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Übersetzung C-453/18 1. Rechtssache C-453/18. Vorabentscheidungsersuchen. Juzgado de Primera Instancia Vigo (Spanien)

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Übersetzung C-453/18 – 1 Rechtssache C-453/18

Vorabentscheidungsersuchen Eingangsdatum:

11. Juli 2018 Vorlegendes Gericht:

Juzgado de Primera Instancia Vigo (Spanien) Datum der Vorlageentscheidung:

28. Juni 2018 Antragstellerin:

Bondora AS Antragsgegner:

Carlos V. C.

XDO. PRIMEIRA INSTANCIA N. 11 DE VIGO

… [nicht übersetzt]

BESCHLUSS

… [nicht übersetzt] Vigo, 28. Juni 2018.

SACHVERHALT

1 Das Unternehmen BONDORA AS stellte am 21. März 2018 einen Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls über einen Betrag von 755,27 Euro auf der Grundlage eines Darlehens gegen Herrn Carlos V. C. …[nicht übersetzt]

[Erläuterung zur Wahrung der Anonymität aufgrund von Art. 95 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Union]

2 Da es sich um ein Rechtsverhältnis zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher handelt, wurde das Unternehmen BONDORA AS, bevor der Antrag für zulässig erklärt wurde, … [nicht übersetzt] aufgefordert, [Or. 2] Unterlagen zum Nachweis der dem Antrag zugrundeliegenden Forderung beizubringen.

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3 Das genannte Unternehmen antwortete unter Berufung auf die Disposición final vigésima tercera de la Ley de Enjuiciamiento Civil (23. Schlussbestimmung der Zivilprozessordnung), in der es heiße, dass es nicht erforderlich sei, jegliche Unterlagen beizubringen, und dass gegebenenfalls beigebrachte Unterlagen für unzulässig erklärt würden; es beruft sich auch auf die Art. 8 und 12 der Verordnung Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens, in denen nicht auf die Notwendigkeit hingewiesen werde, einen Nachweis zu erbringen.

4 Angesichts dessen …[nicht übersetzt] wurde dieses Antwortschreiben dem Ministerio Fiscal (Finanzministerium) und den Verfahrensbeteiligten zugestellt, um ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob es angebracht sei, eine Frage in Bezug auf die angegebenen Bestimmungen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Das Finanzministerium teilte sinngemäß mit, dass es hierzu nicht Stellung beziehen könne, weil es nicht Verfahrensbeteiligter sei. Die Gläubigerin legte eine schriftliche Stellungnahme vor, in der sie die Ansicht äußert, dass kein Anlass für ein Vorabentscheidungsersuchen bestehe und man sich an die Vorschriften der Verordnung Nr. 1896/2006 halten müsse, da das Mahnverfahren spezifisch geregelt sei. Der Schuldner gab keine Stellungnahme ab.

RECHTSGRUNDLAGEN

Unionsrecht

5 Der …[nicht übersetzt] 13. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (im Folgenden: Verordnung Nr. [Or. 3]

1896/2006) sieht vor:

„Der Antragsteller sollte verpflichtet sein, in dem Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls Angaben zu machen, aus denen die geltend gemachte Forderung und ihre Begründung klar zu entnehmen sind, damit der Antragsgegner anhand fundierter Informationen entscheiden kann, ob er Einspruch einlegen oder die Forderung nicht bestreiten will“.

6 Der … [nicht übersetzt] 14. Erwägungsgrund der angeführten Verordnung Nr. 1896/2006 lautet:

„Dabei muss der Antragsteller auch eine Bezeichnung der Beweise, [die] zum Nachweis der Forderung herangezogen [werden], beifügen. Zu diesem Zweck sollte in dem Antragsformular eine möglichst erschöpfende Liste der Arten von Beweisen enthalten sein, die üblicherweise zur Geltendmachung von Geldforderungen angeboten werden“.

7 Art. 8 der angeführten Verordnung Nr. 1896/2006 bestimmt:

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„Das mit einem Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls befasste Gericht prüft so bald wie möglich anhand des Antragsformulars, ob die in den Artikeln 2, 3, 4, 6 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und ob die Forderung begründet erscheint“.

8 Nach Art. 7 Abs. 2 der angeführten Verordnung Nr. 1896/2006 muss der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls Folgendes enthalten:

„e) eine Bezeichnung der Beweise, die zur Begründung der Forderung herangezogen werden“.

9 Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über [Or. 4]

missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen lautet:

„Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht“.

10 Art. 6 Abs. 1 der angeführten Richtlinie 93/13/EWG sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann“.

11 Schließlich bestimmt Art. 7 Abs. 1 der angeführten Richtlinie 93/13/EWG:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird“.

Nationales Recht

12 Die Disposición final vigésima tercera („Medidas para facilitar la aplicación en España del Reglamento n.º [Or. 5] 1896/2006 del Parlamento Europeo y del Consejo, de 12 de diciembre de 2006, por el que se establece un proceso monitorio europeo“) de la Ley 1/2000, de 7 de enero, de Enjuiciamiento Civil (23. Schlussbestimmung [„Maßnahmen zur Erleichterung der Anwendung der Verordnung Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens in

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Spanien“] des Gesetzes 1/2000 vom 7. Januar über den Zivilprozess (im Folgenden: ZPO) legt in ihrer Nr. 2 fest:

„Der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls ist unter Verwendung des Formblatts A gemäß Anhang I der Verordnung Nr. 1896/2006 zu stellen, ohne dass es erforderlich wäre, jegliche Unterlagen beizubringen; gegebenenfalls beigebrachte Unterlagen werden für unzulässig erklärt“.

13 Diese 23. Schlussbestimmung der ZPO sieht in ihrer Nr. 11 vor:

„Die verfahrensrechtlichen Fragen, zu denen die Verordnung Nr. 1896/2006 über den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls nichts vorsieht, werden nach den Vorschriften über das Mahnverfahren in diesem Gesetz geregelt“.

14 Schließlich bestimmt Art. 815.4 ZPO:

„Beruht die Geltendmachung der Forderung auf einem Vertrag zwischen einem Unternehmer oder Gewerbetreibenden und einem Verbraucher oder Nutzer, hat der secretario judicial (Rechtspfleger) vor Erlass des Zahlungsbefehls dem Richter darüber Rechenschaft abzulegen, damit dieser die etwaige Missbräuchlichkeit jeder Klausel, die dem Antrag zugrundliegt oder Einfluss auf die Forderungshöhe hat, beurteilen kann. Der Richter hat von Amts wegen zu prüfen, ob eine der Klauseln, die dem Antrag zugrundeliegt oder Einfluss auf die Forderungshöhe hat, als missbräuchlich angesehen werden kann. Ist er der Ansicht, dass eine Klausel als missbräuchlich einzustufen ist, hört er die Parteien binnen fünf Tagen an. Nach deren Anhörung hat der Richter innerhalb der darauf folgenden fünf Tage mittels Beschluss zu entscheiden. Für diese Formalität ist weder die Beteiligung eines Anwalts noch eines Prozessbevollmächtigten vorgesehen. [Or. 6]

Erachtet der Richter eine der Vertragsklauseln für missbräuchlich, sind im zu erlassenden Beschluss die Folgen dieser Beurteilung festzulegen, indem entweder das Begehren für unstatthaft erklärt oder die Fortsetzung des Verfahrens ohne Anwendung der für missbräuchlich erachteten Klauseln angeordnet wird.

Findet das Gericht keine missbräuchlichen Klauseln, hat es dies festzustellen und der Rechtspfleger hat den Zahlungsbefehl gegen den Schuldner in der in Absatz 1 vorgesehenen Weise zu erlassen.

Der erlassene Beschluss ist jedenfalls unmittelbar anfechtbar“.

Rechtfertigung der Vorlagefragen

15 Das Europäische Mahnverfahren wurde, wie in den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1896/2006 zum Ausdruck kommt, zum Zweck der Vereinfachung und Beschleunigung grenzüberschreitender Verfahren im Zusammenhang mit unbestrittenen Geldforderungen und der Verringerung der Verfahrenskosten eingeführt und ermöglicht den freien Verkehr Europäischer Zahlungsbefehle in

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den Mitgliedstaaten durch Festlegung von Mindestvorschriften, bei deren Einhaltung die Zwischenverfahren im Vollstreckungsmitgliedstaat, die bisher für die Anerkennung und Vollstreckung erforderlich waren, entfallen.

16 Der erwähnte Zweck bedeutet, dass der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls mittels Verwendung eines einfachen Formulars gestellt wird, das eine Reihe von Angaben zur Identifizierung der Verfahrensbeteiligten, zur Bezifferung der Höhe der Forderung, zum Streitgegenstand und zur [Or. 7]

Bezeichnung der Beweise, die zur Begründung der Forderungen herangezogen werden, beinhalten muss.

17 Das Gericht, bei dem der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls gestellt wurde, hat sich darauf zu beschränken, auf der Grundlage des Antragsformulars zu prüfen, ob die in der Verordnung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind und ob die Forderung begründet erscheint, und gegebenenfalls den Europäischen Zahlungsbefehl so bald wie möglich zu erlassen.

18 Die vorstehende Regelung wirft keine Zweifel in Fällen von Geldforderungen zwischen Unternehmen auf, sie stellt aber dann ein Problem dar, wenn der geltend gemachte Forderungsbetrag in einem Rechtsverhältnis zwischen Unternehmern/Gewerbetreibenden mit Verbrauchern begründet liegt.

19 Wie sich aus Punkt 6 des als Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls verwendeten Formblatts A ergibt, wird der Antrag im vorliegenden Fall aufgrund einer Forderung gestellt, die auf der Nichtrückzahlung eines Darlehens (Code 15) mit dem Zweck eines Verbraucherkredits (Code 46) beruht.

20 Dem Antrag liegen nicht die Unterlagen bei, die erforderlich wären, um die etwaige Missbräuchlichkeit jeder Klausel, die dem Antrag zugrundeliegen hätte können oder Einfluss auf die Forderungshöhe hat, gemäß Art. 815.4 ZPO zu beurteilen, weil die Geltendmachung der Forderung auf einem Vertrag zwischen einem Unternehmer oder Gewerbetreibenden und einem Verbraucher oder Nutzer beruht. Da ihre Prüfung vor Erklärung der Zulässigkeit des Antrags auf Erlass des Zahlungsbefehls erforderlich ist, wurde die Gläubigerin aufgefordert [Or. 8], dem Gericht die Unterlagen zu verschaffen, die sich auf die unter Punkt 10 des eingereichten Formblatts A genannten Beweismittel beziehen (konkret den Darlehensvertrag und die Vertragsabrechnung), aber die genannte Verfahrensbeteiligte übermittelte diese Unterlagen nicht, weil sie der Ansicht war, dass deren Beibringung nicht verlangt werden könne.

21 Die vom spanischen Gesetzgeber im angeführten Art. 815.4 ZPO vorgeschriebene Prüfung von Amts wegen ist nichts anderes als die Umsetzung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in nationales Recht, wobei der Gerichtshof im Allgemeinen feststellt, dass es gegen die Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen verstößt, wenn der nationale Richter nicht von Amts wegen die etwaige Missbräuchlichkeit

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der Vertragsbestimmungen prüfen kann, aus denen sich die Forderungen im Rahmen des betreffenden Verfahrens ableiten, sofern es nach den nationalen Verfahrensvorschriften möglich ist, diese Beurteilung im Rahmen von ähnlichen innerstaatlichen Verfahren vorzunehmen.

22 Die Umsetzung der Verordnung Nr. 1896/2006 in spanisches Recht erfolgte mit der Neufassung der 23. Schlussbestimmung der ZPO durch eine Reform, die mit Art. 1.7 der ley 4/2011, de 24 marzo, de modificación de la …[nicht übersetzt]

[LEC], para facilitar la aplicación en España de los procesos europeos monitorio y de escasa cuantía (Gesetz 4/2011 vom 24. März zur Änderung … [nicht übersetzt]

[der ZPO] zur Erleichterung der Anwendung des Europäischen Mahnverfahrens und des Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen in Spanien) durchgeführt wurde.

23 [Abs.] 4 des bereits angeführten Art. 815 ZPO wurde durch eine spätere Reform eingeführt, die durch den einzigen Artikel … [nicht übersetzt] der Ley [Or. 9]

42/2015, de 5 de octubre, de reforma de la … [nicht übersetzt][LEC] (Gesetz 42/2015 vom 5. Oktober zur Reform der … [nicht übersetzt] [ZPO]) erfolgte, wodurch sich jedoch an der Fassung der 23. Schlussbestimmung der ZPO nichts änderte. Diese Reform wurde zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349), durchgeführt, in dem der Gerichtshof nach Prüfung der Regelung des Mahnverfahrens in Spanien im Zusammenhang mit der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen feststellte, dass die spanischen Rechtsvorschriften insoweit nicht im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes stehen, als „ein mit einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids befasstes Gericht, sofern der Verbraucher keinen Widerspruch erhebt, weder a limine noch in irgendeiner anderen Phase des Verfahrens von Amts wegen prüfen darf, ob eine Verzugszinsklausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher missbräuchlich ist, obwohl es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt“.

24 In diesem Sinn hieß es im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. April 2016, [Radlinger und Radlingerová] (C-377/14, [EU:C:2016:283]):

„Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Verfahrensregelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die in einem Insolvenzverfahren zum einen dem mit diesem Verfahren befassten Gericht nicht erlaubt, von Amts wegen die etwaige Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln zu prüfen, [Or. 10] auf denen im Rahmen dieses Verfahrens angemeldete Forderungen beruhen, obwohl das Gericht über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt, und die zum anderen dieses Gericht nur zu einer Prüfung von ungesicherten Forderungen ermächtigt, und zwar allein in Bezug auf einige eingeschränkte Rügen im Zusammenhang mit der Verjährung oder dem Erlöschen

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25 Da das Gläubigerunternehmen im vorliegenden Fall weder die angeforderten Dokumente vorgelegt hat, noch irgendwelche Angaben zu dem zwischen den Verfahrensbeteiligten geschlossenen Darlehensvertrag gemacht hat, weiß man nicht, ob auf diesen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge zur Anwendung kommen müssen. In dem bereits angeführten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. April 2016, [Radlinger und Radlingerová] (C-377/14, [EU:C:2016:283]), wurde entschieden:

„Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass er ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit über Forderungen, die auf einem Kreditvertrag im Sinne dieser Richtlinie beruhen, anhängig ist, dazu verpflichtet, von Amts wegen die Einhaltung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Informationspflicht zu prüfen und die Konsequenzen zu ziehen, die sich nach dem innerstaatlichen Recht aus einem Verstoß gegen diese Pflicht ergeben, vorausgesetzt, dass die Sanktionen den Anforderungen des Art. 23 der Richtlinie genügen“. [Or. 11]

26 Um – in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Fall – die Voraussetzungen prüfen zu können, unter denen der Privatperson das Darlehen gewährt wurde, sind die Vertragsklauseln zu prüfen. In dem erwähnten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. April 2016, [Radlinger und Radlingerová]

(C-377/14, [EU:C:2016:283]), wird im Tenor entschieden: „Die Bestimmungen der Richtlinie 93/13 sind dahin auszulegen, dass für die Prüfung der Unverhältnismäßigkeit des dem Verbraucher, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, auferlegten Entschädigungsbetrags im Sinne von Nr. 1 Buchst. e des Anhangs dieser Richtlinie die kumulative Wirkung aller diesbezüglichen Klauseln, die in dem betreffenden Kreditvertrag enthalten sind, zu beurteilen ist, unabhängig davon, ob der Gläubiger tatsächlich darauf besteht, dass den Klauseln nachgekommen wird, und dass es gegebenenfalls den nationalen Gerichten gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie obliegt, alle Konsequenzen zu ziehen, die sich aus der Feststellung der Missbräuchlichkeit bestimmter Klauseln ergeben, indem sie jede der Klauseln, die als missbräuchlich anerkannt worden sind, unangewendet lassen, um sich zu versichern, dass diese Klauseln für den Verbraucher unverbindlich sind“.

27 Das Europäische Mahnverfahren stellt hinsichtlich Zahlungsbefehl und Vollstreckung im Fall von Forderungen zwischen Unternehmen kein Problem dar, aber wenn es sich um ein Vertragsverhältnis, vor allem im Rahmen eines Verbraucherkredits/eines Verbraucherdarlehens, zwischen einem Gewerbetreibenden (Bank oder ein anderes Kreditinstitut) und einem Verbraucher handelt, ist es mangels vorheriger Überprüfung durch ein Gericht des Landes, in dem der den Antrag stellende Gläubige seinen Sitz hat – denn hätte diese gerichtliche Überprüfung stattgefunden, würde sie dem [Or. 12] Verbraucher klarerweise alle Garantien der Rechtssicherheit bieten – erforderlich, die Rechte des etwaigen Schuldners zu wahren, der überdies gegen den Zahlungsbefehl keinen angemessenen Einspruch wird einlegen können, wenn er nicht weiß, ob der

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von ihm geforderte Betrag tatsächlich jenem entspricht, der sich aus der Durchführung der Klauseln des von ihm als Darlehensempfänger geschlossenen Vertrags ergibt, und ob diese missbräuchlich sind, wie im 13. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1896/2006 vorgesehen.

28 Die Erfahrung der Gerichte zeigt, dass in vielen Fällen die Forderungen, die mittels Mahnverfahrens (sei es mittels des nationalen Mahnverfahrens oder mittels des Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls) geltend gemacht werden, auf ursprünglich von Bankunternehmen gewährten Darlehen beruhen, die später ihr Kreditportfolio auf andere Unternehmen übertragen haben, die wiederum die Forderung gerichtlich geltend machen. Der Umstand, dass diese neuen Gläubigerunternehmen ihren Sitz bzw. Satzungssitz in einem anderen Land der Europäischen Union haben, darf keineswegs zu einer Beschneidung der Rechte und Garantien des Verbrauchers führen, der ein Darlehen aufnimmt. In diesem Sinne stellt der achte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1896/2006 als wesentlichen Grundsatz die Notwendigkeit „eine[r] Gemeinschaftsregelung“ auf,

„die für Gläubiger und Schuldner in der gesamten Europäischen Union gleiche Bedingungen gewährleistet“.

VERFÜGENDER TEIL

Nach alledem beschließt dieses Gericht, nach Art. 267 AEUV [Or. 13] dem Gerichtshof der Europäischen Union die folgende[n] … [nicht übersetzt] Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

ERSTE FRAGE: „ Sind Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen und die zu deren Auslegung ergangene Rechtsprechung dahin auszulegen, dass dieser Artikel der Richtlinie einer nationalen Rechtsvorschrift wie der Disposición final vigésima tercera, [punto 2], de la ley 1/2000, de 7 de enero, de Enjuiciamiento Civil (23. Schlussbestimmung [Nr. 2] des Gesetzes 1/2000 vom 7. Januar über den Zivilprozess) entgegensteht, die vorsieht, dass es im Rahmen eines Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls nicht erforderlich ist, Unterlagen beizubringen, und dass diese gegebenenfalls für unzulässig erklärt werden?

ZWEITE FRAGE: Ist Art. 7 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 [zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens] dahin auszulegen, dass diese Vorschrift nicht daran hindert, von einem Gläubigerunternehmen die Beibringung der Unterlagen zu verlangen, auf die es seine Forderung, die sich aus einem zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher vereinbarten Verbraucherkredit ableitet, stützt, wenn das Gericht die Prüfung der Unterlagen für unerlässlich erachtet, um das mögliche Vorliegen von missbräuchlichen Klauseln in dem zwischen den Verfahrensbeteiligten geschlossenen Vertrag zu prüfen und so den Vorschriften der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen und der zu deren Auslegung ergangenen Rechtsprechung nachzukommen?“

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… [nicht übersetzt] [Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH] … [nicht übersetzt] [Aussetzung des Ausgangsverfahrens] … [nicht übersetzt]

[Unanfechtbarer Beschluss]

…[nicht übersetzt] [Unterschrift]

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