• Keine Ergebnisse gefunden

c) Verordnung über die Abschlüsse in der Sekundarstufe I und

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "c) Verordnung über die Abschlüsse in der Sekundarstufe I und "

Copied!
9
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

(223113)

Zeugnisse und Bescheinigungen der allgemeinbildenden Schulen*

RdErl. des MK vom 26.7.2011 - 21-8320/8321

(SVBl. LSA S. 235) einschließlich:

- Ä v. 14.5.2012 - (SVBl. LSA S. 84)

1. Geltungsbereich

Dieser RdErl. gilt für die Ausführung folgender Verordnungen:

a) Versetzungsverordnung vom 17.12.2009 (GVBl. LSA S. 730),

b) Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I vom 1.4.2004 (GVBl. LSA S. 238), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.12.2011 (GVBl. LSA S. 894)),

c) Verordnung über die Abschlüsse in der Sekundarstufe I vom 20.7.2004 (GVBl. LSA S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10.9.2010 (GVBl. LSA S. 503),

d) Oberstufenverordnung vom 24.3.2003 (GVBl. LSA S. 61), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.3.2011 (GVBl. LSA S. 537),

e) Verordnung über das Abitur an Feien Waldorfschulen vom 5.2.1999 (GVBl. LSA S. 52), f) Verordnung zur Durchführung der Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Kleinen Latinums, des

Latinums, des Großen Latinums, des Graecums und des Hebraicums vom 1.3.1995 (GVBl.

LSA S. 68),

g) Verordnung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler vom 5.2.1999 (GVBl. LSA S. 58), geändert durch Nummer 273 der Anlage des Gesetzes vom 19.3.2002 (GVBl. LSA S. 130, 155),

h) Verordnung zum Erwerb des schulisches Teils der Fachhochschulreife an allgemeinbildenden Schulen vom 23.3.1995 (GVBl. LSA S. 96), zuletzt geändert durch Verordnung vom

22.12.2011 (GVBl. LSA S. 829),

i) Nichtschülerprüfungsverordnung vom 8.2.2005 (GVBl. LSA S. 91), geändert durch Verordnung vom 20.10.2010 (GVBl. LSA S. 523),

j) Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg vom 14.7.1999 (GVBl. LSA S. 216), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4.4.2011 (GVBl. LSA S. 554),

k) Verordnung über Abendklassen an Sekundarschulen vom 28.2.2005 (GVBl. LSA S. 101), ge- ändert durch Verordnung vom 30.6.2010 (GVBl. LSA S. 387) und

l) Verordnung über den Erwerb von Abschlüssen der Sekundarstufe I an Freien Waldorfschulen vom 22.7.2005 (GVBl. LSA S. 381), geändert durch Verordnung vom 22.10.2010 (GVBl. LSA S. 525).

2. Allgemeine Bestimmungen

(2)

2.1 Zeugnisse und Bescheinigungen sind Urkunden. Die Formulare sind im Format DIN A 4 und das Formular des Zeugnisses der Allgemeinen Hochschulreife im Format DIN A 3 zu fertigen;

Text, Darstellung und Anordnung der Angaben werden durch die Musterformulare gemäß der An- lage des RdErl. des MK zur Zeugnisliste vom 15.10.2010 (SVBl. LSA S. 307), geändert durch RdErl. vom 15.7.2011 (SVBl. LSA S. 234), verbindlich festgelegt.

2.2 Zeugnisse und Bescheinigungen sind mit urkundenechten Schreibmitteln handschriftlich oder maschinell auszufertigen. Computerausdrucke sind zulässig, wenn sie den in der Zeugnisliste vor- gegebenen Mustern entsprechen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind alle im Formular gefor- derten Angaben einzutragen. Die Möglichkeit nachträglicher Zusätze ist durch entsprechende Schreibweise oder Streichung auszuschließen. Bei alternativen Setzungen ist nicht Zutreffendes zu streichen. Die Formulare sind zu stempeln oder zu siegeln sowie von den jeweils Zuständigen handschriftlich in blauer Farbe zu unterzeichnen.

2.3 Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann, soweit nichts anderes bestimmt ist,die Stellvertre- terin oder den Stellvertreter oder eine andere Lehrkraft beauftragen, die Zeugnisse zu unterschrei- ben.

2.4 Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind a) Zeugnisnoten als Ziffern einzutragen, b) versäumte Unterrichtstage einzutragen,

c) die Formulare mit dem Schulstempel zu versehen.

2.5 Zeugnisse erhalten das Datum des Ausgabetages.

2.6 Im Zeugniskopf ist statt der Eintragung „Name der Schule/Schulort“ ein geeigneter Stempel- druck zulässig.

2.7 In Zeugnissen darf weder radiert noch anderweitig korrigiert werden. Stellt sich ein Fehler nach Ausgabe des Zeugnisses heraus, ist das fehlerhafte Zeugnis einzuziehen und ein neues zu erstel- len.

2.8 Sind im Zeugnis Fächer aufgeführt, die gemäß Stundentafel in dem betreffenden Schuljahr- gang nicht unterrichtet wurden oder an dem die Schülerin oder der Schüler im Rahmen der Wahl- möglichkeiten nicht teilgenommen hat, so ist an die Stelle der Note ein Strich zu setzen.

2.9 Wurden Fächer aus schulorganisatorischen Gründen nicht erteilt, so ist an die Stelle der Note der Vermerk „nicht erteilt“ zu setzen.

2.10 Liegt eine Befreiung vom Sport vor, so ist an die Stelle der Note der Vermerk „befreit“ zu set- zen.

2.11 Auf Zeugnissen von Schülerinnen und Schülern, die im gemeinsamen Unterricht unterhalb der curricularen Anforderungen auf der Grundlage eines individuellen Lernplanes unterrichtet wer- den, werden bis einschließlich 9. Schuljahrgang die entsprechenden Zeugnisnoten mit dem Zusatz

„individuelle Bewertung („i. B.“) versehen.

2.12 Können die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers aus Gründen längerer unver- schuldeter Abwesenheit in einem Unterrichtsfach nicht bewertet werden und kann deshalb keine

(3)

Zeugnisnote erteilt werden, so ist auf Beschluss der Klassenkonferenz an die Stelle der Note der Vermerk „nicht bewertet“ zu setzen.

2.13 Für die Vermerke gemäß Nummern 2.9 bis 2.12 sind die in den Formularen ausgewiesenen Abkürzungen zu verwenden.

2.14 Bei Wahlpflichtkursen werden die Bezeichnung des Kurses und die Note eingetragen.

2.15 Bei Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften wird die Bezeichnung der Arbeitsgemeinschaft ein- getragen.

2.16 Im Zeugnisformular unter „Bemerkungen“ beabsichtigte Eintragungen sind von der Klassen- konferenz zu beschließen. Einzelne versäumte Unterrichtsstunden sind gegebenenfalls unter „Be- merkungen“ aufzunehmen. Ausführungen zu besonderem Engagement in der Schule (zum Bei- spiel Teilnahme an Schülerwettbewerben, Mitarbeit in Schülervertretungen) können aufgenommen werden. Für besonderes außerschulisches ehrenamtliches Engagement gelten die Regelungen des RdErl. des MK zum Formblatt „Ehrenamt und Schule“ vom 1.7.2004 (SVBl. LSA S. 196).

3. Besondere Vorschriften für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem För- derbedarf

3.1 Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht an allgemeinen Schulen erhalten ein Zeugnis der besuchten Schulform. Unter „Bemerkungen“ wird vermerkt: „Die Schülerin/der Schüler nimmt zielgleich/zieldifferent am gemeinsamen Unterricht teil“. Unbeschadet der in Nummer 2.11 getroffenen Regelungen ist grundsätzlich eine Anlage zum Zeugnis zu fertigen, die unter „Bemerkungen“ ausgewiesen wird. Die Anlage enthält Hinweise a) zum Nachteilsausgleich oder

b) zum individuellen Lernplan sowie

c) zu den erreichten Entwicklungsfortschritten.

Bei zieldifferenter Unterrichtung wird in Fächern mit vergleichbaren Leistungen die entsprechende Zeugnisnote erteilt. Unterhalb der curricularen Vorgaben erreichte Leistungen sind in der Anlage fachbezogen und/oder zusammenfassend verbal einzuschätzen.

3.2In Jahreszeugnissen von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die zieldifferent unterrichtet werden oder an Förderschulen Bildungsangebote entsprechend den Förderschwerpunkten Lernen oder geistige Entwicklung erhalten, ist die für den Versetzungsver- merk vorgesehene Zeile durch einen Strich zu sperren. Unter „Bemerkungen“ wird die Angabe

„steigt in den nächsthöheren Schuljahrgang auf“ oder „lernt weiter im Schuljahrgang …“ eingetra- gen.

4. Besondere Vorschriften für die einzelnen Zeugnisarten 4.1 Halbjahreszeugnisse und Jahreszeugnisse

4.1.1 Die Beurteilung der Leistungs- und Verhaltensentwicklung der Schülerin oder des Schülers erfolgt gemäß dem RdErl. des MK über die Leistungsbewertung und Beurteilung an allgemein bil- denden Schulen und Schulen des Zweiten Bildungsweges der Sekundarstufen I und II vom

(4)

1. 7. 2003 (SVBl. LSA S. 195), zuletzt geändert durch RdErl. vom 30.6.2010 (SVBl. LSA S. 208), sowie dem RdErl. des MK über die Leistungsbewertung in der Grundschule vom 24.6.2010 (SVBl.

LSA S. 221).

4.1.2 In Halbjahreszeugnissen ist die auf dem Formular für den Versetzungsvermerk vorgesehene Zeile durch einen Strich zu sperren. Ist nach Auffassung der Klassenkonferenz die Versetzung gefährdet, ist unter „Bemerkungen“ ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.

4.1.3 In Jahreszeugnissen erhält der Versetzungsvermerk in der Regel die Formulierung „versetzt“

oder „nicht versetzt“. Erfolgt eine Versetzung gemäß § 7 Abs. 1 der Versetzungsverordnung, ist dies in dem Versetzungsvermerk aufzunehmen.

4.1.4 In Jahreszeugnissen von Schülerinnen und Schülern, die den qualifizierten Hauptschulab- schluss erworben haben und in den 10. Schuljahrgang übergehen, tritt an die Stelle des Verset- zungsvermerkes die Angabe „berechtigt zum Besuch des 10. Schuljahrganges der Sekundarschu- le/der Integrierten Gesamtschule“. Unter „Bemerkungen“ ist einzutragen, dass die Schülerin oder der Schüler an der besonderen Leistungsfeststellung zum Erwerb des qualifizierten Hauptschulab- schlusses teilgenommen hat.

4.1.5 Im Jahreszeugnis der Einführungsphase des Gymnasiums ist bei Versetzung unter „Bemer- kungen“ aufzunehmen: „Sie/Er hat mit der Versetzung einen dem erweiterten Realschulabschluss gleichwertigen Abschluss erworben“.

4.1.6 Weitere Beschlüsse der Klassenkonferenz auf der Grundlage der a) Versetzungsverordnung,

b) Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I,

c) Verordnung über die Abschlüsse in der Sekundarstufe I und

d) Oberstufenverordnung

sind unter „Bemerkungen“ aufzunehmen.

4.2 Abgangszeugnisse und Abschlusszeugnisse

4.2.1 In Abgangs- und Abschlusszeugnissen ist nach dem Vor- und Zunamen gegebenenfalls der Geburtsname einzutragen.

4.2.2 In Abgangs- und Abschlusszeugnissen der Sekundarstufe I sind die Zeugnisnoten auszu- schreiben.

4.2.3 Abgangs- und Abschlusszeugnisse dürfen unter „Bemerkungen“ keine Eintragungen enthal- ten, die für die Schülerin oder den Schüler nachteilig sein können. Unterrichtsversäumnisse wer- den nicht ausgewiesen.

4.2.4 Schülerinnen und Schüler, die die Schule verlassen, erhalten, sofern nichts anderes be- stimmt ist,

a) ein Abschlusszeugnis über den erreichten Abschluss oder

(5)

b) ein Abgangszeugnis über den zuletzt besuchten Schuljahrgang.

4.2.5 Über den Erwerb des qualifizierten Hauptschulabschlusses wird ein Ergänzungszeugnis er- teilt.

4.2.6 Schülerinnen und Schüler, die nach erfolgreichem Besuch des 10. Schuljahrganges des Gymnasiums oder zu einem späteren Zeitpunkt das Gymnasium verlassen, erhalten auf dem Ab- gangszeugnis die Bemerkung „Sie/Er hat einen dem erweiterten Realschulabschluss gleichwerti- gen Abschluss erworben.“

4.2.7 Schülerinnen und Schüler, die den erweiterten Realschulabschluss erworben haben, erhalten auf dem Abschlusszeugnis die Bemerkung: „Sie/Er ist zum Besuch der gymnasialen Oberstufe berechtigt.“

4.2.8 Im Abgangszeugnis der Qualifikationsphase sind die Leistungen aller Kurshalbjahre einzu- tragen.

4.2.9 Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Abgangszeugnisse und Abschlusszeugnisse mit dem Siegel der Schule zu versehen. Übernimmt eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulbe- hörde den Vorsitz der Prüfungskommission, ist das Siegel der entsprechenden Behörde zu ver- wenden.

4.3 Leistungsnachweise in der Qualifikationsphase

4.3.1 In der Qualifikationsphase werden für jedes Kurshalbjahr gesonderte Leistungsnachweise erstellt. Sie stellen eine besondere Form des Zeugnisses dar.

4.3.2 Die Angabe der erzielten Leistungen erfolgt in Punkten. Alle belegten Kurse sind mit der er- reichten Punktzahl einzutragen. In allen Bewertungsspalten sind die einstelligen Punktzahlen mit vorangestellter Null einzutragen.

4.3.3 Unterrichtsversäumnisse sind in eine von der Schule anzulegende Anlage einzutragen.

5. Bescheinigungen

5.1 Bescheinigungen werden ausgestellt über

a) den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife,

b) die Teilnahme am Vorkurs der Abendklasse an der Sekundarschule,

c) nicht bestandene Ergänzungsprüfungen in Latein, Griechisch oder Hebräisch, d) nicht bestandene Prüfungen für Nichtschülerinnen oder Nichtschüler,

e) nicht bestandene Abiturprüfungen für Schülerinnen und Schüler an Freien Waldorfschulen.

5.2 Die Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife erhält das Siegel der Schule.

(6)

6. Besondere Vorschriften für Zeugnisse der einzelnen Schulformen 6.1 Zeugnisse der Grundschule

6.1.1 Die Schülerinnen und Schüler erhalten im ersten Schulbesuchshalbjahr der Schuleingangs- phase ein Berichtszeugnis mit einer verbalen Einschätzung der individuellen Lernfortschritte und des Sozialverhaltens.

6.1.2 Im zweiten Schulbesuchshalbjahr wird ein Berichts- und Notenzeugnis erteilt, in dem neben der verbalen Einschätzung der Leistungen und des Sozialverhaltens die Leistungen der Fächer Deutsch und Mathematik in der Regel durch Noten bewertet werden. In den Fällen, in denen die Gesamtkonferenz eine später einsetzende Benotung beschlossen hat, erfolgt die Vergabe eines Berichtszeugnisses nach Nummer 6.1.1.

6.1.3 Ab dem dritten Schulbesuchshalbjahr wird ein Berichts- und Notenzeugnis erteilt, in dem neben der verbalen Einschätzung der Leistungen und des Sozialverhaltens die Leistungen in allen versetzungsrelevanten Fächern in der Regel durch Noten bewertet werden. Hat die Gesamtkonfe- renz eine später einsetzende Benotung beschlossen, ist bei den entsprechenden Fächern an die Stelle der Note ein Strich zu setzen. Unter „Bemerkungen“ ist ein Hinweis auf den Konferenzbe- schluss einzutragen und eine verbale Einschätzung vorzunehmen. Gegebenenfalls erfolgt die Vergabe eines Berichtszeugnisses nach Nummer 6.1.1. Im letzten Schulhalbjahr vor dem Wechsel in den 3. Schuljahrgang gilt § 5 Abs. 1 der Versetzungsverordnung, d. h. eine Benotung in allen versetzungsrelevanten Fächern ist neben der verbalen Leistungseinschätzung im Lernen und So- zialverhalten auszuweisen.

6.1.4 Ab dem 3. Schuljahrgang wird ein Notenzeugnis mit verbaler Einschätzung erteilt. Im Fach Englisch werden im 3. Schuljahrgang noch keine Zeugnisnoten gebildet. Es erfolgt eine verbale Leistungsbewertung.

6.1.5 Unabhängig vom erteilten Zeugnis sind den Schülerinnen und Schülern die individuellen Lernfortschritte und die erreichten Sozialkompetenzen nebst noch bestehender Defizite in dem Alter angemessenen Hinweisen zu übermitteln. Dies kann durch Anlagen zum Zeugnis, beispiels- weise in Form von Schülerbriefen, geschehen. In diesen Fällen erfolgt unter „Bemerkungen“ ein Hinweis, dass das Zeugnis mit einer Anlage ausgegeben wurde.

6.2 Zeugnisse der Sekundarschule und Gesamtschule (mit Ausnahme der Gymnasialzweige) Schülerinnen und Schüler, die nach dem Besuch des 10. Schuljahrganges ohne Realschulab- schluss die Schule verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis und zusätzlich ein Abschlusszeugnis über den Hauptschulabschluss, der aufgrund des erfolgreich besuchten 9. Schuljahrganges erwor- ben wurde.

6.3. Zeugnisse der Förderschule 6.3.1 Förderschule für Lernbehinderte

6.3.1.1 Die Schülerinnen und Schüler erhalten im 1. und 2. Schuljahrgang sowie im ersten Halbjahr des 3. Schuljahrganges ein Berichtszeugnis. Das Jahreszeugnis des 3. Schuljahrganges kann als Berichtszeugnis oder als Notenzeugnis ausgegeben werden. Die Entscheidung darüber trifft die Gesamtkonferenz.

(7)

6.3.1.2 Bei Bedarf erfolgt unter „Bemerkungen“ ein Hinweis, dass das Zeugnis mit einer Anlage ausgegeben wurde. Diese Zeugnisanlage ist dann Bestandteil des Zeugnisses. In dieser Zeugnis- anlage können zusätzliche Erläuterungen über Entwicklungsfortschritte und Hinweise auf sonder- pädagogische Fördermaßnahmen gegeben werden.

6.3.1.3 Schülerinnen und Schüler, die den 9. Schuljahrgang erfolgreich besucht haben, erhalten das Abschlusszeugnis der Schule für Lernbehinderte.

6.3.1.4 Bei Schülerinnen und Schülern, die die freiwillige 10. Klasse zum Erwerb des Hauptschul- abschlusses erfolgreich besucht haben, wird das Abschlusszeugnis

a) bei Kooperationsklassen mit dem Siegel der besuchten Sekundarschule versehen und in der Rubrik „Name der Schule/Schulort“ die Sekundarschule des Standortes der Kooperationsklas- se ausgewiesen,

b) bei Klassen am Standort der Förderschule mit dem Siegel der Förderschule versehen und in der Rubrik „Name der Schule/Schulort“ die Anschrift der Förderschule ohne Verwendung des Förderschultyps eingetragen.

6.3.2 Förderschule für Geistigbehinderte 6.3.2.1 Die Zeugnisse enthalten keine Benotung.

6.3.2.2 Es ist über das Arbeits- und Sozialverhalten, über Lernfortschritte und über den erreichten Lernstand zu berichten. Schwerpunkte des Berichtes bilden die entwicklungs-, die handlungs-, die fach- und lebensorientierten Lernbereiche. Er soll positive und motivierende Aussagen enthalten und schülerbezogen formuliert sein.

6.3.3 Sonstige Förderschulen

6.3.3.1 Soweit an Förderschulen der Unterricht in den entsprechenden Schuljahrgängen nach den Vorschriften der Grundschule, der Sekundarschule oder des Gymnasiums durchgeführt wird, gel- ten die Bestimmungen für die jeweilige Schulform.

6.3.3.2 In der Rubrik „Name der Schule/Schulort“ tragen Förderschulen mit Ausgleichsklassen die Anschrift der Schule ohne Verwendung des Förderschultyps ein.

6.3.3.3 Sind an der Förderschule mehrere Bildungsgänge eingerichtet, wird mit Ausnahme des Bildungsganges der Taubblinden wie im gemeinsamen Unterricht gemäß Nummer 3.1 verfahren.

6.3.4 Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die

a) zielgleich unterrichtet wurden und nach dem Besuch des 10. Schuljahrganges die Schule ohne Realschulabschluss verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis und zusätzlich ein Abschluss- zeugnis über den Hauptschulabschluss, der aufgrund des erfolgreich besuchten 9. Schuljahr- ganges erworden wurde,

b) nach dem Besuch des freiwilligen 10. Schuljahrganges mit dem Förderschwerpunkt Lernen die Schule ohne Hauptschulabschluss verlassen, erhalten das Abschlusszeugnis der Förderschule für Lernbehinderte aufgrund des erfolgreich besuchten 9. Schuljahrganges dieser Schulform mit dem Vermerk des freiwillig besuchten 10. Schuljahrganges.

(8)

7. Ausgabe der Zeugnisse

7.1 Halbjahreszeugnisse, Jahreszeugnisse sowie Bescheinigungen über a) den Vorkurs der Abendklasse an der Sekundarschule,

b) eine nicht bestandene Ergänzungsprüfung in Latein/Griechisch/Hebräisch, c) eine nicht bestandene Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler und

d) eine nicht bestandene Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Freien Waldorfschulen sind stets nur in Urschrift auszuhändigen.

7.2 Abgangszeugnisse, Abschlusszeugnisse, Zeugnisse der Allgemeinen Hochschulreife und Be- scheinigungen über den schulischen Teil der Fachhochschulreife sind zusammen mit einer be- glaubigten Kopie auszugeben.

7.3 Eine Zweitausfertigung der ausgegebenen Jahreszeugnisse, Abgangszeugnisse, Abschluss- zeugnisse, Zeugnisse der Allgemeinen Hochschulreife und Bescheinigungen über den schulischen Teil der Fachhochschulreife ist zu den Schülerakten zu nehmen. Diese Zweitausfertigung ist mit den Originalunterschriften der Erstschrift zu versehen. Sie wird nicht gesiegelt. Als Zweitausferti- gung darf keine Kopie des Originalzeugnisses verwendet werden.

7.4 Kopien und Zweitausfertigungen sind als solche zu kennzeichnen.

7.5 Bei Halbjahres- und Jahreszeugnissen ist die Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtig- ten von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer zu überprüfen.

7.6 Ist am Tage der Zeugnisausgabe eine Schülerin oder ein Schüler nicht anwesend, so ist das Zeugnis den Erziehungsberechtigten oder bei Volljährigkeit der Schülerin oder dem Schüler in ei- nem verschlossenen Umschlag zu übermitteln.

7.7 Bei einer Nichtversetzung ist es den Erziehungsberechtigten anheimgestellt, ihr Kind am Tag der Zeugnisausgabe nicht zur Schule zu schicken.

7.8 Sollte auf Grund eines Einspruches der Schulleiterin oder des Schulleiters gegen einen Be- schluss der Versetzungskonferenz die endgültige Entscheidung der Schulbehörde zum Zeitpunkt der Zeugnisausgabe noch ausstehen, wird das Zeugnis erst nach Vorliegen dieser Entscheidung ausgehändigt.

8. Übergangsregelungen

Für Schülerinnen und Schüler, die am 1.8.2011 in das dritte Kurshalbjahr eingetreten sind, sind die Nummern 5.4, 6.5 und 7.2 des RdErl. des MK über Zeugnisse der allgemeinbildenden Schulen vom 15.4.1996 (SVBl. LSA S. 161), zuletzt geändert durch RdErl. vom 26.8.1999 (SVBl. LSA S.

365), weiter anzuwenden.

9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(9)

Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der RdErl. des MK vom 15.4.1996 (SVBl. LSA S. 161), zuletzt geändert durch RdErl. vom 26.8.1999 (SVBl. LSA S. 365), außer Kraft.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

1 Die Vorgabe setzt sich aus dem allgemeinen Ziel des Informatikunterrichts (in Informationssysteme einzuführen) und dem speziellen Ziel des Anfangsunterrichts (altersgerecht,

1e Zeugnis der Schuleingangsphase (Indikatoren gestütztes Zeugnis) als Berichtszeugnis und als Ver- setzungszeugnis für den Übertritt in den Schuljahrgang

Der Verlauf der mündlichen besonderen Leistungsfeststel- lung ist anhand der Formblätter 3 und 4 (Anlagen 3 und 4) zu dokumentieren.. 5.2 Bei Vorkommnissen, die vermuten lassen,

5.1. Für die mündliche Prüfung sind in der Regel so viele Aufgaben auszuarbeiten, dass die mehrmalige Verwendung einer Aufgabe ausgeschlossen wird. Ist dies

(4) Die Note der mündlichen Leistungsfeststellung wird von den beiden beteiligten Lehrkräf- ten festgesetzt. Bei Nichteinigung entscheidet die Stimme der in der jeweiligen

Обозначивъ уголъ падешя черезъ г0, азимутъ луча падающаго обыкновеннаго черезъ а0, уголъ отражетя черезъ г/0в и азимутъ луча, отраженнаго необыкновеннаго,

Erkl¨ arung des Unterschieds: Beide erkennen das Richtige, haben also Vernunft; der Unterschied muss also woanders liegen, n¨ amlich in einem Seelenteil, der im Prinzip der

[r]