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PRIVATES EIGENTUM. Mai /05. Zeitschrift für Haus-, Grund- und Wohnungseigentümer im Rhein-Main-Gebiet

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Februar 2019 | 60/02

PRIVATES EIGENTUM

Zeitschrift für Haus-, Grund- und Wohnungseigentümer im Rhein-Main-Gebiet

„AN DEN PRANGER GESTELLT“

Jürgen H. Conzelmann im Gespräch mit der FNP GRUNDSTEUERREFORM Kritik am Scholz-Modell

April 2019 | 60/04

PRIVATES EIGENTUM

Zeitschrift für Haus-, Grund- und Wohnungseigentümer im Rhein-Main-Gebiet

EINLADUNG ZUR JAHRESMITGLIEDERVERSAMMLUNG 20. Mai 2019 – Hotel Frankfurter Hof GRUNDERWERBSTEUER

Pläne der Bundestagsfraktionen VOM MEHRFAMILIENHAUS ZUR EIGENTUMSWOHNUNG Steuerliche Risiken bei der Aufteilung

Mai 2019 | 60/05

PRIVATES EIGENTUM

Zeitschrift für Haus-, Grund- und Wohnungseigentümer im Rhein-Main-Gebiet

EINLADUNG ZUR JAHRESMITGLIEDERVERSAMMLUNG 20. Mai 2019 – Hotel Frankfurter Hof BARRIEREFREIES WOHNEN

IM NEUBAU UND BESTAND Vorgaben und Förderung PROMINENTE GÄSTE UND KLARES BEKENNTNIS ZUM PRIVATEN EIGENTUM Landesverbandstag Haus & Grund Hessen

Juni 2019 | 60/06

PRIVATES EIGENTUM

Zeitschrift für Haus-, Grund- und Wohnungseigentümer im Rhein-Main-Gebiet

„WIRTSCHAFT IST NIE SELBSTZWECK“

Neuer IHK-Präsident Ulrich Caspar im Interview JAHRESMITGLIEDERVERSAMMLUNG Finanzminister Dr. Thomas Schäfer zu Gast bei Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.

Mediadaten 2020

PRIVATES EIGENTUM

Zeitschrift für Haus-, Grund- und Wohnungseigentümer im Rhein-Main-Gebiet

Oktober 2019 | 60/10

ÜBERREGULIERUNG BEHINDERT WOHNUNGSBAU Experten diskutierten bei Podiumsdiskussion BETRIEBSKOSTENABRECHNUNG Gute Vorbereitung erspart Ärger WEIHNACHTSFEIER Jetzt anmelden

PRIVATES EIGENTUM

PRIVATES EIGENTUM

Zeitschrift für Haus-, Grund- und W

ohnungseigentümer im Rhein-Main-Gebiet Oktober 2019 | 60/10

ÜBERREGULIER UNG BEHINDERT WOHNUNGSBAU Experten diskutierten bei Podiumsdiskussion BETRIEBSKOSTENABRECHNUNG Gute Vorbereitung erspart Ärger WEIHNACHTSFEIER Jetzt anmelden

Auch als APP

(2)

Angaben PRIVATES EIGENTUM

Heftformat: 210 mm breit x 297 mm hoch Satzspiegel: 185 mm breit x 270 mm hoch 4 Spalten à 43 mm Anzeigenteil 3 Spalten à 58 mm Textteil Erscheinungsweise: monatlich

Auflage: 15.000 Exemplare

Inhalt

Ihre Ansprechpartner . . . .2

Im Überblick . . . .3

Anzeigenformate . . . .4

Anzeigenpreise . . . .5

Themen und Termine . . . .6

Themen und Termine . . . .7

Allgemeine Geschäftsbedingungen . . . .10

Ihre Ansprechpartner

Herausgeber

Haus & Grund Frankfurt am Main e. V.

Grüneburgweg 64 60322 Frankfurt am Main www.haus-grund.org Verlag

Haus & Grund Frankfurt am Main Verlag und Service GmbH Grüneburgweg 64 60322 Frankfurt am Main www.verlag-service-ffm.de

Druck und Verarbeitung Druckerei Zeidler GmbH & Co. KG Fritz-Ullmann-Straße 7

55252 Mainz-Kastel www.zeidler.de Beilagen-Anlieferung

Druckerei Zeidler GmbH & Co. KG Fritz-Ullmann-Straße 7

55252 Mainz-Kastel

(mit dem Vermerk PE Ausgabe/Jahr)

Anzeigenverwaltung .RODAS. Marketing GmbH In den Schwarzwiesen 20 61440 Oberursel Kontakt:

Daniela Weitzel Telefon 0 61 71/9 89 90 90 E-Mail info@rodas-marketing.de www.rodas-marketing.de Zahlungsbedingungen:

Netto sofort nach Rechnungserhalt.

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Foto Smartphone (Titelseite + S. 3):

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(3)

Fach- und Mitgliedermagazin:

PRIVATES EIGENTUM

Das mit einer Auflage von 15.000 Exemplaren monatlich erscheinende Fach- und Mitgliedermagazin PRIVATES EIGENTUM informiert verständlich und übersichtlich zu rechtlichen, politi- schen und wirtschaftlichen Themen, die Bezug zum Immobilieneigentum aufweisen. Daneben gibt PRIVATES EIGENTUM – zum Beispiel mit Check- listen, Urteilssammlungen oder Formu- laren – praktische Hilfestellung beim Kaufen, Verkaufen, Bauen, Nutzen und Vermieten einer Immobilie.

PRIVATES EIGENTUM hat eine hohe Leserbindung und Mehrleserquote.

Wegen des hohen Nutzwerts für die Immobilienpraxis wird PRIVATES EIGEN- TUM von den Lesern meist archiviert.

Das Magazin ist für die Mitglieder vieler Haus & Grund-Vereine aus dem Großraum Rhein-Main zugleich sat- zungsmäßiges Publikationsorgan.

Zielgruppe: Private Eigentümer PRIVATES EIGENTUM wird von den Mitgliedern der Haus & Grund-Vereine Frankfurt am Main, Hochtaunus, Bad Vilbel und Neu-Isenburg bezogen. Mit- glieder der Vereine sind vor allem pri- vate Eigentümer, fast ausschließlich aus

Verbreitungsgebiet Frankfurt am Main Hochtaunus Bad Vilbel Neu-Isenburg Auflage 15.000 dem Großraum Rhein-Main. Bei den

Mitgliedern sind die privaten Vermieter die mit Abstand größte Gruppe.

Übrigens: Auf dem Wohnungsmarkt in Hessen stellen die privaten Vermieter mit rund 2,5 Millionen Wohnungen etwa 85,4 Prozent des gesamten Woh- nungsbestandes. Sie investieren jähr- lich über 7,1 Milliarden Euro in ihre hessischen Immobilien und sind damit eine bedeutende Größe für die Bau- industrie.

Daneben wird das Magazin von inter- essierten Eigentümern, Kauf- und Bau- willigen sowie von mit dem Immobi- lieneigentum befassten Berufsgruppen gelesen, beispielsweise von Verwaltern, Maklern, Handwerkern, Notaren oder Rechtsanwälten.

Herausgeber: Haus & Grund Frankfurt am Main

Der Herausgeber des Magazins, Haus

& Grund Frankfurt am Main, vertritt seit 1883 die Interessen der privaten Immobilieneigentümer und ist mit über 10.500 Mitgliedern der größte Grundeigentümerverein in Hessen und einer der größten Eigentümer- vertreter bundesweit.

Im Überblick 3

PRIVATES EIGENTUM

Zeitschrift für Haus-, Grund- und W

ohnungseigentümer im Rhein-Main-Gebiet November 2019 | 60/11

SIND DIE WEICHEN RICHTIG GESTELL T, CDU?

Kai Wegner, Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, im Interview

NUR BARES IST WAHRES

Was Vermieter rund um die Kaution wissen müssen

PRIVATES EIGENTUM

Zeitschrift für Haus-, Grund- und Wohnungseigentümer im Rhein-Main-Gebiet

November 2019 | 60/11

SIND DIE WEICHEN RICHTIG GESTELLT, CDU?

Kai Wegner, Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, im Interview NUR BARES IST WAHRES Was Vermieter rund um die Kaution wissen müssen

(4)

4

1/6 Seite

90 x 90 mm

1/4 Seite

90 x 135 mm 1/4 Seite

185 x 68 mm

1/8 Seite

185 x 34 mm 185 x 270 mm

1/1 Seite

185 x 135 mm 1/2 Seite

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Angeschnittene Anzeigen Beschnittzugabe 3 mm an jeder Seite Druckunterlagen

Bitte verwenden Sie ausschließlich den CMYK-Farbraum.

Digitale Daten

PDF- oder EPS-Dateien mit eingebun- denen oder vektorisierten Schriften.

Anzeigenformate

1/8 Seite

90 x 68 mm 1/8 Seite

43 x 135 mm

1/16 Seite

185 x 15 mm

1/16 Seite

90 x 30 mm

1/16 Seite

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90 x 15 mm 43 x 30 mm 43 x 270 mm

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1/4 Seite

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1/6 Seite

375,– 545,–

1/8 Seite

285,– 410,–

1/16 Seite

125,– 180,–

1/32 Seite

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Anzeigenpreise 5

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Vorzugsplatzierung auf der 2. Umschlagseite werden mit 10 % Aufschlag, auf der 4. Umschlagseite mit 20 % berechnet.

Abweichende Größen werden im Anzeigenteil mit s/w: 2,10 e/mm, farbig: 3,05 e/mm berechnet.

Mindestgröße: 1-sp./30 mm, s/w Alle Preise in € und zzgl. gesetzl. MwSt.

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Kunststoffputzen entscheiden. „Für viele Anwendungen geeig- net und baubiologisch eine sehr gute Wahl ist ein kalkbasier

ter

Edelkratzputz oder ein anderer mineralischer Putz“, erklärt Jörg Ottemeier. Er ist diffusionsoffen, puffert sogar Schlagregen und gibt die Feuchtigkeit anschließend nach und nach wieder an die Umwelt ab. Wenn also beispielsweise eine wärmegedämmte Fassade nachts stark abkühlt, k

ondensiert am Morgen die war- me, feuchte Luft auf der Oberfläche der

Wand.

Jetzt wirkt der mineralische Putz wie ein F euchteregler. Er sorgt dafür, dass die Oberfläche nicht zu feucht ist und

Pilze oder Al-

gen damit keine Nahrung finden. Auf einem Kunststoffputz hin- gegen bleiben die Wassertropfen stehen. „Damit sich dann k

ei-

ne Pilze und Algen niederlassen, w erden solche Putze mit Algi- ziden, Fungiziden und anderen Zusatzstof

fen ausgerüstet“, sagt der Experte. „Diese werden dann im Laufe der

Zeit aus dem Putz ausgespült, gelangen ins

Abwasser und bereiten dann in unseren Kläranlagen erheb

liche Probleme, indem sie die dor t

notwendigen Mikroben töten.“

Bei Putzausbesserungen kommt idealerweise ein mineralischer Putz auf einen mineralischen Putz. Nur so w

erden die baubio- logischen Eigenschaften erhalten. Ist die F

assade mit einem

Kunstharzputz überzogen, bietet sich auch zur Ausbesserung ein Kunstharzputz an, doch auch mineralischer Putz ist möglich.

Bei der Neuherstellung einer F assade ist wichtig, dass Putz und Dämmung zusammenpassen.

Außerdem sollten Baustof fe aus einem Herstellersystem v

erwendet werden. Das sichert die Garantie.

Für das optische Erscheinungsbild sind die Kör nung und die Art des Auftrags prägend. Ein Putz mit g

rober Körnung, der zudem mit dem Kratzbrett bearbeitet wurde, zeichnet sich durch eine besonders lebendige Struktur aus. Feinputz hingegen sieht glat- ter aus – vor allem, wenn er mit einem Spritzputzgerät maschi -

nell aufgetragen wird. Er neigt allerdings stärk er zu Rissen.

Auch Kombinationen unterschiedlicher Oberflächenstr ukturie-

rungen sind denkbar. Besonders beliebt sind dabei die Ausbil- dung von Fensterfaschenumrandungen oder auch Mischf

assa-

den mit Klinkerriemchen. /////

EVA NEUMANN | REFERENTIN PRESSE UND KOMMUNIKATION Haus & Grund Deutschland

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34 ///// BAUEN UND WOHNEN spezial

PRIVATES EIGENTUM ///// 06_2019 INFO DES MONA

Kleinreparaturen: TS

Wer zahlt?

Ausgangspunkt aller Überle gungen zur Zahlungspflicht bei Kleinreparaturen ist – ebenso wie bei Schönheitsreparaturen – die Vorschrift des § 535

Abs. 1 Satz 2 BGB . Danach hat der Vermieter während der Mietdauer die Mietsache in einem zum vertragsgemäßem Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Zu dieser Erhaltungspflicht gehör

t naturgemäß vor allem die Beseitigung v

on Schäden oder Abnutzungserscheinungen an Installationsgegenständen, F

enstern, Türen und ähnlichen Teilen der Wohnung. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seit jeher

die (teilweise) Abwälzung der Erhaltungspflicht auf den Mieter anerkannt, setzt jedoch für eine wirksame

Abwälzung der Kostenlast die Grenze am Ma

ßstab der Zumutbarkeit fest.

Voraussetzung für die

Abwälzung ist allerdings eine im Miet - vertrag wirksam v

ereinbarte Kleinreparaturklausel.

Nach einer Def

inition des Begriffs der Kleinreparatur sucht man im Bürgerlichen Gesetzb

uch jedoch vergebens. Der BGH def i- niert, dass der Mieter nur für Schäden an denjenigen Gegenstän- den aufkommen s

oll, die seinem häufigen und unmittelbaren Zugriff ausgesetzt sind. Ausgeschlossen

bleiben daher Schäden an Gegenständen, die überhaupt nicht oder jedenf

alls nicht dem alleinigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind

, wie etwa Haus- türen, Treppenhausbeleuchtungen oder die in der

Wand verleg- ten Strom-,

Wasser- und Gasleitungen. Jedoch wird ersichtlich, dass eine trennscharfe Einordnung, w

elche Schäden unter die Kleinreparaturen f

allen, immer einer Einzelf allentscheidung be

- dürfen. Dies wird v

or allem bei der Beurteilung hinsichtlich In- stallationsgeräten wie Heiz- oder Warmwasserthermen deutlich.

Zum einen kann v

ertreten werden, dass der Mieter hier einen di - rekten Zugriff hat und mit den Bedienelementen in Berühr

ung kommt. Andererseits kann v

ertreten werden, dass der Mieter auf das „Innenleben“ der Installationsgeräte k

einen unmittelbaren Zugriff hat.

Die Klauseln müssen neben der ge genständlichen Beschränkung eine doppelte Be

grenzung des K ostenrisikos enthalten. Als Höchstbetrag für die Einzelmaßnahmen ist ein Betrag in Höhe von 100 Euro als angemessen bezeichnet worden. Sofern in älteren Mietverträgen ein geringerer Betrag festgele

gt ist, gilt dieses Limit.

Zudem muss der Mietv ertrag einen Höchstbetrag für den F

all enthalten, dass innerhalb eines bestimmten Zeitraums mehrere Kleinreparaturen anf

allen. Die zulässige Ober grenze wird hier regelmäßig bei einem Gesamtbetrag in Höhe v

on 8 Prozent der jährlichen Nettokaltmiete festgesetzt.

Selbst bei einer wirksamen Kleinreparaturklausel g reift das Prin- zip „Ganz oder g

ar nicht“. Das bedeutet, dass Mieter nur Repa - raturen bis zu ihrer v

ertraglich v ereinbarten Obergrenze bezah- len müssen. Ist im Mietvertrag die Obergrenze von 100 € fest- gelegt und verlangt der Handw

erker 110 Euro, muss der Mieter gar nichts zahlen. Der Mieter kann nicht v

erpflichtet werden, an- teilig die Kosten zu tragen.

Schließlich ist zu beachten, dass Kleinreparaturklauseln nicht die Abwälzung v

on Wartungsarbeiten umf assen dürfen, da die Klausel sonst unwirksam wäre.

Die von Haus & Gr und Frankfurt am Main herausge

gebenen Mietvertragsformulare berücksichtigen diese

Anforderungen und sind damit rechtssicher gestaltet.

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RECHT UND STEUERN ///// 7

PRIVATES EIGENTUM ///// 07_2019

Lufthoheit

Kommentar von Dr. Kai H. Warnecke, Präsident Haus & Grund Deutschland

Drohnenabschuss gerechtfertigt“ – so oder ähnlich titelten vor Kurzem viele Zeitungen. Auf den ersten Blick schien es, als fol- ge ein Bericht über den schwelenden Konflikt zwischen den USA und dem Iran. Denn die Iraner werden beschuldigt, eine Drohne der USA abgeschossen zu haben.

In Wirklichkeit spielte die Geschichte aber in Sachsen. Der Ei - gentümer eines Grundstücks hatte eine über seinem Gar

ten schwebende, mit einer Kamera ausgestattete Drohne mit seinem Luftgewehr abgeschossen. Der Drohnenpilot hat ihn daraufhin wegen Sachbeschädigung angezeigt und Schadensersatz für die zerstörte Drohne in Höhe von 1.500 Euro verlangt.

Das Amtsgericht Riesa entschied zugunsten des Gr undstücks- eigentümers. Dieser habe davon ausgehen müssen, dass mit der Drohne Fotos von ihm und seiner Familien gemacht werden soll- ten. Dieses habe ihn in seinen Persönlichkeitsrechten verletzen können. Er habe sich daher in einer Notstandslage befunden, die ihn zum Abschuss berechtigt habe.

Auch wenn der Abschuss einer Drohne – selbst wenn es nur ein Luftgewehr ist – eine äußerst gefährliche und nicht zur Nachah - mung empfohlene Maßnahme ist, so ist die Entscheidung des Amtsgerichts doch sehr zu begrüßen. Die Lufthoheit über dem eigenen Grundstück gehört – zumindest bei den tieffliegenden Drohnen – dem Grundeigentümer. Dieser darf sich und seine Familie vor neugierigen Blicken anderer Menschen schützen.

Ein Urteil, welches das Eigentum stärkt und Drohnenpiloten ei-

ne Lehre sein sollte. /////

Foto: © Hoffotografen

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ca. 534 m², Erstbezug nach Sanierung, Denkmalschutz, Großes Grundstück mit Baure- serve, 3 Garagen.Das Objekt unterliegt nicht den Anforderungen der EnEV.

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Der Eigentümer verfügt lt.

seinen Angaben (derzeit) über keinen Energieausweis.

Kaufpreis: € 2.607.000,–

ID-Nr.: 4940

KOMMENTAR ///// 5

PRIVATES EIGENTUM ///// 10_2019

(6)

Themen und Termine 6

Januar 2020 (03.01.2020)

06.12.2019 10.12.2019 • Gewerberaummietvertrag: Sieben Todsünden beim Vertragsabschluss

• Wirksame Bekämpfung von Legionellen im Gebäudebestand

• Aktuelle Baufördermaßnahmen in Frankfurt / Hessen

• Wohnen im Alter (Barrierefreies Wohnen, Aufzug, Treppenlift, Hausnotruf, Smart Home) Februar 2020

(07.02.2020)

17.01.2020 21.01.2020 • Richtig kündigen – aber wie?

• Von der Milieuschutz- bis zur Stellplatzsatzung

• Brennstoffzellenanlage für zuhause

• Bad & Heizung (Fußbodenheizung, Smarte Thermostate, Heizungsableser, Rohrreinigung) März 2020

(06.03.2020)

14.02.2020 18.02.2020 • Mietverträge richtig gestalten

• Was muss bei einer Heizungswartung geprüft werden?

• Photovoltaik – PV-Anlage Mieterstrom-Modell

• Umbau & Modernisierung (Balkonverglasung, Innenräume zusammenlegen, Modulbauten) April 2020

(03.04.2020)

13.03.2020 17.03.2020 • Nachbarrechtliche Vereinbarung: Bauen mit den Nachbarn – welche Fallstricke sind zu beachten?

• Neubau Mehrfamilienwohnhäuser

• Garten (Terrasse, Balkon, Sonnenschutz, Grünes Wohnzimmer) Mai 2020

(08.05.2020)

17.04.2020 21.04.2020 • Abgrenzung Sonder-Gemeinschaftseigentum – Wer trägt die Kosten?

• Lüftungsanlagen: Wo kann und wo muss man sie nutzen?

• Hitzeschutz bei Hausbau und Modernisierungen

• Dach (Dachdämmung, Solardachziegel, Schornstein, Badezimmer mit Schrägen) Juni 2020

(05.06.2020)

15.05.2020 19.05.2020 • Strukturierung und Vorsorge bei Immobilienvermögen

• Vorgärten, Gärten und Außenräume

• Wärmepumpen für die Warmwasserbereitung und Raumheizung

• Außenanlagen (Carport, Garagentore, Kellertüren, Zäune) Erscheinungstermin Anzeigenschluss Druckunterlagenschluss Schwerpunktthemen

(7)

7

Juli 2020 (03.07.2020)

12.06.2020 16.06.2020 • Umnutzung Gewerbe & Wohnen

• Gasversorgung: Hausschau – versicherungsrelevante Überprüfungen

• Fassade & Fenster (Fensteraufbereitung oder -austausch, Fassadenmodernisierung, Rollläden) August 2020

(07.08.2020)

17.07.2020 21.07.2020 • Mein Mieter zieht aus – und jetzt?

• Anbau von Wintergärten/Terassenüberdachungen

• Wohngesundheit (Ökologisches Bauen, Parkett, Raumklima, Lüftung) September 2020

(04.09.2020)

14.08.2020 18.08.2020 • Betriebskosten richtig abrechnen

• Risse in Bestandsimmobilien – Ursache und Maßnahmen

• Gebäudeenergiegesetz für die Heiztechnik

• Energieversorgung (E-Mobilität, Solarenergie, BHKW, Regenwassernutzung) Oktober 2020

(02.10.2020)

11.09.2020 15.09.2020 • Alles rund um die Mieterhöhung

• Brandschutz, Schallschutz, Wärmeschutz, Statik bei Umbauten

• Das digtale Handwerk

• Renovieren & Verschönern (Treppen/Geländer, abgehängte Decken, indirekte Beleuchtung, Wandgestaltung)

November 2020 (06.11.2020)

16.10.2020 20.10.2020 • Nur Bares ist Wahres – alles rund um die Mietsicherheit

• Dacheneindeckung + Dachabdichtung

• Sicherheit & Haustechnik (Haustürsicherung, Smart Home, Brandschutz, Versicherungen) Dezember 2020

(04.12.2020)

13.11.2020 17.11.2020 • Eigentümerversammlung – Verwalter – Beirat: Wer macht was?

• Der feuchte Keller – Abdichtung und Sanierung

• Wohntrends (Sauna, Wellness, Küche, Wohnraumbeleuchtung, Finanzierung)

Themen und Termine

Erscheinungstermin Anzeigenschluss Druckunterlagenschluss Schwerpunktthemen

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Rechtliche, steuerliche und politische Informationen rund um den Immobilienbesitz kurz und knapp auf einen Blick – das bietet zusätzlich zum Magazin PRIVATES EIGENTUM der 14-tägig erscheinende Newsletter „Neues für Eigentümer“. Der kostenlose Info-Service mit Mehrwert für Immobilien besitzer wurde 2017 von Haus & Grund Frankfurt am Main gelauncht und hat inzwischen 2.500 Abonnenten – Tendenz steigend.

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Foto: © Paket | Thinkstock

Anzeigenformate & -preise:

*Bildgröße für übliche Desktop-Auflösung. Auf Mobilgeräten skaliert die Darstellung der Anzeige und es kann je nach Nutzer zu Abweichungen der tatsächlichen Pixelgröße auf dem Gerät kommen.

Weitere Formate und Platzierungen sind nach Absprache möglich.

Alle Preise sind AE-fähig und zzgl. MwSt.

Content Ad 600 x 347 Pixel*

Dateigröße: ~80kB 300,– e/Monat Fullsize Banner

468 x 60 Pixel*

Dateigröße: ~40kB 100,– e/Monat

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Allgemeine Geschäftsbedingungen 10

1. „Anzeigenauftrag“ im Sinne der nachfol- genden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungstrei- benden in der Zeitschrift PRIVATES EIGENTUM zum Zwecke der Verbreitung.

2. Vertragspartner sind auf der einen Seite der werbungstreibende Auftraggeber, auf der an- deren Seite die Anzeigenverwaltung.

3. Die Anzeigenpreise ergeben sich aus der bei Vertragsschluss gültigen Anzeigenpreis- liste der Anzeigenverwaltung. Ändert sich der Anzeigentarif nach Vertragsabschluss, so ist die Anzeigenverwaltung berechtigt, den Preis nach der zum Zeitpunkt der Veröffent- lichung gültigen Preisliste zu berechnen. Dies gilt nicht im Geschäftsverkehr mit Nichtkauf- leuten, sofern zwischen dem Vertragsschluss und dem Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht mehr als 4 Monate vergangen sind.

4. Die in der Anzeigenpreisliste bezeichneten Nachlässe werden nur für die innerhalb eines Jahres in der Zeitschrift erscheinenden Anzei- gen eines Werbungstreibenden gewährt. Die Frist beginnt mit dem Erscheinen der ersten Anzeige.

5. Der Werbungstreibende hat rückwirken- den Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme von Anzeigen innerhalb Jahresfrist entsprechenden Nachlass, wenn er zu Beginn der Frist einen Auftrag abgeschlossen hat, der aufgrund der Preisliste zu einem Nachlass von vornherein berechtigt.

6. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die die Anzeigenverwaltung nicht zu vertreten hat, so hat der Werbetreibende, un- beschadet etwaiger weiterer Rechte, den Un- terschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass der Anzeigenverwaltung zurückzu-

vergüten. Die Rückvergütung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Ri- sikobereich der Anzeigenverwaltung beruht.

7. Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen dem Preis ent- sprechend in Anzeigen-Millimeter umgerech- net.

8. Für die Aufnahme von Anzeigen in be- stimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Zeitschrift wird keine Gewähr geleistet, es sei denn, dass der Werbetreibende die Gültigkeit des Auftrages ausdrücklich davon abhängig ge- macht hat.

Aufträge für Anzeigen in bestimmten Num- mern, bestimmten Ausgaben oder an be- stimmten Plätzen müssen so rechtzeitig bei der Anzeigenverwaltung eingehen, dass dem Werbetreibenden noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist.

9. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionel- len Gestaltung nicht als Anzeige erkennbar sind, werden als solche von der Anzeigenver- waltung deutlich kenntlich gemacht.

10. Der Herausgeber und der Verlag behalten sich vor, Anzeigen- und Beilagenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Ab- schlusses – wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form ohne nähere An- gabe von Gründen abzulehnen. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Werbetreibenden unverzüglich mitgeteilt.

11. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzei- gentextes und einwandfreier Druckvorlagen oder der Beilagen ist der Werbetreibende ver-

antwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckvorlagen fordert die Anzei- genverwaltung unverzüglich Ersatz an. Die Anzeigenverwaltung gewährleistet nur die übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckvorlage gegebenen Möglichkeiten.

12. Der Werbetreibende hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder un- vollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine Ersatzan- zeige, aber nur in dem Ausmaß, in den der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde.

Weitergehende Haftungsansprüche gegen die Anzeigenverwaltung werden ausgeschlos- sen. Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von 4 Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden. Fehlende oder fehlerhaft gedruckte Kontrollangaben ergeben keinen Anspruch für den Werbetrei- benden, sofern nichts Abweichendes verein- bart ist.

13. Korrekturabzüge werden nur auf aus- drücklichen Wunsch geliefert. Der Werbetrei- bende trägt die Verantwortung für die Rich- tigkeit der zugesandten Korrekturabzüge.

Sendet der Werbetreibende den ihm recht- zeitig übermittelten Korrekturabzug nicht in- nerhalb der gesetzten Frist zurück, so gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt.

14. Sind keine besonderen Größenvorschrif- ten gegeben, so wird die tatsächliche Ab- druckhöhe der Preisberechnung zugrunde- gelegt.

15. Falls der Werbetreibende nicht Vorauszah- lung leistet, wird die Rechnung mit Beleg spä- testens am 5. Tag des auf die Veröffentlichung der Anzeige folgenden Monats erteilt.

Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preis- liste ersichtlichen, vom Empfang der Rech-

nung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine kürzere Zahlungs- frist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwa- ige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nur nach der Preisliste gewährt.

16. Bei Zahlungsverzug oder Stundung be- rechnet die Anzeigenverwaltung unter Vorbe- halt weitergehender Rechte Verzugszinsen in Höhe von 1 % über dem jeweiligen gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, so- wie Kosten der Einziehung. Die Anzeigenver- waltung kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Kon- kursen und Bankvergleichen entfällt jeglicher Nachlass.

17. Die Anzeigenverwaltung liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg.

Wenn Art und Umfang des Anzeigenauftra- ges es rechtfertigen, werden bis 2 vollständi- ge Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Aufnahmebe- scheinigung der Anzeigenverwaltung.

18. Kosten für erhebliche Änderungen ur- sprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Werbetreibende zu bezahlen.

19. Durch höhere Gewalt hervorgerufene zeitweilige Unterbrechung der Anzeigen- veröffentlichung entbindet nicht vom abge- schlossenen Vertrag. Die vereinbarte Abnah- mezeit verlängert sich entsprechend.

20. Im Übrigen bedürfen alle Änderungen bestehender Abschlüsse oder Umstellungen der schriftlichen Bestätigung durch die Anzei- genverwaltung.

21. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Frankfurt am Main.

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