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Herausforderungen der generalistische

Pflegeausbildung

Eckpunkte des Pflegeberufegesetzes

(2)

Gliederung

1 Rechtliche Vorgaben 2 Die Pflegeschule

3 Umsetzung in ST

(3)

1 Rechtliche Vorgaben des Bundes

Gesetz zur Reform der Pflegeberufe

(Pflegeberufereformgesetz –PflBRefG) vom 17. Juli 2017 Artikel 1: Gesetz über die Pflegeberufe

(Pflegeberufegesetz – PflBG) - in Kraft ab 1.1.2020 (schulischer Teil)

Ausbildungs– und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe-Ausbildungs - und

Prüfungsverordnung – PflBAPrV) vom 2.Oktober 2018

Verordnung über die Finanzierung der beruflichen Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (Pflegebrufe- Ausbildungsfinanzierungsverordnung – PflAFinV) vom 2.Oktober 2018

MB, Ref. 22, Dr. Martina Klemme, 15.9.2020 3

(4)

Das Pflegeberufegesetz regelt

• Ausbildungsziel und Berufsbezeichnung (§§1 und 58):

Pflegefachfrau/Pflegefachmann

• Dauer und Struktur der Ausbildung (§ 6 und 7):

3 Jahre (bis 5 Jahre TZ)

Schulische Ausbildung (2100 Stunden) und Praktische Ausbildung (2500 Stunden)

• Status: Auszubildende

• vorbehaltene Tätigkeiten (erstmalig)

pflegerische Aufgaben, die ausschließlich von ausgebildeten Pflegefachpersonen

durchgeführt werden dürfen

(5)

Das Pflegeberufegesetz regelt

• Zugangsvoraussetzungen (§ 11):

RSA oder HSA + einjährige Helferausbildung

• Mindestanforderungen an Pflegeschulen (§ 9):

Vorgaben für die Qualifikation von Schulleitungen und Lehrkräften

• Verantwortung der Pflegeschule (§ 10):

Gesamtverantwortung für Koordinierung der schulischen und praktischen Ausbildung

MB, Ref. 22, Dr. Martina Klemme,

15.9.2020 5

(6)

Das Pflegeberufegesetz regelt

• Ausbildungsvertrag

• Pflichten der Auszubildenden

• Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung (Krankenhäuser

stationäre und teilstationäre Pflegeeinrichtungen ambulante Pflegeeinrichtungen)

• Ausbildungsvergütung

• Probezeit, Ende des Ausbildungsverhältnisses, Kündigung, …

(7)

Das Pflegeberufegesetz regelt

• zweijährige gemeinsame generalistische Ausbildung für alle Azubis → Zwischenprüfung

• generalistische Ausbildung im dritten Aj. -

unabhängig vom gewählten Vertiefungseinsatz (automatische EU-Anerkennung)

• Neuausrichtung im dritten Aj.: Möglichkeit separater Berufsabschlüsse (Altenpflege bzw. Gesundheits-

und Kinderkrankenpflege)

• Verpflichtung der Träger der praktischen Ausbildung zur Praxisanleitung im Umfang von 10% der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen

Ausbildungszeit

• Staatliche Abschlussprüfung

MB, Ref. 22, Dr. Martina Klemme,

15.9.2020 7

(8)

Das Pflegeberufegesetz regelt

• Durchführung des Orientierungseinsatzes (beginnt beim Träger der prakt. Ausbildung)

• Durchführung von Pflichteinsätzen: stationäre

Akutpflege, stationäre Langzeitpflege, ambulante Pflege, pädiatrische Versorgung (im ersten/zweiten Aj.)

• Pflichteinsatz in allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrischen Versorgung,

Vertiefungseinsatz sowie weitere Einsätze (im dritten Aj.)

(9)

Gesundheits-

und Kinderkrankenpfleger/in ( Teil 5, §§ 58,59,60,61)

Altenpfleger/in

( Teil 5, §§ 58,59, 61,62) generalistische

Pflegeausbildung 1. Ausbildungsjahr:

generalistische Ausbildung 2. Ausbildungsjahr:

generalistische Ausbildung 3. Ausbildungsjahr:

Vertiefungseinsatz Vertiefungseinsatz

Spezialisierung

Pflegefachfrau/- mann

Pflegefachfrau/-mann mit Vertiefung Gesundheits- u.

Kinderkrankenpflege (Teil 1 § 1, § 7)

Pflegefachfrau/-mann mit Vertiefung Altenpflege

(Teil 1, § 1, § 7)

Ausbildung nach Pflegeberufegesetz

MB, Ref. 22, Dr. Martina Klemme, 15.9.2020 9

oder:

Berufsabschluss

(10)

Das Pflegeberufegesetz regelt

Finanzierung der beruflichen Ausbildung durch ein völlig neues System

Hochschulische Pflegeausbildung

Fachkommission, Beratung, Aufbau unterstützende Angebote und Forschung:

Rahmenlehrplan und Rahmenausbildungsplan BIBB eingebunden

Statistik und Verordnungsermächtigungen VO durch Länder möglich

Gesonderte Berufsabschlüsse und Übergangsvorschriften

(11)

MB, Ref. 22, Dr. Martina Klemme, 15.9.2020 11

Verbindliche Lernortkooperation

(12)

2 Die Pflegeschule

• Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Pflegeberufegesetz (AG LSA PflBG) vom

5. Dezember 2019

„ Eine Pflegeschule im Sinne dieses Gesetzes ist eine Bildungseinrichtung, die nach Maßgabe dieses

Gesetzes …. staatlich anerkannt ist. Sie kann in

öffentlicher oder privater Trägerschaft geführt werden.

Pflegeschulen sind keine Schulen im Sinne des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Die Ausbildung findet in Bildungsgängen statt.“

(13)

in schulfachlicher Verantwortung des MB ab 1.1.2020

Öffentliche Berufsbildende Schulen

Schulen in freier

Trägerschaft (staatlich

genehmigt bzw.

staatlich anerkannt)

Schulen in Trägerschaft eines

Krankenhauses

Die Pflegeschule

MB, Ref. 22, Dr. Martina Klemme, 15.9.2020 13

(14)

Die Pflegeschule

schließt Kooperationsvereinbarungen mit Trägern der praktischen Ausbildung ab

führt den theoretischen und praktischen Unterricht durch

entwickelt aus dem Bundes-/Landeslehrplan ein schulinternes Curriculum

begleitet die Azubis in der praktischen Ausbildung in jedem Einsatz (Orientierungs-, Pflicht- und

Vertiefungseinsatz)

bewertet Leistungen, erteilt Zeugnisse

prüft, ob der Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung den Anforderungen des schulinternen Curriculums entspricht

(15)

Umsetzung in Sachsen-Anhalt

(schulrechtliche Vorgaben)

• Verordnung über Pflegeschulen (Pfl-VO) vom 25.

März 2020 , GVBL. LSA S. 137

beinhaltet detailliertere Regelungen zur Ausbildung, zur Aufnahme der Azubis, zur Benotung und zu Zeugnissen, zur

Zwischenprüfung und Staatlichen Prüfung

• Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über Pflegeschulen (EB Pfl-VO) vom 15.5.2020 SVBl. LSA S. 128

beinhaltet Stundentafeln, Leistungsbewertung, Zeugnisse

MB, Ref. 22, Dr. Martina Klemme, 15.9.2020 15

(16)

Weitere schulrechtliche Grundlagen des Landes

• Landeslehrplan (Teil 1 und 2) für die ersten beiden Ausbildungsjahre

• Fortbildungen für Lehrkräfte der Pflegeschulen am LISA (Landesinstitut für Schulqualität und

Lehrerbildung)

• Terminkette für zentrale Zwischenprüfungen und Abschlussprüfungen

Vielen Dank für die

Aufmerksamkeit

Referenzen

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