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Einstufung der Samen von Dipteryx alata Vogel («Baru Nuss») als neuartiges traditionelles Lebensmittel

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Lebensmittel und Ernährung

BLV-D-81623401/115

Einstufung der Samen von Dipteryx alata Vogel («Baru Nuss») als neuartiges

traditionelles Lebensmittel

Datum: 12. März 2021

Dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV wurde eine Dokumentation zur Einstufung des Novel Food-Status der gerösteten Samen von Dipteryx alata Vogel («Baru Nuss») als neuartiges traditionelles Lebensmittel eingereicht.

Es handelt sich um die Pflanze D. alata Vogel, welche in Brasilien angebaut und dessen Samen verzehrt wird. Dipteryx alata Vogel gehört zur Ordnung Fabales der Familie Fabaceae. Für den menschlichen Konsum wird der Samen aus der Frucht mechanisch entnommen und geröstet.

Das BLV prüfte die eingereichten Unterlagen und eruierte den Novel Food Status der «Baru Nuss». Die

«Baru Nuss» wurde vor dem 15. Mai 1997 weder in der Schweiz noch in einem Mitgliedsstaat der EU in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet und fällt somit nach Artikel 15 Absatz 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV; SR 817.02) unter die Definition von neuartigen Lebensmitteln, insbesondere unter die Kategorie

«Lebensmittel, die aus Pflanzen oder ihren Teilen bestehen, daraus isoliert oder damit hergestellt wurden» (Art. 15 Abs. 1 Bst. d LGV).

Der sichere Verzehr der Samen von Dipteryx alata Vogel («Baru Nuss») als Lebensmittel über mindestens die letzten 25 Jahren in einem Drittland (Brasilien) wurde vom Gesuchsteller nachgewiesen.

Von der Frucht werden für den menschlichen Konsum die gerösteten Samen verwendet und in Brasilien, ähnlich wie Erdnüsse, als solche oder als Zutat in verschiedenen Gerichten verzehrt.

Anhand der vom Gesuchsteller eingereichten Informationen beurteilt das BLV, dass die gerösteten Samen von Dipteryx alata Vogel die Bedingungen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe k der LGV

«Lebensmittel, die in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der EU gemäss den Buchstaben b und d-f als neuartig gelten, aus der Primärproduktion nach Artikel 8 LMG stammen und eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in einem anderen Land als der Schweiz oder einem Mitgliedstaat der EU haben (neuartige traditionelle Lebensmittel)»

erfüllen. Es unterliegt somit dem Bewilligungsverfahren für neuartig traditionelle Lebensmittel nach Artikel 4 der Verordnung über neuartige Lebensmittel (SR 817.022.2).

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