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Fachbereich Aktenzeichen Vorlagen-Nr ; ; ; ; Rat der Stadt Norderney 12. öffentlich

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Academic year: 2022

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(1)

Erlass einer Gefahrenabwehrverordnung

Sachverhalt

§ 55 Nds. SOG ermächtigt die Gemeinden, Verordnungen zur Gefahrenabwehr zu erlassen. Damit kann die Gemeinde für einen allgemein gefährlichen Sachverhalt eine darauf zugeschnittene Regelung treffen, die allgemein bestimmte Verhal-tensweisen oder Zustände verbietet oder gebietet, damit in dem von der VO erfassten Bereich Gefahren gar nicht erst entstehen.

Auf dem Nds. SOG beruhende Gefahrenabwehrverordnungen treten 20 Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft. Unsere sog. „Lärmschutzverordnung“ vom 09.01.1992 ist demgemäß seit kurzem nicht mehr gültig. Mit diesem Automa-tismus soll gewährleistet werden, dass die Erforderlichkeit ihrer Regelungen geprüft wird.

Im Laufe der Zeit haben sich Dinge geändert, insbesondere werden Sachverhalte mittlerweile (abschließend) durch höher-rangiges oder spezielleres Recht geregelt. Die vor allem in den letzten Jahrzehnten wesentlich fortgeschrittene gesetzliche Normierung von Angelegenheiten der Gefahrenabwehr (z. B. auf dem Gebiet des Immissionsschutzrechts und des Abfallrechts) hat den verbleibenden Verordnungen nach allgemeinem Gefahrenabwehrrecht viel von ihrer früheren Bedeutung genommen.

Beim Erlass einer Gefahrenabwehrverordnung sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:

- Bestimmtheitsgrundsatz (§ 57 Abs. 1 Nds. SOG),

- Grundsatz des Vorrangs höherwertigen Rechts und den Grundsatz des Vorrangs speziellen Rechts, Doppelregelungs-

verbot,

- VO-Regelungen dürfen gesetzlichen Regelungen nicht widersprechen.

Näheres ergibt sich aus der als Anlage beigefügten Synopse (alte Fassung und Entwurf der Neufassung).

Sitzungsvorlage

Fachbereich Aktenzeichen Vorlagen-Nr.

FB I 111.22.170; 121.03.070;

110.30.014; 022.32; 022.15 VA 10/2012

ÐBeratungsfolge ÐTOP-Nr. Öffentlich / nicht

Öffentlich ÐSitzungstermin

Verwaltungsausschuss 9. nichtöffentlich 29.02.2012 Rat der Stadt Norderney 12. öffentlich 08.03.2012

STADT NORDERNEY

Der Bürgermeister

(2)

Finanzielle Auswirkungen

Nein Ja, mit

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs-Herstellungskosten) Euro

Jährliche Folgekosten/ lasten Einmalig

Euro

Beschlussvorschlag

Dem Rat der Stadt Norderney wird empfohlen, dem anliegenden Entwurf der „Norderneyer Gefahrenabwehrverordnung“ zuzustimmen.

Norderney, 21.02.12 Der Bürgermeister

(Ulrichs)

(3)

Stadt Norderney 26548 Norderney, den 10.02.2012 - 110.30.014 / 121.03.070 -

Entwurf einer Gefahrenabwehrverordnung für die Stadt Norderney

Alte Fassung Neue Fassung Eigene Anmerkungen

Verordnung zur Bekämpfung des Lärms und anderer Gesundheitsgefahren

(Lärmschutzverordnung)

Aufgrund des § 33 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) vom 17. November 1981 (Nieders. Gesetz- und Verordnungs- blatt S. 347), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Nieder- sächsischen Rechtsvereinfachungsgesetzes vom 22. März 1990 (Nieders. Gesetz- und Verordnungsblatt S. 101), hat der Rat der Stadt Norderney in seiner Sitzung am

09.01.1992 für das Gebiet der Stadt Norderney folgende Verordnung erlassen:

Norderneyer Gefahrenabwehrverordnung (NeyGefAbVO)

Aufgrund des § 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) vom 19.01.2005 (Nds. GVBl. S.9), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 13.10.2011 (Nds. GVBl. S. 353), hat der Rat der Stadt Norderney gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 5 des Nie- dersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

(NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 17.11.2011 (Nds. GVBl. S. 422), in seiner Sitzung am __.02.2012 für das Gebiet der Stadt Norderney folgende Verordnung erlassen:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Verordnung gilt ganzjährig für den Kurbereich der Insel Norderney, soweit nicht die folgenden Bestimmun- gen abweichende oder weitergehende Regelungen ent- halten.

(2) Zum Kurbereich gehören alle Gebiete, in denen ein Wohnen zum Zwecke der Kur oder zum Ferienaufent- halt stattfindet oder ortsnahe Bereiche, die sonst wie der Erholung dienen. Der räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung ergibt sich aus dem anliegenden Übersichtsplan (M 1:10.000), der Bestandteil dieser Verordnung ist.

§ 1 Geltungsbereich

Die Verordnung gilt ganzjährig für das Gebiet der Stadt Norderney, soweit nicht die folgenden Bestimmungen ab- weichende Regelungen enthalten.

(4)

§ 2

Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung ist / sind:

1. Kurbereich:

Zum Kurbereich gehören alle Gebiete, in denen ein Wohnen zum Zwecke der Kur oder zum Ferienaufent- halt stattfindet und ortsnahe Bereiche, die sonst wie der Erholung dienen. Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem anliegenden Übersichtsplan, der Bestandteil dieser Verordnung ist.

2. Badestrände:

Alle Strandbereiche, in denen Strandkörbe aufgestellt sind, die für den Badebetrieb freigegebenen Strandab- schnitte, die am Strand befindlichen Spielplätze sowie der Strandabschnitt zwischen dem Strandaufgang „Am Januskopf“ bis zum Strandaufgang „Detmold“ in seiner Gesamtheit.

3. Ruhezeiten:

a) Von Sonntag vor Ostern bis Sonntag nach Ostern und vom 15. Mai bis zum 30. September die Zeiten von 13:00 bis 15:00 Uhr (Mittagsruhe) und

22:00 bis 08:00 Uhr (Nachtruhe)

b) während der übrigen Jahreszeit die Zeiten von 22:00 bis 07:00 Uhr (Nachtruhe).

4. Störender Lärm:

Im Sinne dieser Verordnung sind dies Geräusche, die in ihrer Intensität ein Ausmaß erreichen, welches geeig- net ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu be- lästigen.

5. Brauchtumsfeuer:

Osterfeuer und das Verbrennen von Weihnachtsbäumen

(5)

§ 2 Grundregel

Das Nordseeheilbad Norderney ist eine Kur- und Ferienin- sel. Auf Grund der daraus erwachsenden Aufgaben zur Förderung der Gesundheit und der Gewährleistung der Erholung hat sich deshalb jeder so zu verhalten, dass kein anderer mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Lärm beeinträchtigt oder sonst gesundheitlich ge- fährdet wird.

§ 3 Grundregel

Das Nordseeheilbad Norderney ist eine Kur- und Ferienin- sel. Auf Grund der daraus erwachsenden Aufgaben zur Förderung der Gesundheit und der Gewährleistung der Erholung hat sich deshalb jeder so zu verhalten, dass kein anderer mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Lärm beeinträchtigt oder sonst gesundheitlich ge- fährdet wird.

§ 3 Ruhezeiten

Ruhezeiten sind während des Sommerhalbjahres (von Sonntag vor Ostern bis Sonntag nach Ostern und vom 15.

Mai bis 30. September) die Stunden von 22 bis 8 Uhr (Nachtruhe) und von 13 bis 15 Uhr (Mittagsruhe), während des übrigen Jahres die Stunden von 22 bis 7 Uhr (Nacht- ruhe).

§ 4

Ruhestörende Bauarbeiten

Im Kurbereich sind Bauarbeiten und Baunebenarbeiten, durch die störender Lärm verursacht wird, während der Zeit vom 15. Mai bis zum 30. September eines jeden Jah- res verboten. Hierunter fallen insbesondere Arbeiten, bei denen Geräte mit starker Geräuschentwicklung eingesetzt werden oder bei denen durch Rammen, Zimmer, Sägen, Materialtransporte störender Lärm hervorgerufen wird.

§ 4

Störungen durch Baumaßnahmen

(1) Bau- und Baunebenarbeiten sowie die Anfuhr bzw. Ab- fuhr von Baumaterialien, Bauschutt, Aushub u. ä., die störenden Lärm verursachen, sind im Kurbereich in der Zeit vom 15. Mai bis zum 30. September eines jeden Jahres ganztägig sowie in den Ruhezeiten des übrigen Jahres untersagt. Hierunter fallen insbesondere Arbei- ten, bei denen Geräte mit starker Geräuschentwicklung, wie z.B. Mischmaschinen, Schredder, Kreissägen, Kompressoren, Bagger, Rüttler eingesetzt werden oder bei denen durch Rammen, Zimmern, Sägen etc. stören- der Lärm verursacht wird. Die Regelungen des Nieder- sächsischen Gestzes über die Feiertage (NFeiertagsG) sowie die des § 7 Absatz 1der Geräte- und Maschinen- lärmschutzverordnung (32. BImSchV) bleiben unbe- rührt.

(6)

(2) Baukräne und Baugroßmaschinen sind in der Zeit vom 15. Mai bis 30. September eines jeden Jahres abzubau- en. In dieser Zeit sind Baustellen zu öffentlichen Ver- kehrsflächen (Straßen, Wege, Plätze) hin mit einem 2 Meter hohen geschlossenen Bauzaun (blickdicht) zu versehen.

(3) Bodenaushub, Bauschutt, Baustoffe, Kehricht, Asche und andere Staub verursachende Stoffe sind so zu be- handeln, zu verladen und zu befördern, dass nicht mehr Staub entsteht, als nach den Umständen unver- meidbar ist (z.B. durch Benetzen und Abdecken) und die Straßen sowie Nachbargrundstücke nicht verunrei- nigt werden.

§ 5

Lärm aus Gaststätten und Versammlungsräumen

(1) In Gaststätten, Vergnügungs- und Versammlungsräu- men aller Art müssen Fenster und Türen geschlossen sein, wenn durch die Art und Weise der Nutzung stö- render Lärm entsteht. Dies ist insbesondere anzuneh- men bei Musikdarbietungen oder wenn musiziert oder gesungen wird. Während der Ruhezeiten müssen Fens- ter und Türen bei den vorgenannten Einrichtungen auch bei besonders lebhafter Unterhaltung der Gäste ge- schlossen sein.

(2) Für Freiterrassen und Wirtschaftsgärten können Son- derregelungen getroffen werden. § 8 Satz 1 dieser Ver- ordnung ist zu beachten.

§ 5

Lärm aus Gaststätten, Diskothekenbetrieben, Versammlungsräumen und Gärten

(1) In Gaststätten, Diskothekenbetrieben, Vergnügungs- und Versammlungsräumen aller Art im Kurbereich müs- sen Fenster und Türen geschlossen sein, wenn durch die Art und Weise der Nutzung störender Lärm entsteht.

Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn musiziert oder gesungen wird. Während der Ruhezeiten müssen Fenster und Türen bei den vorgenannten Einrichtungen auch bei besonders lebhafter Unterhaltung der Gäste geschlossen sein.

(2) In Wirtschaftsgärten, auf Freiterrassen, Gärten und der- gleichen im Kurbereich ist während der Ruhezeiten das Musizieren aller Art, Singen, laute Unterhaltung und der Betrieb von Tonwiedergabegeräten untersagt.

§ 6

Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten

(1) Im Kurbereich dürfen unvermeidbare ruhestörende Hausarbeiten nur werktags und außerhalb der Ruhe- zeiten ausgeführt werden.

§ 6

Ruhestörende Hausarbeiten und Gartenarbeiten

(1) Im Kurbereich dürfen unvermeidbare störende Hausar- beiten nur werktags und außerhalb der Ruhezeiten aus- geführt werden. Die Regelungen des Niedersächsi- schen Gestzes über die Feiertage (NFeiertagsG) sowie

(7)

(2) Ruhestörende Hausarbeiten sind alle im Hauswesen anfallenden lärmerzeugenden Arbeiten, wie das Aus- klopfen von Teppichen, Bekleidungsstücken, Polster möbeln, Betten oder Decken, das Hämmern, Sägen, Holzhacken sowie ruhestörende Gartenarbeiten.

die des § 7 Absatz 1der Geräte- und Maschinenlärm- schutzverordnung (32. BImSchV) bleiben unberührt.

(2) Störende Hausarbeiten sind alle im Hauswesen anfal- lenden Lärm erzeugenden Arbeiten, wie das Ausklop- fen von Teppichen, Bekleidungsstücken, Polstermö- beln, Betten oder Decken, das Hämmern, Sägen, Holzhacken. Zu den störenden Gartenarbeiten zählt

insbesondere der Betrieb von Rasenmähern und sonstigen motorbetriebenen Gartengeräten.

§ 7

Musik-, Signalinstrumente und Tonwiedergabegeräte

(1) Musik-, Signalinstrumente und Tonwiedergabegeräte dürfen im Kurgebiet sowie im Bereich der Badestrände „Weiße Düne“ und „FKK“ nur in solcher Lautstärke be- trieben oder gespielt werden, dass unbeteiligte Perso- nen nicht gestört werden. Dieses gilt nicht für Maßnah- men des Aufsichtspersonals sowie für die Verrichtung hoheitlicher Aufgaben und für die von der Kurverwal- tung veranstalteten Kurkonzerte.

(2) Der Betrieb von Tonwiedergabegeräten sowie der Ge- brauch von Musikinstrumenten auf allen öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in öffentlichen Anlagen, Freiterrassen und Wirtschaftsgärten und in den Kuran- lagen und Kureinrichtungen, in den Strandbädern, auf den Promenaden und in den Dünen des Kurbereichs bedarf der besonderen Genehmigung.

§ 7

Musik-, Signalinstrumente und Tonwiedergabegeräte

(1) Musik-, Signalinstrumente und Tonwiedergabegeräte dürfen im Kurgebiet und an den Badestränden nur in solcher Lautstärke betrieben oder gespielt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.

Dieses gilt nicht für Maßnahmen des Aufsichtsper- sonals sowie für die Verrichtung hoheitlicher Aufgaben und für die von der Staatsbad Norderney GmbH ver- anstalteten Kurkonzerte.

(2) Der Betrieb von Tonwiedergabegeräten sowie das Musizieren und Singen auf allen öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in öffentlichen Anlagen und auf der Strandpromenade bedarf der Genehmigung.

§ 8

Verschiedener Lärm im Freien

Im Kurbereich ist im Freien jeder ruhestörende Lärm wie lautes Singen, Rufen, Schreien, Johlen und jede sonstige Beeinträchtigung der Ruhe verboten, soweit Dritte dadurch mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Lärm beeinträchtigt oder gesundheitlich gefährdet werden. Das gilt auch für Lärm dieser Art, der aus geschlossenen Räu- men ins Freie dringt.

(8)

§ 8 Altglascontainer

Die Benutzung der öffentlichen Altglascontainer im Kurbereich ist nur werktags in den Zeiten von 8:00 bis 13:00 Uhr und von 15:00 bis 20:00 Uhr gestattet.

§ 9

Halten von Haustieren

(1) Haustiere sind so zu halten, dass niemand durch Lärm, üble Gerüche oder Ungeziefer belästigt wird.

(2) Hunde sind auf allen öffentlich zugänglichen Straßen, Plätzen, Wegen und Kuranlagen, am Strande sowie auf sonstigen Freiflächen im Kurbereich stets beaufsichtigt zu führen. Es besteht vom 01. März bis zum 31. Okto- ber eines jeden Jahres eine Anleinpflicht für Hunde für die vorgenannten Örtlichkeiten im Kurbereich (mit Aus- nahme der Wiesenfläche des „Alten Fliegerhorstes“).

Für Badestrände im Kurbereich gelten die Regelungen der jeweils gültigen Strand- und Badeordnung des Staatsbades Norderney.

(3) Ganzjährig unzulässig ist das Abkotenlassen durch Tiere, insbesondere durch Hunde und Pferde, auf allen öffentlich zugänglichen Straßen, Wegen und Plätzen, den Kuranlagen, am Strande sowie auf sonstigen Frei- flächen, sofern diese einer Nutzung durch Personen unterliegen. Verantwortlich sind sowohl der Tierhalter als auch der Tierführer. Diese Regelung gilt für das Ge- biet der gesamten Insel Norderney.

§ 9

Störungen durch Tiere

(1) Tiere sind so zu halten, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht durch störenden Lärm, üble Gerüche oder Ungeziefer gestört wird.

(2) Hunde sind auf allen öffentlich zugänglichen Straßen, Plätzen, Wegen, Kuranlagen und sonstigen Freiflächen im Kurbereich sowie an den Badestränden stets beauf- sichtigt zu führen. Es besteht vom 1. März bis zum 31.

Oktober eines jeden Jahres eine Anleinpflicht für Hunde für die vorgenannten Örtlichkeiten (mit Ausnahme der

Wiesenfläche des „Alten Fliegerhorstes“). Die für Bade- strände gelten die Regelungen der jeweils gültigen Strand- und Badeordnung der Staatsbades Norderney GmbH bleiben unberührt.

(3) Verunreinigungen durch Tiere, insbesondere durch Hunde oder Pferde, sind auf allen öffentlich zugäng- lichen Straßen, Wegen, Plätzen, Kuranlagen und sons- tigen Freiflächen, sofern diese einer Nutzung durch Personen unterliegen, sowie an den Badestränden von den Halterinnen, Haltern oder Aufsichtspersonen unver- züglich zu beseitigen und zu entsorgen.

§ 10

Auflassen von Drachen

(1) Das Auflassen von Drachen ist so zu betreiben, dass eine Gefährdung unbeteiligter Personen ausgeschlos- sen ist.

§ 10

Auflassen von Drachen

(1) Das Auflassen von Drachen ist so zu betreiben, dass eine Gefährdung unbeteiligter Personen ausgeschlos- sen ist.

(9)

(2) Lenkdrachen dürfen nicht an den Badestränden, auf den Promenaden und anderen Strandzuwegungen so- wie auf Liegewiesen oder Flächen, die der Strandkorb- aufstellung dienen, benutzt werden.

(2) Lenkdrachen dürfen nicht an den Badestränden, auf den Promenaden, den Strandzuwegungen, den Liege- wiesen oder Flächen, die der Strandkorbaufstellung die- nen, sowie einer Pufferzone von 100 m zu diesen Be- reichen benutzt werden.

§ 11 Hausnummern

(1) Die Hausnummer, mit der gemäß § 126 Absatz 3 des Baugesetzbuches (BauGB) jeder Eigentümer bzw.

Erbbauberechtigte sein Grundstück versehen muss, ist binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe durch die Stadt Norderney, bei Neubauten innerhalb von 14 Tagen nach Bezugsfertigkeit, an der Straßenseite des Hauptgebäu- des über oder unmittelbar neben dem Hauseingang (Haupteingang) anzubringen und ständig vorzuhalten.

(2) Befindet sich der Hauseingang an der Seite oder an der Rückseite des Gebäudes, so muss die Hausnum- mer an der Vorderseite des Gebäudes, und zwar un- mittelbar an der dem Hauseingang nächstliegenden Ecke des Gebäudes, angebracht werden. Liegt das Hauptgebäude mehr als 10 m hinter der Grundstücks- grenze und/oder ist das Gebäude durch eine Einfrie- dung von der Straße abgeschlossen, so ist die Haus- nummer auch am Grundstückseingang anzubringen.

(3) Die Hausnummer muss sich deutlich vom Hintergrund abheben und auch in der Dunkelheit sichtbar sein. Sie muss von der Fahrbahnmitte der Straße aus, zu der das Grundstück gehört, deutlich erkennbar sein.

(4) Sind mehrere Gebäude, für die von der Stadt unter- schiedliche Hausnummern vergeben werden, nur über einen gemeinschaftlichen Privatweg von der Straße aus zu erreichen, so ist von den an dem Privatweg an- liegenden Grundstückseigentümern bzw. Erbbaube- rechtigten zusätzlich ein Hinweisschild mit Angabe der betreffenden Hausnummern an der Einmündung des Weges anzubringen.

(10)

(5) Abs. 4 gilt entsprechend für Eigentümer bzw. Erbbau- berechtigte, auf deren Grundstück sich mehrere mit unterschiedlichen Hausnummern bezeichnete Gebäu- de befinden, die nur über eine gemeinsame Zuwegung von der Straße aus zu erreichen sind.

(6) Wenn für ein Grundstück eine neue Hausnummer fest- gelegt wird, darf die alte Hausnummer während einer Übergangszeit von einem halben Jahr nicht entfernt werden. Die alte Nummer ist mit roter Farbe so zu durchkreuzen, dass sie noch zu lesen ist.

§ 12 Brauchtumsfeuer (1) Brauchtumsfeuer bedürfen der Erlaubnis.

(2) Brauchtumsfeuer sind so einzurichten und zu sichern, dass eine Brandgefahr für die Umgebung ausgeschlos- sen ist und keine sonstige Gefährdung für Menschen, Tiere und die Umwelt entstehen kann.

(3) Osterfeuer dürfen nur am Ostersamstag oder Oster- sonntag abgebrannt werden. Das Weihnachtsbaum- Verbrennen darf nur im Monat Januar stattfinden.

§ 11

Ausnahmen und Genehmigungen

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung können Aus- nahmen zugelassen werden, sofern die Durchführung der jeweils beabsichtigten Maßnahme im öffentlichen Interesse liegt oder öffentliche Interessen, insbesonde- re die Belange des Kurortes, nicht entgegenstehen.

(2) Ausnahme und Genehmigungen können besonders Nebenbestimmungen zur Wahrung des Schutzzwe- ckes dieser Verordnung enthalten. Soweit erforderlich, ist ein Anhörungsverfahren bei den möglichen Betrof- fenen durchzuführen.

§ 13 Ausnahmen

(1) Die Stadt Norderney kann auf Antrag Ausnahmen von den Regelungen der §§ 3 bis 12 dieser Verordnung zu- lassen, sofern die Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers die durch die Verordnung geschütz- ten öffentlichen Interessen, insbesondere die Belange des Kurortes, im Einzelfall überwiegen oder ein öffent- liches Interesse für eine Ausnahmeerteilung gegeben ist.

(2) Ausnahmen können jederzeit mit Nebenbestimmungen oder einem Widerrufsvorbehalt versehen werden. Bevor eine Ausnahme erteilt wird, soll möglichen Betroffenen

(11)

(3) Die Bundeswehr, die Polizei, die Feuerwehr, der Zivil- schutz und das technische Hilfswerk sind von den Vor- schriften dieser Verordnung befreit, soweit dieses zur Erfüllung ihrer Aufgaben unumgänglich notwendig und unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten ist.

die Gelegenheit gegeben werden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist.

(3) Die Bundeswehr, die Polizei, die Feuerwehr, der Zivil- schutz und das technische Hilfswerk sind von den Vor- schriften dieser Verordnung befreit, soweit dieses zur Erfüllung ihrer Aufgaben unumgänglich notwendig und unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten ist.

§ 12

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 37 Abs. 1 Nds. SOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot dieser Verordnung zuwider handelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 37 Abs. 2 Nds.

SOG mit einer Geldbuße bis zu DM 10.000,-- geahndet werden.

§ 14

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 59 Absatz 1 des Nds. SOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten oder Verboten der §§ 3 bis 12 dieser Verordnung zu- wider handelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 59 Absatz 2 Nds. SOG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro ge- ahndet werden.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Lärmschutzverordnung vom 10. Juni 1976 außer Kraft.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Aurich in Kraft.

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