen hinsichtlich des Vortrags der Antragstellerseite, die Korrektoren seien ihren Begründungspflichten nicht hinreichend nachgekommen. Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 FOBOSO sind nur die Bewertungen der schriftlichen Fachabitur-Arbeiten in den Fächern Deutsch,

Pädagogik/Psychologie und Darstellung sowie bei Abweichungen kurz zu begründen (vgl. hierzu vgl. VG Würzburg, B. v. 13.7.2010 - W 2 E 10.713 - juris Rn. 37). § 66 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 FOBOSO gilt mithin nicht für eine Fachabitur-Arbeit im Fach Mathematik.

72

Allerdings erfordern es das Grundrecht auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) und das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG), dass der Prüfer die maßgeblichen Gründe, die ihn zur Bewertung der Prüfungsleistung veranlasst haben, zumindest in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten darlegt. Diese Begründung muss ihrem Inhalt nach so beschaffen sein, dass das Recht des Prüflings, Einwände wirksam vorzubringen, ebenso gewährleistet ist wie das Recht auf gerichtliche Kontrolle des Prüfungsverfahrens unter Beachtung des Beurteilungsspielraums der Prüfer. Eine fehlende oder unvollständige Begründung kann bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt oder nachgebessert werden. An Inhalt und Umfang der

(14)

Begründung dürfen nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden, weshalb es nicht zu beanstanden ist, wenn die Bewertung einer Prüfungsarbeit verständlich, aber nur kurz begründet wird (vgl. zum Ganzen:

BVerwG, U. v. 6.9.1995 - 6 C 18/93 - BVerwGE 99, 185 - juris; U. v. 9.12.1992 - 6 C 3/92 - BVerwGE 91, 262 - juris; BayVGH, B. v. 14.12.2010 - 7 ZB 10.2108 - juris Rn. 13 f.; VG München, U. v. 24.9.2007 - M 3 K 07.1919 - juris Rn. 36).

73

Hiervon ausgehend sind die Prüfer vorliegend dem Begründungserfordernis jedenfalls durch Abgabe ihrer ausführlichen Stellungnahmen im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren hinreichend nachgekommen. Es kann daher offen bleiben, ob bereits die Korrekturanmerkungen auf der Prüfungsarbeit des Antragstellers an sich rechtlich ausreichend gewesen sind.

74

(bb) Auch mit seinen materiellen Bewertungsrügen zur schriftlichen Fachabiturarbeit im Fach Mathematik (Bewertung: 3 P. - mangelhaft; Erstkorrektor: 34 BE - Zweitkorrektor: 34 BE) vermag der Antragsteller nicht durchzudringen.

75

Dies gilt zunächst hinsichtlich der Aufgabe 1.1 (Bewertung: 2,5 BE von max. 4 BE). Hierzu trägt der Antragsteller vor, dass er die Grenzwertbetrachtung zutreffend vorgenommen habe; auch seine Aussage

„Grenzwert existiert nicht“ sei vertretbar, denn der Funktionswert strebe im gegebenen Fall gegen unendlich und nicht gegen eine Zahl oder eine Funktion. Insoweit haben die Korrektoren in ihren Stellungnahmen ausgeführt, dass die Aussage des Antragstellers „Grenzwert existiert nicht“ korrekt sei und auch nicht als Fehler angestrichen worden sei. Es sei jedoch jeweils eine halbe Bewertungseinheit (BE) für den formalen Fehler „f(x)“ statt „g‘(x)“, für den fehlenden Vermerk, dass der Nenner gegen „0+“ strebt, sowie den Schreibfehler „1/2“ statt „1/12“ abgezogen worden.

76

Zu Aufgabe 1.2 (Bewertung: 1,0 BE von max. 3,0 BE; Korrekturvermerk u. a.: „genauer“) rügt der

Antragsteller, dass er zwar nicht exakt die Aussage getroffen habe, dass eine im Intervall differenzierbare Funktion streng und monoton wachsend ist, wenn für alle x Elemente der Definitionsmenge gilt: g‘(x) > 0; er habe jedoch das Verhalten von g‘(x) in der Definitionsmenge untersucht und die unter Berücksichtigung der Ergebnisse von Aufgabe 1.1 eindeutige Aussage getroffen, dass g‘(x) in der Definitionsmenge stets größer als Null sei. Diese Lösung sei vertretbar. Hierzu haben die Korrektoren in ihren Stellungnahmen ausgeführt, dass das Ergebnis bis auf Formfehler zwar korrekt sei; es sei jedoch keine Vorzeichenuntersuchung von „g‘„

durchgeführt worden, die für die Begründung, dass „g‘(x) = 1/(6+x) > 0“ zwingend erforderlich gewesen sei und die sich richtigerweise auch nicht bereits aus Aufgabe 1.1 ergebe.

77

Hinsichtlich Aufgabe 1.3 (Bewertung: 1,0 BE von max. 4 BE; Korrekturvermerk u. a.: „Fehlt: Begründung“) trägt der Antragsteller vor, dass die Aufgabenstellung missverständlich gewesen sei; so sei die Aufgabe fälschlicherweise so zu verstehen gewesen, dass eine der drei gezeichneten Lösungen maßgeblich sein müsse, so dass der Antragsteller in der Folge nicht mehr argumentiert habe. Insoweit haben die Korrektoren in ihren Stellungnahmen ausgeführt, dass lediglich die erste Aussage des Antragstellers zu „G2“ korrekt sei, während die Aussage zu „G1“ falsch sei; dies habe zu einem Abzug von 1,5 BE geführt. Bei „G3“ fehle die Begründung, was einen weiteren Abzug von 1,5 BE bedingt habe. Der Ausschluss von „G1“ sei

unzutreffend begründet worden, so dass die Schlussfolgerung auf „G3“ nicht gewertet werden könne.

Außerdem sei in der Aufgabenstellung eindeutig gefordert gewesen, „für jeden der abgebildeten Graphen“

eine kurze Begründung zu geben, was der Antragsteller aber für „G3“ vollständig unterlassen habe.

78

Zu Aufgabe 2.4 (Bewertung: 1,5 BE von max. 4 BE; Korrekturvermerk u. a.: „Fehlt: Begründung“) trägt der Antragsteller vor, den geforderten Graphen im Wesentlichen richtig gezeichnet zu haben. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb das Fehlen der Ermittlung der Funktionswerte einen Abzug von drei Punkten rechtfertigen könne; eine Begründung hierfür enthalte auch die Korrektur nicht. Insoweit haben die Korrektoren in ihren Stellungnahmen ausgeführt, dass der vom Antragsteller gezeichnete Graph im Wesentlichen falsch sei. Die Darstellung des Graphen als eine Gerade offenbare massive Defizite im Verständnis, den Graphen zumindest mithilfe einer Taschenrechnergenerierten Wertetabelle zu zeichnen

(15)

(Abzug von 1,5 BE). Überdies sei das Verhalten an den Definitionsrändern überhaupt nicht zu erkennen (Abzug von 1,0 BE).

79

Hinsichtlich Aufgabe 2.5 (Bewertung: 0,5 BE von max. 4,0 BE; Korrekturvermerk u. a.: „Nicht nach Ihrer Rechnung“) rügt der Antragsteller, dass aufgrund eines Vorzeichenfehlers Punkte abgezogen worden seien;

dies sei unzulässig, ein Prüfer habe auch bei unzutreffender Bezeichnung die wahren Fähigkeiten des Prüflings zu erfassen und einer Bewertung zuzuführen. Insoweit haben die Korrektoren in ihren

Stellungnahmen ausgeführt, dass der Antragsteller allein in der ersten Zeile der Ableitung „F‘„ vier Fehler mache (Abzug 2,0 BE) und im Folgenden noch weitere zwei davon unabhängige Fehler hinzukämen (Abzug 1,0 BE); die Behauptung eines bloßen Vorzeichenfehlers sei demnach unzutreffend. Am Ende gebe der Antragsteller den sich eigentlich ergebenden Term einfach an, obwohl dies nach seiner Rechnung nicht stimmen könne (Abzug 0,5 BE).

80

Hinsichtlich Aufgabe 2.6.2 (Bewertung: 1,0 BE von max. 6,0 BE; Korrekturvermerke u. a.: „Nicht nach Ihrer Rechnung“, „exakter Wert!“) rügt der Antragsteller, dass er - wie gefordert - „L’Hospital“ angewendet habe, somit sei unzulässigerweise ein Folgefehler doppelt negativ bewertet worden. Insoweit haben die

Korrektoren in ihren Stellungnahmen ausgeführt, dass der Antragsteller die Aufgabe gänzlich falsch bearbeitet habe. So habe er entgegen der Aufgabenstellung bereits versucht, den Grenzwert von der falschen Funktion „A(k)“ zu ermitteln. Dabei würden zunächst mehrere Fehler bei der Untersuchung des Verhaltens einzelner Terme gemacht (Abzug 1,0 BE). Danach werde die „L’Hospitalische Regel“ zwar angewendet, jedoch völlig unzutreffend und mit weiteren Fehlern bei der Untersuchung des Verhaltens einzelner Terme; zum Schluss werde das in der Angabe vorgegebene mögliche Teilergebnis

abgeschrieben, was sich jedoch aus der Rechnung des Antragstellers so nicht ergeben könne (Abzug 2,0 BE). Beim zweiten Teil der Teilaufgabe werde ebenfalls ein völlig unzutreffender Ansatz gewählt, ein Rechenfehler begangen und sodann statt des in der Angabe geforderten exakten Werts („Berechnen Sie weiterhin den Grenzwert des Flächeninhalts … exakt.“) ein gerundeter Wert angegeben (Abzug 2,0 BE).

81

Bei Aufgabe 3.3 (Bewertung: 0,5 BE von max. 7,0 BE) trägt der Antragsteller vor, dass ein bloßer Folgefehler (Vorzeichenfehler beim Subtrahend, Verlust von Faktor t beim Zusammenfassen der zweiten Ableitung) unzulässigerweise als vollständig falsch gewertet worden sei, ohne den logischen und richtigen Teil der Leistung zu honorieren. Insoweit haben die Korrektoren in ihren Stellungnahmen ausgeführt, dass dem Antragsteller bereits bei der Bildung und Zusammenfassung der zweiten Ableitung einige zum Teil gravierende Fehler unterlaufen seien, die auch dazu geführt hätten, dass sich der Term deutlich

vereinfache, was sich sodann in der Bewertung niedergeschlagen habe (Abzug 2,5 BE). Bei der Lösung der Gleichung sei dem Antragsteller ein weiterer Fehler unterlaufen (Abzug 1,0 BE). Eine unverständliche Skizze und eine Folgerung, die in keiner Weise begründet werde, könnten ebenfalls nicht mit in die Bewertung einfließen (Abzug 1,5 BE). Gänzlich fehle sodann auch die Ermittlung der maximalen Temperaturabnahme sowie die Bewertung des Ergebnisses im Sinne der Fragestellung (Abzug 1,5 BE).

82

Ein materieller Bewertungsfehler hinsichtlich der schriftlichen Fachabiturarbeit im Fach Mathematik ist aus den obigen Rügen des Antragstellers - soweit dies im Eilverfahren durch das Gericht beurteilt werden kann - nicht ersichtlich. Die Korrektoren legen den jeweiligen Punktabzug in ihren Stellungnahmen nachvollziehbar und plausibel dar. Die Einwendungen des Antragstellers sind daher bei summarischer Prüfung nicht

geeignet, im Lichte des gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums der Korrektoren einen materiellen Bewertungsfehler zu begründen. Zum Ergebnis einer fehlerfreien Bewertung ist im Übrigen auch die fachliche Überprüfung durch den Ministerialbeauftragten gelangt, an die sich die Korrektoren im Überdenkungsverfahren (zulässigerweise, s.o.) weitgehend inhaltlich anlehnen.

83

(c) Auch mit seinen materiellen Bewertungsrügen zur schriftlichen Fachabiturarbeit im Fach Physik

(Bewertung: 3 P. - mangelhaft; Erstkorrektor: 35 BE - Zweitkorrektor: 34 BE) vermag der Antragsteller nicht durchzudringen.

84

(16)

(aa) Hinsichtlich einer mangelnden Begründung der Korrektur wird auf die entsprechenden Ausführungen zur Fachabiturarbeit Mathematik verwiesen.

85

(bb) Bei Aufgabe I.1.1.1 (Bewertung: 0,0 BE von max. 3,0 BE) rügt der Antragsteller, dass er zutreffend und vertretbar zur Erklärung des Rückschlags bei einem Gewehrschuss den Impulserhaltungssatz benannt habe. Insoweit haben die Korrektoren in ihren Stellungnahmen ausgeführt, dass es nicht ausreiche, den Impulserhaltungssatz allgemein zu erwähnen; es müsse vielmehr eine Zuordnung der einzelnen Größen zu den Stoßpartnern erfolgen, was jedoch der Antragsteller unterlassen habe. Auch sei die Aussage des Antragstellers nicht zutreffend, dass „das System beim Verlassen des Gewehrlaufes durch die Kugel“ an Masse verliere, da die Masse in dem physikalischen „System“ zur Berechnung der Impulserhaltung erhalten bleibe. Unklar sei weiterhin, wie die Impulserhaltung konkret zu einem „Rückstoß“ führe, dies müsse durch das Wechselwirkungsgesetz begründet werden.

86

Hinsichtlich Aufgabe I.1.1.3 (Bewertung: 0,0 BE von max. 3,0 BE) trägt der Antragsteller vor, dass die zur Berechnung des Kraftstoßes des Rückschlags beim Gewehrschuss erforderliche Formel zutreffend - wenn auch in zwei Teilen - benannt („p=mv“ sowie F∆t=∆p“) worden sei. Hierzu haben die Korrektoren in ihren Stellungnahmen ausgeführt, dass eine bloße Nennung von Gleichungen, die in der Formelsammlung stünden, grundsätzlich keine bewertbare Leistung darstelle. Eine solche sei erst gegeben, wenn Formeln aus der Formelsammlung konkret auf die Aufgabe übertragen würden, z. B. durch Wahl geeigneter Indizes.

Der Antragsteller rechne zwar zum Impuls und zur Kraft, stelle jedoch keinen Bezug zur Aufgabenstellung her.

87

Bei Aufgabe I.1.2.1 (Bewertung: 0,0 BE von max. 6,0 BE; Korrekturvermerk u. a.: „Ansatz laut Angabe“,

„Fehlt: Herleitung“) rügt der Antragsteller, dass er hinsichtlich einer harmonischen Schwingung die in der für die Prüfung zugelassene Formelsammlung enthaltene Formel „T = 2 x Pi + Wurzel (M/D)“ angewendet habe. Da es sich um eine einfache bzw. gängige Geometrieproblemstellung im Zusammenhang mit der Anwendung von Sinus, Cosinus und Tangens handele, habe ohne entsprechenden Hinweis in der Aufgabenstellung keine tiefergehende Herleitung der Formel erwartet werden dürfen. Die Bewertung der Aufgabe sei daher nicht nachvollziehbar. Hierzu haben die Korrektoren in ihren Stellungnahmen ausgeführt, dass der vom Antragsteller gewählte Ansatz über die Schwingungsdauer bereits an sich nicht zielführend sei; er habe die Aufgabenstellung verfehlt. Zudem sei dem Antragsteller zum Zeitpunkt der Prüfung bekannt gewesen, dass bei der Aufgabenstellung „Zeigen Sie durch allgemeine Herleitung“ stets erwartet werde, dass von einer der bekannten Erhaltungsgrößen ausgegangen werde. Bei der Berechnung von „∆h“ sei zu erwarten gewesen, dass der Antragsteller erst den Cosinus anwendet und sodann die Differenz bildet. Allen Schülern - somit auch dem Antragsteller - sei bekannt, dass Zwischenschritte generell schriftlich fixiert werden müssten, um bewertet werden zu können.

88

Bei Aufgabe I.1.2.3 (Bewertung: 1,5 BE von max. 6,0 BE; Korrekturvermerk u. a.: „Ansatz laut Angabe“) sei die Aufgabenstellung missverständlich und daher rechtsfehlerhaft. Denn es habe verwirrend auf den Bearbeiter wirken können, dass sowohl ein Fadenpendel als auch ein Federpendel in einer Aufgabe vorkommen, da dies ggf. zu falschen Schlüssen auf die An-/Harmonizität der Schwingung führen könne.

Harmonische und anharmonische Schwingungen würden entsprechend ihrer Eigenschaften unterschiedlich berechnet. Die Prüfungsaufgabe sei nach alledem für die Ermittlung zuverlässiger Prüfungsergebnisse ungeeignet. Der Ministerialbeauftragte hat in seiner Fachstellungnahme nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, dass die gemäß § 64 Abs. 4 Satz 1 FOBOSO zentral durch das Staatsministerium gestellte Aufgabe weder fehlerhaft noch missverständlich ist. Als Elongation bezeichne man bei einer Schwingung die momentane Entfernung „s“ des schwingenden Körpers auf einer Kurve oder einer Geraden von seiner Ruhelage. Daher deute die gewählte Formulierung der Aufgabe nicht auf ein Federpendel hin, sondern beschreibe einwandfrei das harmonisch schwingende Fadenpendel. Da als maximaler Auslenkwinkel 3,5°gegeben sei, sei die Bedingung für die Harmonizität der Fadenpendelschwingung klar erfüllt. Zur Bearbeitung durch den Antragsteller haben die Korrektoren in ihren Stellungnahmen noch ausgeführt, dass der Zusammenhang des Ansatzes zwischen den Größen nicht gelinge; komplexe Ansätze würden nicht gebracht.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Aufgabe 1. Additionen k¨ onnen vernachl¨ assigt werden. Es gen¨ ugt, die asymptotische Ordnung anzugeben, d.h.. Ist A positiv definit?. b) Zeigen Sie, dass der kleinste Eigenwert von

1.. a) Wie groß ist der Aufwand einer effizienten Anwendung (also unter Beachtung der bekannten Besetzungsstruktur) einer Givens Rotation?. b) Welche Zeilen/Spalten einer Matrix A

Verwenden Sie anschließend den Algo- rithmus aus der Vorlesung, um einen DEA zu erhalten..

Zeige, dass folgende Aussagen äquivalent

Mathematische Grundlagen der Informatik RWTH

Mathematische Grundlagen der Informatik RWTH

[r]

Präsenzaufgaben zu Mathematik für Biologen und Biotechnologen Blatt XIII vom 07.07.16.