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Schutz gegen Umgehung technischer Massnahmen im Urheberrecht aus internationaler und rechtsvergleichender Perspektive

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Academic year: 2022

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source: https://doi.org/10.7892/boris.69883 | downloaded: 1.2.2022

GRURlnt

Zeitschrift der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht

ln Gemeinschaft mit Rainer Jacobs und Peter Mes herausgegeben im Max-Planck- Institut für Geistiges Eigentum, \Tettbewerbs- und Steuerrecht von Gerhard Schricker und Joseph Straus

Gewerbl icher Rechtsschutz und Urheberrecht lnternationaler Teil

Ll'oo,

Seite 1-90 54. Jahrgang

Januar 2005

, ; : . . : : : . . . : . , , , : l . : . . . : . , : . . . . , , , , ' : : 1 , : : . . . , . . t . . 1 . , , . , : , , : : . t . : . . : , : : . . : l : l : . . . : : . . :

Schutz gegen Umgehung technischer Maßnahmen im Urheberrecht aus internationaler und rechtsvergleichender Perspektive

Cyrill P. Rigamonti"

Der uorLiegende Beitrag befaßt si.h aus internationaler nd rcchtsuergleichender Perspektil,e mit dem rechtlichen Schut<

technischer MafSnahmen und d.essen Yerhältnis zum materieLlell Urheberrecht. Die gegemuärtig laufenden Arbeiten zur Reuision des lJrheberrechts in d.er Schueiz tuerden zum Anlalj für eine Bestdndsatrfnahme und kritische Analyse der uerschiedenen Re' gelungsdnsötze genommell. Im Zentrum steht die Fruge, imuie- weit d.er recbtliche Schutz technischel Maßnahmen in den USA, tler EIJ und Deutschland den Votgaben der Urbeberrecbts abkommen der WIPO entspricht. Der Beittag scbliefSt mit einer Besprechung des rechtlichen Schutzes technischer Ma$nahmen in denYorennuürfen für ein rel)idiertes schtueizerisches Urheber'

I. Einleitung

Das primäre Ziel der laufenden Revisionsarbeiten im schweizerischen Urheberrecht ist die Ermöglichung der Ratifikation zweier internationaler Abkommen aus dem lahte 7996, dem S(/IPO Copyright Treaty (!(CT) und dem WIPO Performances and Phonograms Treaty (WPPT)1. Die theoretisch wie praktisch bedeutsamste Neuerung ist dabei die Einführung eines rechtlichen Schutzes gegen die Umgehung technischer Maßnahmen.

In den USA wurde dieser Schutz bereits 1998 mit dem Erlaß des ,,Digital Millennium Copyright Act" (DMCA)2 eingeführt. Die EU zog 2001 mit einer Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft (Info RL)3 nach, und in Deutschland war es im September 2003 soweita. Die Schweiz hat sich bisher zurückgehalten und die internationale Entwicklung abgewartets. Das Eidge- nössische Institut für Geistiges Eigentum (ICE) hat zwar bereits im Sommer 2000 einen ersten Vorentwurf6 vor- gelegt, doch wurde dieser seither totalrevidiert. Der im September 2004 veröffentlichte zweite VorentwurfT orien- tiert sich nun stark an der europäischen Regelung und hat mit dem ersten Vorentwurf kaum mehr etwas gemein.

Bei der Einführung eines rechtlichen Schutzes für tech- nische Maßnahmen stellt sich für jeden Gesetzgeber die Frage nach dem Verhältnis dieses Schutzes zum materiel- len Urheberrecht. Wie ein Blick auf die Auseinanderset

zungen außerhalb der Schweiz zeigt, wurde und wird dieses Thema überall kontrovers diskutiert. Ziel des vor- liegenden Beitrages ist es daheq im Hinblick auf die be- vorstehende Revision des schweizerischen Urheberrechts

'' Dr. iur, Rechtsanwalt, LL.M., Zürich. Der Verfasser dankt dem Schweizerischen National{onds für die Unterstützung dieses Beirrags im Rahmen eines Fo.schunssproiekts an der Harvard Law School. Die zi- rierteD Intrnet'Quellen wurden zum letzren M:l am l. 10.2004 abge 1) WIPO Copyrighr Treaty (WCT), wlPO Doc. CRNR/DC/94, auch v e r ö f f e n t l i c h t in A B l . N r . l . 8 9 v o m 1 1 . ' 1 . 2 0 0 0 , 8 ; l i / l P O P e r forrnances and Phonograms Treaty (VTPT), \üIPO Doc. CRNR/DC/95, a u c h v e r ö f f e n t l i c h t i n A B L . N r . L 8 9 v o m 1 1 . 4 . 2 0 0 0 , 1 5

2 ) P L r b . L . N o . 1 0 5 3 0 4 , 1 1 2 S t a t . 2 8 6 0 ( 1 9 9 8 ) . E i n e k u r z e U b e r s i c h t in deutscher Sprache finder sich u. a. bei Gorfs.rdll, Technische Schutz maßnahnen im Urheberrecht der USA, MMR 2003, 148; detailLiert d^ wdnd, Technische Schutzmaßnahrnen und Urheberrecht, 2001, 2 3 0 l f .

l) Richdinie 2001/29lEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. 5. 2001 zur Harmonßierung bestinmter Aspekte des Urheber- rechts und der verwandten Schurzrechte in der Informationsgesellschafr, A B l . N r . L 1 6 7 v o m 2 2 . 6 . 2 0 0 1 , 1 0 . S i e h e d a z u I l a c l s r g , G r u n d l a g e n des Eüropäiscben Urheberrechts, ZUM 2002, 1; D/€,€/, Die Unsetzung der Urheberrechrsrichdinie 2001/29lEG in deutsches Recht, ZUM 2002, 28t Reinbathe, Die Umsetzuns der EU-Urheberrechtsrichtlinie in deut sches Rechr, ZUM 2002, 43; Spindlet Europäisches Urheberrecht in der Informarionsgesellschaft, GRUR 2002, l05t Hugenhohz, \Xthy the Copyrisht Dir€crive is Unlmportart, and Possibly Invalid, EIPR 2000, 4 9 9 .

4) ceserz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesell s c h a f t v o m 1 0 . 9 . 2 0 0 3 , ß G B l . I , 1 7 7 4 ; s j e h e d a z u u o n O L e n b u s e n , D i ' sitale Informations und \Uissensgesellschäft und das Urheberrecht, ZRP 2003, 232; Schippan, Urhebertecht goes digital Das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Inforrnationsgesellschaft, ZUM 2003, i78; Czycbawski, Das Ceserz zur Regelung des Urhebenechs in der Informationssesellschaft, NJW )003, 2449; E/rsr, Kopierschurz naclr neuem UrhG, CR 2004, 39; Ldube Schtuipps, Das Geselz zur Re- gelung des Urheberrechts in der Informationssesellschaft, GRUR 2004, 293.

5) Siehe dazu auch Grcssenbacher, Am Vorabend der Urheberrechts revision: Srrategie der Schweiz?, in: Hilty/Eerser (Hrsg.), Urhebenecht am Scheideweg?, 2002, 10.

6) Abru{bar un!er hltp'//www.jge.chD/iurinfo/j103.shtm (hiernach 'VE-URG I"); siehe dazu Hyrih, Das neue ,,private" Ufheberrecht für das digitale Umfeld, sic! 2001, 107; RiSrnoari, Angriff auf die digitale P r i v a r k o p i e , N Z Z N r . 1 4 1 v o r n 2 1 . 6 . 2 0 0 4 , 1 6

7) Abrufbar unter hrrp://wwwige.ch/D/iurinfo/i103.shtm (hiernacil , . V E U R G I I ' ) ,

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2 GRUR lnt.200.t, Helt 1

dem Verhältnis von Umgehungsschutz und Urheberrecht aus internationaler und rechtsvergleichender Perspektive nachzugehen. Die Arbeit gliedert sich in vier Teile. Zu- nächst werden im Interesse eines besseren Verständnisses der Interessenlage die rechtstatsächlichen Hintergründe der hier behandelten Problematik ausseleuchtet. Danach werden die r ölkerrechtlichen Vorsabin von VCT und V P P T i m D e r a i l u n t e r c u c h r . b e v o i d i e u m g e h u n g r r e c h r lichen Regelungsansätze der USA, der EU und Deutsch- lands erläutert und auf ihre Ubereinstimmune mit den V I P O A b k o m m e n ü b e r p r ü f r w e r d e n . D i e d a d J r c h e r ö i f - neten Einsichten werden schließlich für eine kontextspezi- fische Analyse der schweizerischen Anderungsvorschläge genutzt, mit dem Ziel, dem schweizerischen Gesetzgeber - soweit geboten - alternative Regelungsmöglichkeiten auf- zvzergen.

I l. Rechtstarsächliche Hinrergründe

1. Standardbegründung für den Schutz technischer Maß- nanmen

Die Notwendiekeit eines rechtlichen Schutzes tech- nischer Maßnahmen wird in der Regel damit begründet, daß Digitalisierung und Internet die Rechtsdurchsetzung erschweren und die Rechtsinhaber daher gezwungen sind, sich mit Hilfe technischer Maßnahmen selbst gegen ,,Pira- terie" zu schützen. $feil technische Maßnahmen durch andere technische Maßnahmen umgang€n werden kön- nen, muß der Staat die Selbsthilfe der Rechtsinhaber durch ein rechtliches Umgehungsverbot stützen! wenn ihm daran gelegen ist, das Uberleben der durch die Inter- netpiraterie angeblich in ihrer Existenz bedrohten Urhe berrechtsindustrie zu sichern. Im Lichte dieser Beerün- d u n g s c h e i n r d i e f i n f ü h r u n g e j n e s U m g e h u n g s r c h u r z e ' kaum problematisch, weil es offenbar nur darum geht, mit technischen Mitteln die Chance der Durchsetzuns von Urheberrechten und verwandren Schurzrechren zu irhö hen. Die technische Verhindemng von Rechtsverletzungen kann dann je nach Perspektive entweder als effektives Mittel der Prävention oder als eine Art automatische Rechtsdurchsetzung angesehen werden. Die !(irkung technischer Maßnahmen geht bei dieser Betrachtungs- weise jedenfalls nicht darüber hinaus, was das Urheber- recht als Ideal ohnehin anstrebt. Sie funktionieren als Durchsetzungsmechanismus ohne materiellen Rechts- gehalt. Die Problematik dieses stereotypen Begründungs- zusammenhangs liegt nun darin, daß damit nicht erklärt werden kann, warum das Verhältnis von Umgehungs- schutz und Urheberrecht heute im Zentrum der juris- tischen Diskussion steht. Ginee es beim Einsatz tech- nischer Maßnahmen lediglich um Pirateriebekämpfung, also um die Verhinderung von Urhebelechtsverletzungen, dann wären technische Maßnahmen und subjektive Urhe- berrechte deckungsgleich, und die Frage nach ihrem ge genseitigen Verhältnis wäre gegenstandslos. Mit anderen Worten ist der Umfang des rechtlichen Schutzes rech- nischer Maßnahmen nur deshalb ein Politikum, weil tech- nische Schutzmaßnahmen entgegen den Beteuerungen der Vertreter der UnterhaltungsindustrieE nur am Rande et- was mit der Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen zu tun haben. Vielmehr sind sie Teil einer umfassenden Strategie einzelner Zweige der Urheberrechtsindustrie, die Entwicklung von Kopiertechnologien zu kontrollieren und Drivates Kooieren zu kommerzialisieren. Dieser tat- sächliche Hintergrund ist bei der rechtlichen Analyse des Schutzes technischer Maßnahmen zu berücksichtieen. Es l o h n t s i c h d a h e r . e r w a s g e n a u e r a u . z u f ü h r e n . w a s h r e r gemelnt lst.

Rigamonti, Schutz gegen Umgehung technischer MafSnahmen im Urheberrecht 2. Strategische Bedeutung technischer Maßnahmen

a) Zur Kontrolle privaten Kopierens

Der argumentative Zusammenhang zwischen Piraterie bekärnpfung und technischen Maßnahmen wird erst klar, wenn man sich vergegenwärtigt, was die Vertreter der Unterhaltungsindustrie meinen, wenn sie von,,Piraterie"

sprechen. Ihr Verständnis ist nicht juristischer, sondern ökonomischer Art. Es geht mithin nicht darum, einen po- pulären Ausdruck für die Verletzung von Urheberrechten zu haben. sondern darum. iede wirtschaftlich relevante Nutzung urheberrechtlich geschützter lferke begrifflich erfassen zu können, wobei es nicht darauf ankommt, ob die betreffende Nutzung rechtmäßig ist oder nichte. Wer ein $(erk ohne Zustimmung der Rechtsinhaber benutzt, ist ein Pirat, und zwar auch dann, wenn die fragliche Nutzung von einer urheberrechtlichen Schranke eedeckt und damit a u c h o h n e Z u s t i m m u n g d e r R e c h r ' i n h a b e r z u l ä s s i g i : r . t "

wird mithin so getan, als ob es die gesetzlichen Schranken des Urheberrechts nicht gäbe. Vor allem die Schranke zum Eigengebrauch ist der Unterhaltungsindustrie ein Dorn im.- Auge. Der Grund dafür ist ein doppelter. Zum einen wird im unkontrollierten privaten Kopieren eine Gefahr für den Absatz der Produkte der Unterhaltungsindustrie gesehenlo, Zum anderen könnte eine Kontrolle urivaten Kooierens n e u e M ä r k r e e r ö f f n e n r | - eine Per:pekrive. d i e im H i n b l i c l auf die gegenwärtige Ablösung der CD als Trägermedium für Musik nicht zu unterschätzen ist12. Die Kontrolle der Privatkopie ist daher ein natürliches Strategieziel der Un terhaltungsindustrie, doch ist diese Kontrolle nur dann zu erreichen, wenn die Rechtsinhaber Dritte vom privaten Kopieren ausschließen und gestützt darauf die Bedingun gen privaten Kopierens diktieren können.

b) Rechtliche und faktische Ausschließlichkeit

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, mit Bezug auf die Privatkopie Ausschließlichkeit herbeizuführen. Nahelie- gend wäre etwa die Schaffung rechtlicber Ausschließlich- keit durch ein Verbot der digitalen Privatkopie, also durch eine materielle Beschneidung der Schranke zum Eigen gebrauch. Folgerichtig wird von Vertretern der deutschen Tonträgerindustrie seit längerem ein solches Verbot gefor- dertr3. Allerdings hat sich gezeigt, daß sich die Schranke

8) Siehe z. B. die Außerungen von Venretern der amerikanischen Unter haltungsindustrie jn NII Copyright Prorection Act of 1995, Hearings on H. R. 2441 Before the Subcommittee on Courrs and Inrellectual Prooertv o r r h e H o u \ e I r h e lu d r c ä ) . 0 4 r c I o n g . 2 2 r . o q o ' ,' r a r c - ment of Jack Valenti, Motion Picture Associatiorl of America), VIPO Copyright Treaties Implementation Act and Online Copyrighr Liability Li nlitation Act, Hearing on H. R. 2281 and H. R. 2280 Before the Subcom- mittec on Courts and Irrtellectual Irropeny ofthe House Committee on the J u d i c i a r n 1 0 5 t h C o n g . 2 0 0 ( 1 9 9 8 ) (s r a r e m e n t o f H i l a r y R o s e n , R e c o r d i n g Indusrrv Association of America)t \flPO Copyright Treaties Implementa tion Act, Hearing on H. R. 2281 Before rhe Subcommirree on Telecommu- nications. Trade. and Consumer Protection of the House Committee on Commerce, 105rh Cong.54-55 ( 1998 ) (stalement ofStevenJ. Metalitz on behalf of the Motion Picture Association of America).

9) Siehe z.B. Schaefer/Blaun, Tonträgerpiraterie, n1: Mose/Scheuer- nann (Hrsg.), Handbuch der Musikwirtschaft, 6. Aufl. 2003, 825! vgl.

auch Hoerea, Kohlberg und Piaget: Vas Erziehungspsychologen zur ge pLanten Verschärfung der Strafen im Immaterialguterrechr sagen w ü r d e n , M M R 2 0 A 3 , 2 1 7 f . t L d , g e , S t u d e n t s , M u s i c a n d t h e N e r : A Short Commenr on Peer to Peer File Sharins, 2003 Duke L. & Tech. J.

21, i 6 1\2003J;. Litman, Dignal Copyright, 2001, 85.

10) Slehe z.B. Poll/Bra n, Pri\^tkopien ohne Ende oder Ende der P r i v a r k o p i e ? , Z U M 2 0 0 4 , 2 6 7 f . , 2 7 6 .

17) Siehc z.R. Po /B/au, (Fn. 10). 278.

12) Die deutsche Tonträserindusrrie denkt etwa an den Verkauf von P r i v a r k o p i e n , , a n s p e z i e l l e n B r e n n s r a t i o n e D " i m H a n d e l ; s i e h e G e l u iardt, Die Erwartungen der Tonträgerwirtschaft an den zweiten Korb, ZUM Sonderheft 2003, 1024; Poll/Blaffi lFn. 10),27 5.

13) Siehe z. B. Sclaelez, \üelche Rolle spielt das Vervielfältigungsrecht auf der Bühne der Informationsgesellschaft?, FS \üilheLm Nordemann, 1 9 9 9 , 1 9 7 f. j j ü n s s r w i e d e r C e b h ü d t lFn.12),1022.

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Rigatuont| S.hutz gegen Umgebung technischer MalSnahmex im Urheberrecht zum Eigengebrauch aufgrund beachtlichen politischen

!(/iderstandes und komplexer Interessenverstrickungen nicht ohne weiteres aus dem Urheberrechtsgesetz strei- chen Iäßt. Darüber hinaus bedeutet rechtliche Kontrolle nicht zueleich auch tatsächliche Kontrolle. Die Rechts- inhaber versuchen daher seit einiger Zert, die gewünschte Kontrolle iber faktiscbe Ausschließlichkeit sicherzustel- len, Dabei stand bisher die Kontrolle von Kopiertechnolo- gien im Vordergrund, denn die direkte Kontrolle privaten Kopierens war aufgrund der fehlenden Uberwachungs- möglichkeiten kaum zu bewerkstelligen. Die Uberlegung ist einfach. lfenn es keine Geräte gibt, die zum zustim- mungsfreien privaten Kopieren verwendet werden kön- nen, dann wird auch nicht kopiert. Das Problem dieser Strategie Iiegt darin, daß die Kontrolle von Kopiertech' nologien die Kooperation von Geräteherstellern und Soft warefirmen voraussetzt, die das Kontrollinteresse der Rechtsinhaber nicht zwingend teilen. Es erstaunt daher nicht, daß die Rechtsinhaber in der Vergangenheit oft veßuchten, die Entwickler von Kopiertechnologie auf dem Rechtsweg zum Einlenken zu zwingen. Die Muster- prozesse betreffend Tonbandgeräte1a, analoge Video- rekorderl5, digitale Kassettengeräter6, Abspielgeräte für Musik im MP3 FormatrT und digitale Videorekorderl8 bieten dafür reichlich Anschauungsmaterial. In Deutsch- Iand und der Schweiz hat die Etablierung eines pauschalen Vergütungssystemsr e zur Erfassung privater Vervielfälti- gungen den Konflikt zwischen Rechtsinhaber und Tech- nologiefirmen zwar entschärft, doch haben Digitalisie- rung und Vernetzung den Konflikr inzwischen wieder auf- brechen lassen, weil die privaten Vervielfältigungen im Netz und die dazu verwendeten Technoloeien nur teil- weise rom Vergürung"ysrem erfaßr werden. Ein bekann- tes Beispiel für diesen Konflikt ist die gegenwärtige Ausei- nandersetzung um Netzwerksoftware für elektronische Tauschbörsen2o.

c) Zur Rolle technischer Schutzmaßnahmen

In dieser Konfliktsituation eröffnet der Einsatz tech- nischer Schutzmaßnahmen den Rechtsinhabern die Mög- lichkeit, privates Kopieren direkt zu kontrollieren und so sichezustellen, daß dies nur gegen individuelle Vergütung erfolgt. Gelingt dies, dann spielt es keine Rolle mehr, ob Vervielfältigungen zum Eigengebrauch nach dem Buchsta- ben des Gesetzes zulässig sind oder nicht. Den Rechts- inhabern schwebt ein umfassendes Kontrolf und Abrech- nungssystem vor, das jede einzelne Nutzung erfaßt und kommerziell auswertet. weil sich ein technisches Kon- trollsystem nur dann erfolgreich etablieren und betreiben läßt, wenn Umgehungshandlungen unterbunden und Um- gehungsmittel unterdrückt werden, Iiegt die strategische Bedeutung des rechtlichen Schutzes technischer Maßnah- men für die Rechtsinhaber primär darin, die angestrebte faktische Kontrolle über privates Kopieren rechtlich abzu- sichern2r. Vor diesem Hintergrund wird auch verständ- Iich, warum so erbittert um die Unabhängigkeit des Um- gehungsschutzes gegenüber dem materiellen Urheberrecht gekämpft wird22. Solange es bei der Einführung eines Umgehungsschutzes rechtlich zulässig bleibt, technische Maßnahmen im Bereich der urheberrechtlichen Schran- ken zu umgehen und dafür entsprechende Mittel zur Ver- fügung zu stellen, kann die Kontrolle über die digitale Privatkopie nicht erreicht werden, weil privates Kopieren von einer urheberrechtlichen Schranke gedeckt ist. Die- jenigen Vertreter der Urheberrechtsindustrie, die sich ,,Digital Rights Management" leisten können, haben da- her ein natürliches Interesse an einem über das materielle Urheberrecht hinausgehenden rechtlichen Schutz tech-

nischer Maßnahmen, der nicht nur die Umgehung als solche verbietet, sondern idealerweise auch alle Mittel und Dienstleistungen erfaßt, die eine Umgehung ermögli- chen oder erleichtern. Aus diesem Grund stand und steht das Verhältnis von Umgehungsschutz und Urheberrecht im Zentrum der juristischen Auseinandersetzung. Mit der Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen hat dies nichts zu tun.

III. Zu den Vorgaben von WCT und WPPT

In diesem Abschnitt wird untersucht, welche völker- rechtlichen Normen zu beachten sind, wenn ein recht- licher Schutz technischer Maßnahmen eingeführt wird.

Dabei drängt sich eine eingehende Behandlung der Mate- rie auf, denn in der Literatur zum Thema findet sich nicht selten die Meinung, daß !üCT und NOPPT das Verhältnis von Umgehungsschutz und materiellem Urheberrecht nicht regeln23. Selbst diejenigen Autoren, die anerkennen, daß die VIPO Abkommen in dieser Frage nicht neutral sind, gehen davon aus, daß die Vertragsstaaten jedenfalls gestützt auf das Mindestschutzprinzip den Vorrang des Umgehungsschutzes gegenüber dem Urheberrecht vor- sehen können2a. Demgegenüber wird hier die Auffassung vertreten, daß Art. l l WCT und Art. 18 IüPPT eine Kop- pelung des rechtlichen Schutzes technischer Maßnahmen an die materiellen Schranken des Urheberrechts zwingend erfordern, weil die WIPO Abkommen den Vorrang urhe-

l 4 J B G H Z 1 7 , 2 6 5 - T o n b a n d g e r ä t e .

15) Sony Corp. of America v. Universal City Studios, Inc., 464 U.5.41,7 11984). Zwischenzeitlich war auch die urheberrechtliche Zu- lässigkeit von Doppel'Vdeorekordern ein Thema; siehe Brd n, BedeLt ten Herstellung und Vertrieb von Doppel-Videorecordern eine Urheber- rechtsverletzungl, ZUM 1990, 487. h diesetn Zusarnmenhang eb€nfalls relevant ist die Frage der Rechtmäßigkeit des Zurverfügungstellens von K o p r e r g " r r r e n : . r e h e d r r L r B L H L R U R 1 4 8 4 . r! - K o p r e - ' r d e n .

1 6 ) C a h n v . S o n y C o r p . , N o . 9 0 4 5 3 7 ( S . D . N . Y , f i l e d J u l y 1 1 , 1991); siehe dazu Lutzker, DAT's All Folks: Cahn v. Sony and the Au- dio Home Recording Act of 1991, 11 Cardozo Arts & Ent. L.J. 145 11992).

17) RIAA v. Diamond Multimedia Systems, Inc., 180 F3 d 1072 (9th Cir. 1999); vgl. d^zu ^uch Cotßchalk, Digitale Musjk und Urheber recht aus US-amerikanischer Sicht, GRUR Inr. 2002, 101.

18) Newmafk v. Turner Broadcasring System, Inc., 226 F.supp.2d 121J (C.D.Cal. 2002); Paramounr Pictures Corp. v ReplayTV, Inc., 2 9 8 F . S u p p . 2 d 9 2 1 ( C . D . C a l . 2 0 0 4 ) .

19) Siehe $$ 54-54 h UrhG für Deutschland und Arr.20 URG für die Schweiz.

20) A&M Records, Inc. L Napster, Inc., 239 F3d 1004 (9th Cir.

2 0 0 1 ) ; l n r e A i m s t e r C o p y r i g h r L i t i g a t i o n , 3 3 4 F . 3 d 6 4 3 ( 7 t h C i r . 2003)j Melro Goldwyn Mayer Studies, lnc. v. Grokster, Lrd., 380 F.3 d 11.54 {9th Cir. 2004); Motown Record Co.tr iMesh.com, Inc., 2004 l 0 L 5 0 3 7 2 0 ( S . D . N . Y 2 0 0 a ) ; v g 1 . f ü r D e u t s c h l a n d a u c h d a s N a p s t e r ' Urteil des LG Hamburg, CR 2001, 477; ftu die Niederlande, siehe Hoge Raad der Nederlanden, Buma/Stemra v. Kazaa B.V, N r . C 0 2 / 1 8 6 H R , L J N N r . 4 N 7 2 5 3 ( 2 0 0 3 ) .

21llVe|. ^i..ch Sanuelsar, DRM (and, or, vs.) rhe Law, 46 Communi- cations of the ACM aa (2003): ,,The main goal of DRM mandates is not, as the industry often claims, to stop ,piracy' but to change con- sumer expectalions". Mittlerweile wird gar davon ausgegangen, daß technische Maßnahmen ,,Piraterie" überhaupt nichr wirksan bekämp fen können; sl,ehe z.B. Pfennig, Disiral Rights Management Systeme aus der Sicht von Verwertungsgesellschaften, ZUM 2004, 200; vgl. als Vertreter der Unterhaltungsindustrie N.h Matksffulnbull, Tecbnical Protection Measures, EIPR 2000, 199, die lediglich vom Ziel des ,,keep honest people honest" sprechen.

22J vcl. z.B. Pal Bman lFn. L0),278.

23) Slehe z. B. Schwarz/Nordmann, Technische Schuizmassnahnen - ,,Privatisierung" des Urheberrechts?, in: weber/Berger/Auf der Maur (Hrsg-), Geschäftsplattform Internet IY 2003, 142 Fn. 70t S.btuery- rrarn, Karrellrechrlicher Schutz vor technischen SchuEmassnahmen?, s i c l 2 0 0 4 . 1 5 2 .

24) So z.B. wand lFn.21, 41t Reinbothe/ron Leainski, Tbe WIPO Treaties 1996, 2002, Rn. 28 zu Arr. 11 VCT; ?elkerr, Technische Schutzmassnahmen, in: Loewenheim (Hrsg.), Handbuch des Urheber- rechts, 2003, g 36 Rn. 2 Fn.2; skeptisch immerhin rosed, US v. EU Anri CircumventioD Legislation, EIPR 2002, 529.

CRUR lnt.2005, Heft 1 3

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GRUR Ltt. 2005, Heft 1

berrechtlicher Schranken vorsehen und weil das Mindest- schutzprinzip auf die Frage des Verhältnisses von Umge- hungsschutz und Schrankenregelung nicht anwendbar ist.

Es besteht mithin nicht nur keine Pflicht - darüber ist man sich einig2s -, sondern auch kein Recht der Vertragsstaa- ten, bei der Umsetzung der \fIPO Abkommen den Umge- hungsschutz in den Bereich urheberrechtlicher Schranken auszudehnen. Auf den folgenden Seiten wird diese Rechts- auffassung gestützt auf eine Analyse der einschlägigen Bestimmungen im Lichte der Entstehungsgeschichte der '\ifIPO

Abkommen begründet. Im Anschluß daran wird erläutert, was der völkerrechtliche Vorranq des materiel- len Urheberrechts gegentiber dem Umgehungsrchurz kon- kret bedeutet.

1. Vorbemerkung

Obwohl die \üfIPO Abkommen manchmal als natürli- che Folge der steten Anpassung des Urheberrechrs an die technologische Entwicklung beschrieben werden26, darf nicht übersehen werden, daß sie weitgehend das !(erk der amerikanischen Urheberrechtsindustrie sind27, in deren Interesse die Regelungen letztlich auch stehen28. Präsident Clinton rief 1993 eine Arbeitsgruppe ins Leben, deren Ziel es war, ein Projekt für eine amerikanisch dominierte kommerzielle Nutzung des Internet - ,,Information Super- highway" genannt29 - auszuarbeiten und umzusetzen. Die Vorschläge dieser Arbeitsgruppe wurden 1995 in einem ,,!(hite Paper"3o publiziert und umfaßten abgesehen von einer Stärkung des Urheberrechts auch die Einführung eines rechrlichen Schurze, für rechnische Maßnahmen.

Letzteres erstaunt insofern nicht, als die Urheberrechts, industrie den Vahlkampf Clintons maßgeblich mitfinan- ziert hatte und zudem die zuständige Arbeitsgruppe mit ehemaligen Vertretern der Computer- und Musikindustrie besetzt worden war31. Bei der vorgeschlagenen Regelung ging es indessen nicht um ein Verbot von Umgehungs- handlungen, sondern um ein Verbot von Umgehungsmit- teln32. Im Hinblick auf das Verhältnis des rechtlichen Schutzes technischer Maßnahmen zu den urheberrecht- lichen Schranken mag der Vorschlag im rifhite Paper al- lerdings überraschen, denn die Arbeitsgruppe optierte nicht etwa für den Vorrang des Umgehungsschutzes, son- dern gerade umgekehrt für den Vorrang der Schranken- regelungen3s. Trotz anfänglicher Unterstützung im ame- rikanischen Kongreß konnte die Regierung den recht- lichen Schutz technischer Maßnahmen innenpolitisch zu nächst nicht durchsetzen3a, war dann aber schließlich doch erfolgreich, und zwar auf dem Umweg über das internationale Parkett der VIPO35. Es waren die USA, die in Genf auf eine diplomatische Kon{erenz drängten36 und die das Thema der technischen Maßnahmen in die vor- bereitenden Experrensitzungen einbrachten3T,

2. Verhältnis von Umgehungsschutz und Urheberecht nach den WIPO Abkommen

a) Entstehungsgeschichte von Art, 11 WCTund Art. 18 W?PT

Grundlage der Verhandlungen während der Diplomati- schen Konferenz von 1996 war ein vom Vorsitzenden der Expertenkommissionen vorbereiteter,,Basic Proposal"38.

Dabei wurden die Vorschläge der USA betreffend tech- nischer Maßnahmen mit ähnlichen Vorschläeen der EU k o m b i n i e r t u n d a l s A r r . l 3 i n d e n B a s i c P r o p o s a l a u f genommen. !(/ie schon das !ühite Paper sah auch dieser Artikel statt eines Verbotes von Umgehungshandlungen ein Verbot von Umgehungsmitteln vor und koppelte den Schutz technischer Maßnahmen an das materielle Urheber- rechtse. Letzteres ersibt sich nicht nur aus dem Wortlaut

Rigamonti, Schutz gegen Umgebl.tng technisch er Ma$nabmen im Urhebertecht des Entwurfsao, sondern auch aus den entsprechenden Er- läuterungen des Vorsitzenden der Expertenkommissio- nenar. Diesem Vorschlag war zwar kein Erfolg beschieden, doch betrafen die dagegen geäußerten Bedenken nie die Koppelung von Umgehungsregelung und Urheberrechts- schutza2. lm Geeenteil. Es wurde ausdrücklich vor der

2.5) ftcsol, The Law of Copyright and the Inrern€r, 2002, R n . C 1 1 . 1 0 .

26) So z.B. Wittqenstei,, Die disitale Agenda der neuen WIPO Ver rräge, 2000, 27, vgl. auch Reinbothe lFn. 3), 4i.

27) Siehe Litman (Fn. 9), L22t1.; kririsch mir Bezus auf den Einfluss der ,,! irtschaftsgiganten" uon Leroiftski, Rechtsangleichung auf bilate- raler, regionaler und internarionaler Ebene - ein Erfahrungsberichr, FS wilhelm Nordemann. 2004. 475 f.

28) Siehe dazu Htlt]', Rechtsschutz rechnischer Maßnahmen: Zum Urhc'Regierungsentwurf vom 31. 7. 2002, MMR 2002, 578. Zur In strumentalisieftng der internationalen Insrirutionen und des inrernario nalen Rechts durch die USA siehe auch ror Letuinski. Amerik^. Ein

\üinternärchen, FS Adolf Dietz, 2001, 583.

29) Dieser Ausdruck wurde erstmals in wahlkampf von 1992 ver- wendeq siehe Cdl/e/t, Regulating Cyberspace Meraphor, Rhetoric, Real;ty, and the Framing of Legal Opinions, 20 Hasrings Comm. &

E n t . L . J . 5 4 1 , 5 4 4 ( 1 9 9 8 ) .

30J Stehe Inforndtian lnfrastuctute Task Fotce, Intellectual Property and the National Information Infrasrructure: The Repon of the Wor king Group on Intellectual Property Rights, Washingron, D.C., 1995 (hie.nach ,,\rhite Paper"); dazu Wand lFn.2), 221ff.t V,littsenstein (Fn.26), 40ff.; uofl LewiTßki, Das lüeißbuch der USA zum geistigen Eigentum und zur ,,National Information Infrastructure", GRUR Int.

1 9 9 5 . 8 5 8 .

il) Siehe dazu Litman lFn. 9). 90.

32) Siehe \0hite Paper 230ff. Vorläufer dafur finden sich z.B. in Art. 7 Abs. 1 lit. c der Rjchtlinie 91l250ß!(/G des Rates über den Rechrsschurz von CoDrpurerprogrammen vom 14. Mai 1991, ABl.

Nr. L 122 vom L7. 5. 1991,42 (hiernach ,,Computer-Rl") (Unsehuns von technischen Maßnahmen betreffend Cornpurerprogramne) und dessen Vorbild in $ 296 des Britischen Copyright Designs and Patenrs A c t 1 9 8 8 ( c . 4 8 ) ( C D P A ) ( a . F . ) . V s l . d a r ü b e r h i n a u s a u c h d e n a m e rikanischen Audio Home Recording Acr of 1992 (AHRA), Pub.

L.No. 102-563, 706 Stat. 4237 1L992), va. kodifiziert in L7 U.S.C.

$ 1002(c) (2003) (Umgehung des ,,Serial Copy Management Sysrem"), sow;e Art. 1707 Norrh American Free Trade Agreement (NAFTA) und 4 7 U . S . C . $S 553(a)(2) und 605(e)(4) (beide Ertschlüsseluns v e r -

* h l ü * e l r e ' 5 d r e l l , , e n " r s n a l e , .

33) Siehe White Paper 231: ,,the proposed legislarion prohibits only those devices or products, rhe primary purpose or effecr of which is to circumvent such systems uithout authority. -fhat

authority may be granred by the copyright owner or by limitatlons on the copyrighr owner's righrs under the Copyright Ac" und ,,if rhe circumvention de- vice is pr;narily inrended and used for lcgal purposes, such as fair use, rhe device would rot violare rhe Drovision. because a device with such purposes and effects would Iall under the,authorized by law'exemp tion" (Hervorhebungen in Orisinal).

34) S;ehe z. B. Vtrle, The New wlPO Copyrighr Treary - A Happy R e s u l r i n G e n e v a , E I P R 1 9 9 7 , 2 3 4 j W a n d ( F n . 2 ) , 2 2 4 .

35) DAzü Litnan lFn.9),128ft.t Vinie, A Bftve New \üorld ol Tech nical Protecdon Sysrems, EIPR 1996, 431; .Sdr?aelsor, The U. S. Digital Asenda ar VIPO, 37 Va.J. lnCl L.373 371, 429430 1\19971l' Fishe\

Promises To Keep, Palo Alto 2004, 91 ff.

36) Reinbatbe/rcn Leui,slt {Fn. 24). 5 Rn. 9.

37) Reinbatheborl Lewinski (Fn.21), Rn. 3 zu Art. 11 VICT| Samu, rlso, (Fn. 35), 411j Wand lFn. 21, 26 f.

38) Basic Proposal for the Subsranrive Provisions of rhe Treaty on Certain Questions Concerning the Protection of Literary and Artistlc Wo.ks to Be Considered by the Diplomaric Conference, wlPO Doc.

CRNRDC/4 (Augusr 30, 1995) (hiernach ,,Basic Proposal").

39) Siehe dazu Reinbotheluan Letuinski lFn.24l, Rn.6 zu Arr. 11 WCT; a.M- offenbar Ginsburg, Achieving Balance in International C o p y r i g h t L a q 2 6 C o l u m . J. L. & Arrs 212 (2003).

40) Art. 13 Abs. 1 Basic Proposal lautercr ,,Contracring Parties sha1l make unlawlul the importation, manufacture or disrribu.ion of protec

| | o n d e l e r r i n g d e I c e s . o r t h e o r r e r o r o F r ' o r r ä r c e o r ; - 1 s e r r r c e having the same effect, by any person knowing or having reasonable grounds to know thar the device or service will be used for, or in rhe cotrse of, tbe exercise of rights prouided uflder this Trcaty that is not aurhorized by the righrholder ot the Iaw." lHeryorhebungen beigefügt).

41) Siehe Note 13.05 d€r Erläuterungen: ,,Contracting Parries may deslgn the exad field of applicarion of the provisions envisaged in rhis Atticle tdking into considerution tbe need to auoid Legislation that would impede laufttl pftcti.es and the lawful use of subject maner that is in rhe public domain" (Hervorhebuns beisefüst).

42) Slehe Reinbothe/uon Leuinski lFtr.24l,Rn.7f. zu Art. 11 WCT.

(5)

Rigamanti, Scbutz gegen IJ mgehung te chnisch er Ma$nahmen im Urbebertecht Möglichkeit des Mißbrauchs technischer Maßnahmen ge-

warnt, und dazu wurde auch die technische Ausschaltung von Schranken des Urheberrechts gezählta3. Diese kritische Haltung gegenüber einer möglichen Abkoppelung des Schutzes technischer Maßnahmen vom Urheberrechts- schutz geht aus mehreren Voten hervor und wurde auch von Staaten eingenommen, die sich im Grundsatz hinter den Schutz technischer Maßnahmen stelltenaa. Sogar der Verrreter der EU <prach rom ..need to avoid any pÄludice to activities and devices which served legitimate purpo- ses"45. Der von den USA und der EU in die Verhandlungen eineebrachte Text wurde schließlich durch einen afrikani- schän Vorschlag ersetzt46, der das vorgeschlagene Verbot von Umgehungsmitteln durch ein Verbot von Umgehungs- handlungen ersetzte und den Vorrang der Schranken- regelungen gegenüber dem Umgehungsverbot vorsahaT.

Dieser Vorschlag wurde mit zwei redaktionellen Anderun- gen letztlich angenommena8. Art. 11'$üCTlautet heute:

,,Contracting Parties shall provide adequate legal pro- tection and effective legal remedies against the circumvention of effective technological measures that are used by authors in connection with the exercise of their rights under this Treaty or the Berne Convention and that restrict acts, in respect of their works, which are not authorized by the authors concerned or permitted by law."av

b) Auslegung von Aft. 11 WCTund Arr. 18 WPPT

Die Auslegung von Art. 1l \fCT und Art. 18 !trPPT hinsichtlich $fortlaut, Systematik, Ziel und Zweck50 berei- tet vor dem Hintergrund der geschilderten Entstehungs- geschichte kaum Probleme. Es trifft zwar zu, daß diese Normen den Vertragsstaaten beachtliche Flexibilität bei der Umsetzung einräumen und insbesondere nicht fest- legen, ob die Umdetzung mit zivilrechtlichen, strafrecht- lichen oder verwaltungsrechtlichen Mitteln zu erfolgen hat51. Darüber hinaus wird auch nicht verlangt, daß der Schutz systematisch ins Urheberrecht integriert werden muß. Bezüglich der hier interessierenden Frage des Verhält- nisses zwischen Umgehungsverbot und urheberrechtlichen Schranken besteht hingegen eine klare Vorgabe. Nach dem 'Wortlaut

von Art. 11 ITCT und Art. 18 V?PT sollen die Vertragsstaaten einen rechtlichen Schutz gegen die Umge- hung wirksamer technologischer Maßnahmen vorsehen, die Handlungen beschränken, denen die Urheber der be- treffenden Werke nicht zugestimmt haben (,,not authori- zed") oder die nicht gesetzlich erlaubt sind (,,not permitted by law"). Da Nutzungshandlungen innerhalb der Schran- ken des Urheberrechts gesetzlich erlaubt sind, erstreckt sich der rechtliche Schutz nach Art. 11 WCT und Art. 18 WPPT gerade nicht auf Maßnahmen im Anwendungs- bereich urheberrechtlicher Schrankeni2. Darüber hinaus wird das Umgehungsverbot auch sonst ausdrücklich an das Urheberrecht gekoppelt (,,technological measures that are used by authors in connection witb the exercise oftbeir rigbts l...l and that rest ct acts, in respect of their a,orÄs"). Dies ist mit der Vorstellung des Vorrangs des Umgehungsverbots gegenüber urheberrechtlichen Schran- ken nicht vereinbars3. Aus der Systematik der Abkom- mensa oder dem Zweck der einschlägigen Normen läßt sich nichts Gegenteiliges ableiten, ging es doch einzig da- rum, die Möglichkeiten der Rechtsinhaber zur Durchset- zung ihrer Rechte auf dem Internet zu verbessernJJ. Dies wird durch die Einführung eines Umgehungsverbotes er- reicht, ohne daß der Schutz technischer Maßnahmen in den Bereich der Schranken des Urheberrechts erweitert werden müßte. Im Bereich der Schranken haben die Rechtsinhaber ja gerade keine Rechte, die sie durchsetzen könnten und deren Durchsetzuns erleichtert werden müß-

GRUR Int.2A05, Heft 1. .t te. Die Auslegung von Art. 11 WCT und Art. 18 WPPT ergibt mithin, daß diese Bestimmungen vom Konzept aus- gehen, daß die gesetzlichen Schranken des Urheberrechts dem Umgehungsverbot vorgehens6. lfeil dies zugleich be- deutet, daß der Umgehungsschutz in dem Sinne an das Urheberrecht gekoppelt wird, daß Schranken des Urheber- rechts auch Schranken des Umgehungsschutzes sein müs- sen, wird hiernach vom ,,Koppelungsprinzip" gesprochen.

3. Zur Anwendbarkeit des Mindestschutzpinzips

Mit Blick auf das soeben beschriebene Koppelungsprin- zip stellt sich die Frage, ob die Vertragsstaaten trotzdem gerade umgekehrt den Vorrang der Umgehungsregelung vorsehen können, indem sie sich auf den Standpunkt stel len, Art. 1l !(CT und Art. 18 WPPT würden lediglich einen Mindestschutz vorschreiben, über den auf nationa- ler Ebene hinausgegangen werden kanniT. Nach der hier veftretenen Auffassung trifft dies zwar grundsätzlich zu, gilt aber gerade nicht für das Koppelungsprinzip, weil das Mindestschutzprinzip nicht dazu verwendet werden darf, Bestimmungen internationaler Abkommen in ihr Gegen- teil zu verkehren.

a) Grundsätzliches

Die Rechtsgrundlage des Mindestschutzprinzips findet sich primär in Art. 19 RBUj8, wonach die Bestimmungen der RBÜ nicht daran hindern, ,,die Anwendung von wei- tergehenden Bestimmungen zu beanspruchen, die durch die Gesetzgebung eines Verbandslands etwa erlassen wer- den"se. Auferund des Verweises in Art. 1 Abs.4 \J(CT

43) Summary Minutes, Main Committee I, WIPO Doc CRNR/

D C / 1 0 2 ( A u s u s t 2 5 , 1 9 9 7 ) ( h i e r n a c h , , S u m m a r y M l n u t e s " ) , N . 5 1 8 ( K o r e a ) ; s i e h e a u c h F l . r o / ( F n . 2 5 ) , C 1 1 . 2 3 .

4 4 ) S i e h e z . B . S u m m a r y M i n u t e s , N . 5 1 9 ( s ü d a f r i k a ) , 5 2 3 ( K a n a d a ) , 526 (Singapur), 535 (England), 536 (Österreich), 537 (Norwesen).

45) Sumnary Minues, N. 529.

46) Zun Hintersrund dieses Vorschlags siehe wand lFn.21,331.

47) Siehe !{/IPO Doc. CRNtuDC/56 (December r2, 1996) (Vorschlag der afrikanischen Delegationen).

4 8 ) S i e h e d a z u F . s o / ( ) : n . 2 5 ) , R n . 6 . 6 7 .

49) Aft. 18 \VPPT ist n]it Art. 11 WCT weirgehend identisch.

50) Zu deD massgebenden Auslegungselementen, siehe Arr. 31 33 des lüiener übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. 5.

1 9 5 9 , fu r d i e S c h w e i z i n K r a f t g e t r e t e n a m 6 . 6 . 1 9 9 0 ( S R 0 . 1 1 1 ) . s1) Reinhothe/rcn Letuinski (Fn.24), Rn. 21 zu Art. 11 \i/CT. Vgl.

auch die unterschiedlichen Umsetzungsvarianten in wlPO Stdndi g Comlnittee on Copyrigbt and Related Rights, Survey on Implernenta' rion Provisions of the WCT and the WPPT, VIPO Doc. SCCR/9/6 ( A p r i l 2 5 , 2 0 0 3 ) .

s2) Gl. M. Vinje, Copyrishr Imperilled?, EIPR 1999, 2A\ uon Le- /t,s[t, Die Umsetzung der \{/IPO Venräse 1996 in deursches Recht, sic! 2003, 169i de werra,The Legal System of Technological Protecrion Measurs under rhe \üIPO Treaties, the Digital Millennium Copyright Acr, rhe Europen U on Diredives and orher Natioüal Laws (Japan, Australia), ALAI 2001, 2002, 209.

53) Vsl. auch Reinbothe/uon Leu'inski lFn.24), Rn.28 zu Art. 11 WCT; Vland \Fn. 2), 42 1(.

54) Die Präambel des \(CT erwähnt ausddcklich die Norwendigkeir einer Balance zwischen Urhebenechten und anderen Interessen: ,,Recos- nizing the need to maintain a balance berween rhe rights of authofs and rhe larger public inrerest, particularly educarion, research and access to information, as refledcd in rhe Berne Convention"; siehe dazu F.so/

( l - n . 2 5 ) , 4 1 5 ff .

5 5 ) S i e h e a u c h v o n L e t u i n s k i (F n . 5 2 ) , 1 6 9 ; P e n k e r t ( F n . 2 1 ) , F 3 3 R n . 1 3 .

56) Cl. M. Ghsbulg, Chronique des F,tats Unis, 179 RIDA 143, 151 11999); Koelman, A Hard Nur to Crack The Protection of Technolo' gical Measures, EIPR 2000, 272: wand lFi.2), 44l. Hoeren, Access Righr as a Postmodern Symbol of Copyrighr Deconstrucrion?, ALAI 2 0 A 1 , 2 0 0 2 , 3 4 9 , P e " k e l t ( F n . 2 4 ) , $ 33 Rn. 14.

J 7 ) S o z . B . R e i n b o t h e / v o n L e w i n s k i \Fn.24), Rn.28 zu Art. 11 wCl wazd (Fn. 2), 44.

J8) Berner Ubereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und K u n s r , re v i d i e r t i n P a r i s ^ m 2 4 . 7 . 7 9 7 L ( S R 0 . 2 3 1 . 1 5 ) .

59) Zur Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung siehe Ri.k€tsor, The Berne Convention for the Protection of Literary and Arristic w o r k s : 1 8 8 6 - 1 9 8 6 , 1 9 8 7 , 6 7 7 f I .

(6)

6 GRUR |nt.2005, Helt 1

wurde dieses Prinzip für den !7CT explizit übernommen und gilt wohl auch für den \fPPT, obwohl im Abkom- menstext ein entsprechender Verweis fehlt60. Nun liegt aber auf der Hand, daß das Mindestschutzprinzip keine absolute Geltung beanspruchen kann, da sonst verschie- dene völkerrechtliche Bestimmungen ihres Sinnes beraubt würden. lm Rahmen der RBU \ äre et\ a an Art. 2 Ab:. 8 RBU betreffend Nachrichtenerstattune und an Art. 10 A b s . I R B Ü b e r r e f f e n d Z r t a r r e c h t " r z u d e n k e n . A u f d e r Ebene der !(IPO Abkommen wäre Art. 2 \flCT zu nen- nen, wonach sich der Urheberrechtschutz nicht auf Ideen, Verfahren, Methoden und mathematische Konzepte er- streckt62. !(/enn hier das Mindestschutzprinzip greifen würde, könnten auch Ideen urheberrechtlich geschützt werden, was durch Art. 2 WCT aber gerade ausgeschlos- sen werden soll63. Es ist daher für jede Norm gesondert zu prüfen, ob das Mindestschutzprinzip zur Anwendung gelangt. Kriterium für die Anwendbarkeit des Mindest- schutzprinzips ist, ob dadurch Sinn und Zweck der frag lichen Norm beibehalten oder ausseschaltet wird. Im C e g e n s a r z z u A r r . l 9 R B Ü w i r d J i e . e r C r u n d . a r z in Art. 1 Abs. 1 TRIPS64 ausdrücklich festgehalten, denn dort wird das Mindestschutzprinzip explizit nur unter dem Vorbehalt anerkannt, daß ein allfällig weitergehen- der Schutz den Bestimmungen des Abkommens nicht wi derspricht5r.

b) Doppelter Schutzzweck und Mindestschutzprinzip Die folgende Analyse des Normgehalts von Art. 11 VCT und Art. 18 !üPPT ergibt, daß das Mindestschutz prinzip seine Grenzen im Koppelungsprinzip findet. Dies bedeutet, daß es den Vertragsstaaten zwar unbenommen ist, den rechtlichen Schutz technischer Maßnahmen über das vorgesehene Maß hinaus auszudehnen, daß dabei aber immer der Vorrang des Urheberrechts gegenüber dem Umgehungsschutz zu wahren ist. Dieser Befund basiert auf zwei Gründen:

(1) Erstens zeigt die Entstehungsgeschichte der 'SfiPO Abkommen, daß die vorgeschriebene Kongruenz zwi- schen Umgehungsschutz und Urheberrecht kein Zufall ist, sondern das Resultat ausführlicher Diskussionen und Aus- druck des gemeinsamen Standpunktes der Vertragsstaa- ten, wonach die Ausschaltung urheberrechtlicher Schran ken durch technische Maßnahmen einen Mißbrauch dar stellt, den es zu verhindern gilt. Art. 11 WCT und Art. 18 WPPT haben demnach einen doppelten Normgehalt. Ei nerseits geht es um den Schutz der Rechtsinhaber. Deshalb wird den Vertragsstaaten vorgeschrieben, einen recht- lichen Schutz für technische Maßnahme einzuführen. An- dererseits seht es um den Schutz Dritter. Dieser ist durch Koppelung des Umgehungsschutzes an das Urheberrecht sicherzustellen. $(er das Mindestschutzorinzio ohne R ü c k s i c h r a u f d a . K o p p e l u n g s p r i n z i p a n w e n d e t . r e d r r z i e r t den doooelten Schutzzweck von Art. 11 \(CT und An. 18 StrPPT auf einen und übersieht, daß die Bindung des Umgehungsschutzes an das Urheberrecht nicht ledig lich beschreibender Natur ist, sondern die Verwendung technischer Maßnahmen zur eigenmächtigen Ausdehnung von Schutzpositionen verhindern soll.

12) Zweitens wurden Art. 11 lfCT und Art. 18 VPPT von Anfang an als Durchsetzungsnormen konzipiert. Es ging mit anderen lforten immer nur darum, die Rechts- inhaber bei der Durchsetzung ihrer Rechte - die man aufgrund von Digitalisierung und Vernetzung bedroht sah zu unterstützen, nie aber darum, den Rechtsinhabern freie Hand zu geben, gesetzliche Schrankenregelungen faktisch auszuschalten oder ihnen gar eine Art verwandtes Schutzrecht einzuräumen66. Insofern sehen die S7IPO Ab-

Rigdmonti, Schutz gegen U mgehung technischer MalSnahmen im Urbebertecht kommen in Übereinstimmung mit den stereotypen Ver- lautbarungen der Rechtsinhaber von der Idee aus, daß technische Maßnahmen der Bekämpfung von Urheber- rechtsverletzungen dienen, womit zugleich gesagt ist, daß es dabei nicht darum geht, den Rechtsinhabern die per- fekte Kontrolle privaten Vervielfältigens zu ermöglichen, auch wenn einige Rechtsinhaber dies insgeheim angestrebt haben mögen. Es mag zwar zutreffen, daß das Umge- hungsverbot in seiner l7irkung den Schutz der Rechts- inhaber erhöht, doch ist dieser erhöhte Schutz die Folge der erleichterten tatsächlichen Durchsetzung von Urhe- berrechten mittels geschützter technischer Maßnahmen und nicht etwa das Resultat eines recbtLich erweiterten urheberrechtlichen Schutzes. Rechtsdogmatischer Aus- druck dieses Konzepts ist das Koppelungsprinzip. Nur wenn der Umgehungsschutz an das materielle Urheber- recht gebunden wird, kann sichergestellt werden, daß keine neuen Schutznormen geschaffen werden und der urheberrechtliche Interessenausgleich durch den Umge- hungsschutz nicht ausgehöhlt wird. $fer umgekehrt den Umgehungsschutz dem materiellen Urheberrecht vor- gehen läßt, stellt das Konzept von Art. 11 VCT und Art. 18 VPPT auf den Kopf und funktioniert eine Durch setzungsnorm in eine materielle Schutznofm um, Dies wurde von den Vertragsstaaten der '$üIPO

Abkommen zu keinem Zeitpunkt beÄsichtigt und wäre auch inkonsis- tent mit der eingangs dieses Artikels erläuterten Standard begründung für den Umgehungsschutz, auf den man sich damals stützte.

Im Resultat sind Art. 11 WCT und Art. 18 \J(/PPT also eher mit Art. 2 WCT zu vergleichen als et*'a mit Art. 8 WCT. Mit anderen Worten ist in der Beschränkung des Schutzes auf technische Maßnahmen, die sich gegen Handlungen richten, die von Gesetzes wegen nicht erlaubt sind (,,not permitted by law"), weniger ein Mindestschutz als ein Maximalschutz zu sehen. Damit kann zl.lsammen- fassend festgehalten werden, daß der Vorran! des Umge- hungsschutzes gegenüber dem materiellen Urheberrecht Sinn und Zweck von Art. 11 !(CT und Art. 18 \(PPT widersprechen würde und deshalb von den Vertragsstaa- ten auch nicht unter Berufung auf das Mindestschutzprin- zip eingeführt werden kann.

4. Gesetzgeberische Optionen nach den WfPO Abkommen Der völkerrechtlich gebotene Vorrang des Urheber- rechts gegenüber dem Umgehungsschutz beschränkt die gesetzgeberischen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Um- setzung der'WIPO Abkommen. Die folgenden Ausführun- gen gehen der Frage nach, was dies für das Verbot von Umgehungshandlungen sowie für ein allfälliges Verbot von Vorbereitungshandlungen konkret bedeutet.

60) Siehe inmerhin dic vereinbärte Erkläruns zu Art. 1 Abs.2

\(/PPT; dazu aßch nn Lewinski, Die diplomatische Konferenz der WIPO 1996 zum Urheberrecht und zu verwandte Schutzrechten, CRUR I n t . 7 9 9 7 , 6 7 1 .

6 1 ) S i e h e a u c h R t c Ä e t s o , ( F n . 5 9 ) , 6 8 2 .

52) Es handeh sich dabei um eine Verallsemeinerung von Art 9 Abs. 2 TRIPS; siehe Rei bothehon Leuinski \Fn.24), Rn. 1 zu Arr. 2 wcT; Pt.sol (Fn. 25), Rn. C2.03.

63) Reinbathe/rcn Leu,rsb (Fn.24), Rn. 5 zu Arr.2 WCT.

64) Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geis!;

sem Eisentum (Anhang lC zum Abkommen zur Errichtung der Welt' h a n d e l s o r g a n i s a r i o n v o m 1 5 . A p r i l 1 9 9 4 , S R 0 . 6 3 2 . 2 0 ) .

65) Die ersten zwei Sätze von Arr. 1 Abs. 1 TRIPS lauren: ,,Members shall give effect ro the provisions of rhjs Agreement. Members may, but shalL nor be obliged to, implement in their law more extensive prorec- tion rhan is required by this Agreement, provided thar such protection does nor contravene che provbions of this Agreement".

6 6 ) S i e h e a u c h V a n d lFn.2), 36j F,.so/ (Fn. 25), Rn. C11.01j ?/o, L e w i n s k i lFn. 5)),168f.; Peuker, lFn 24), S 33 Rn. 7.

(7)

Rigamanti, Schutz gegen Umgeb ng technis.her Maljnahmen im Urhebetrecht GRUR lftt.2005, Heft I 7 a) Grenzen des Verbots von Umgehungshandlungen

Um Mißverständnissen vorzubeusen. ist vorab klar- z u . r e l l e n . d a ß d a " K o p p e l u n g . p r i n u i p r o n A r t . | | W C T und Art. 18 SüPPT die Vertragsstaaten in keiner !(eise daran hindert, den urheberrechtlichen Schutz der Rechts- inhaber weiter auszubauen, sofern sie dies für notwendig halten. Vielmehr sind sie in der Gestaltune des materiellen Urheberrechrs grund<ätzlich frei. und es i<t ihnen unbe- nommen, innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen die Schranken des Urheberrechts weiter zu beschneiden und das subjektive Urheberrecht weiter auszudehnen.

Ausgeschlossen ist einzig die Durchbrechung des Koppe lungsprinzips. Damit bestehen grundsätzlich zwei Mög- lichkeiten. Entweder müssen die Schranken des Urheber- rechts auch für das Umgehungsverbot gelten67, oder die betreffenden Schranken sind formell aufzuheben68.

Ebenso zulässig wäre es theoretisch, die Rechtmäßigkeit der digitalen Privatkopie davon abhängig zu machen, daß das betreffende lferk nicht mit technischen Maßrahmen geschützt wird, doch dürfte diese Lösung aufgrund der damit verbundenen Rechtsunsicherheit bezüelich der Zu- l ä s s i g k e i r d e < p r i v a t e n K o p i e r e n s i m E i n z e l i i l l k a u m p r a - xistauglich sein. Die Flexibilität der Vertragsstaaten wird also in materieller Hinsicht nicht eingeschränkt, denn ver- boten ist lediglich eine Zwitterlösung, die einerseits an den Schranken des Urheberrechts festhält und andererseits die faktische Eliminierung dieser Schranken zuläßt, indem ein Umgehungsverbot eingeführt wird, das zur \üahrneh- mung gesetzlicher Schranken des Urheberrechts nicht um- gangen werden darf. lüer also den materiellen Schutz der Rechtsinhaber erhöhen will, muß die Schrankenregelun- gen anpassen und kann diese Anderung nicht über den rechtlichen Schutz technischer Maßnahmen herbeiführen.

b) Grenzen des Verbots von Vorbereitungshandlungen Das Prinzip des Vorrangs des materiellen Urheberrechts gegenüber dem Umgehungsschutz hat auch Auswirkun gen au{ die Gestaltung des Verbots von Umgehungsmit- teln und Umgehungsdienstleistungen, sofern ein solches überhaupt eingeführt wird6e. Es liegt auf der Hand, daß die Erstreckung des Umgehungsschutzes auf Vorberei- tungshandlungen nicht dazu führen darf, daß das Koppe- lungsprinzip der \(/IPO Abkommen indirekt unterlaufen wird, indem den Schrankenbegünstigten die Mittel entzo- gen werden, die es ihnen erst ermöglichen, urheberrecht- liche Schranken wahrzunehmenTo. Wenn schon an den Schranken des Urheberrechts festgehalten wird und tech- nische Maßnahmen zur Ausübung dieser Schranken nach den Vorgaben der S7IPO Abkommen umgangen werden können müssen, dann muß auch die Herstellung von Um- gehungsmitteln und die Erbringung von Umgehungs- dienstleistungen zu diesem Zweck möglich sein. Konkret bedeutet dies, daß Vorbereitungshandlungen wie Import, Herstellung und Anbieten von Produkten, Geräten oder Dienstleistungen zur Umgehung technischer Maßnahmen nach dem \fIPO Abkommen nicht pauschal verboten werden dürfen, sondern eben nur insoweit, als sie der illegalen Umgehung dienen - und illegal kann eine Umge- hungshandlung nach den $0IPO Abkommen nur dann sein, wenn sie zu Zwecken der Urheberrechtsverletzung vorgenommen wird. Mit anderen \Vorten verlangen Art. 11 WCT und Art. 18 !üPPT auch im Bereich des Verbots von Vorbereitungshandlungen, daß der Umge- hungsschutz ans materielle Urheberrecht gekoppelt wird.

Es mag zwar sein, daß ein derart beschränktes Verbot weniger effektiv ist als ein pauschales Verbot sämtlicher Umgehungsmittel, doch ist dies als Folge der von den 'S7IPO

Abkommen getroffenen Interessenabwägung hin-

zunehmen. Es ging bei der Einführung des rechtlichen Schutzes technischer Maßnahmen nie darum, eine Staats- garantie zuhanden der Rechtsinhaber abzugeben, wonach es keine Urheberrechtsverletzungen und kein zustim- mungsfreies privates Kopieren mehr geben wird. Es ging nur - aber immerhin - darum, die Rechtsinhaber in ihren Bemühungen zur Durchsetzung ihrer Urheberrechte zu untersrutzen.

IV. Zur Umsetzung der V{IPO Abkommen

Dieser Abschnitt untersucht die Umsetzung der: \fIPO Abkommen in den USA, der EU und Deutschland. Die einzelnen Regelungen werden miteinander verglichen und auf ihre Übereinstimmung mit den völkerrechtlichen Vor gaben geprüft. Dabei wird sich zeigen, daß keine der untersuchten Rechtsordnungen den Koppelungsprinzip von Art. 11 $fCTund Art. 18 WPPT im eebotenen Masse g e r e c h t w i r d , D i e s e s R e s u l r a r i s t d a r a u l z u r u c k z u l ü h r e n . daß man sich bei der ,,Umsetzung" der !(IPO Abkommen nicht groß um die völkerrechtlichen Vorgaben kümmerte.

Als ob in Genf nichts geschehen wäre, nahmen die USA ihre ursprüngliche digitale Agenda wieder auf7r, während sich die EU weitgehend an ihren eigenen Vorschlägen zuhanden der Diplomatischen Konferenz und teilweise gar am DMCA orientierteT2, was mit Blick auf das inten- sive Lobbvine seitens der Urheberrechtsindustrie nicht erstauntTl. I;Einzelnen sind die Regelungen unterschied- lich ausgefallenTa, und die EU hat es gar fertig gebracht, die weitläufigen Bestimmungen des DMCA an strukturel- ler Komplexität zu übertreffenTs. Die Verbote von Umge- hungs- und Vorbereitungshandlungen werden nachfol- gend getrennt untersucht.

1. Umgehungsverbot und urheberrechtliche Schranken a) Rechtslage in den USA

lrr Hinblick auf das Verhältnis von Umgehungsverbot und materiellem Urheberrecht sind für die USA vier Reee- l u n g r a < p e k t e h e r r o r z u h e b e n . F r s t e n s l r i r d z w i r c h e n Z u - gangskontrollen und Nutzungskontrollen unterschieden, wobei sich das Verbot von Umgehungshandlungen nur auf Zugangskontrollen beziehtT6. Zweitens wird im DMCA ausdrücklich festgehalten, daß die Einfühmng ei nes rechtlichen Schutzes für technische Maßnahmen kei- nen Einfluß auf bestehende Schranken des Urheberrechts

67) Vinie lFn.52), 197 hält dies rechtspolirisch für die angemessene Lösung.

68) Vgl. auch A,e/, Rech6schutz für technischen Schutz im Gemein schaftsrecht, FS Robert Dittrich, 2000, 17.

6 9 ) E n r g e g e n I t r s o r ( F n . 2 5 ) , R n . C 1 1 . 1 2 , b e s r e h r k e i n e P f l i c h t , e i n solches Verbot einzuführen, da dies sowohl \(ordaur als auch Entste- hungsgeschichte von Arr. 11 !ü(/CT und Art. 18 WPPT klar widerspre

70) EnrgegeD Reiflbathe/Ltaft Letuinski lFn.21), Rn.28 zu Art. 11

ti/cT.

7 1 ) S i e h e z . B . L i t m a f t l F t 1 . 9 ) , t 3 4 .

72) Siehe Reinbatbe, Die EG Richdinie zum Urhebenechr in der In- formationsgesellschaft, GRUR Int. 2001, 741.

73) Zur bedenklichen Bevorzugung einzelner Lobbyisten w:ihrend des kornmissionsinrernen Verfahrens siehe Hoeren, Enrwurf einer EU Richdinie zum Urheberrecht in der Informarionsgesellschaft, MMR 2 0 0 0 , 5 1 5 .

74) Vgl. auch die kursorischen Darstellungen bei Braaz, Thc Inter- face berween the Protection of Technological Measures and the Exerche of tsxceptions to Copyright and Related Rights, EIPR 2003,,196, und CilLilron. La sestion num6rique des drons (DRM) dans 1es l6gislations n a r i o n a l e s , s i c l 2 0 0 4 , 2 8 1 .

75) Zu Recht kritisch rnit Bezug auf die mangelnde Transparenz der europäischen Regelung isr ßdlger', Die Neuregelung der Privarkopie in g 53 Abs. 1 UrhG im Spannungsverhältnß von geistigem Eigentun, technischen Schutzrnaßnahmen und Informationsfreibeit, ZUM 2A04, ) 6 1 .

7 6 ) 1 7 U . S . C . $ 1201(a)(1)(A) ( 2 0 0 3 ) .

(8)

haben soll77, also auch nicht auf die ,,fair use" DoktrinTs. möglich, als bereits auf der Ebene des Gemeinschafts- Drittens sind die Voraussetzungen der Zulässigkeit der rechts einige Grundpfeiler eingeschlagen werden, die das Umgehung von rechtlich geschützten technischen Maß- Verhältnis von Umgehungsschutz und Urheberrecht re- nahmen in einem separaten Katalog aufgeführt, der in gelner.

seiner Ausgestaltung keinem nachvollziehbaren Prinzip Vorauszuschicken ist, daß die EU im Unterschied zur folgtTe und der sich nicht mit dem Schrankenkatalog des USA erkannt hat, daß es wenig nützt, die Umgehung materiellen Urheberrechts deckt8o. Insbesondere fehlt eine rechtlich eeschützter technischer Maßnahmen zur '!1/ahr- Schranke, die der urheberrechtlichen Schranke für ,,fair nehmung urheberrechrlicher Schranken zu erlauben, use" entsprechen würde8r. Viertens sind die Schranken-_ wenn dii Nutzer rein faktisch nicht in der Lage sind, die begünstigten im Bereich beider Schrankenkataloge auf rechnischen Maßnahmen der Rechtsinhaber zu durchbre, sich allein gestellt, wenn es darum geht, die umgehungs- chen. um die betreffende Schranke auszuüben. Aus diesem rechtlichen oder urheberrechtlichen Schranken tatsächlich Grund werden die Miteliedstaaten verpflichtet, im Be- w a h r z u n e h m e n . D e r C e < e t z g e b e r i . t o i f e n b a r d a v o n a u s r e i c h a u s g e w ä h l r e r S c h r J n k e n . . g e e i g n e t e M a ß n a h m e n - " 2 gegangen, daß ein Nutzer, der von Ceserzes wegen tech- vorzusehen, um sicherzustellen, dtß di" Rechtsinhaber nische Maßnahmen umgehen darf, immer auch in der den Nutzern die notwendigen Mittel zur Verfügung stel- Lage ist, dies tatsächlich zu tun, Die Rechtsinhaber wer- len. um von der betreffenden Schranke Gebrauch machen den mithin nicht dazu verpflichtet, die Umgehung tech- zu können. Voraussetzung ist, daß der fragliche Nutzer nischer Maßnahmen zu ermöglichen, und zwar auch dann rechtmäßigen Zu,gang zim S(erk hate3 und daß die nicht, wenn die Umgehung von Gesetzes wegen ausdrück- Rechtsinhiber die Mittel nicht freiwillig zur Verfügung lich erlaubt oder wie im Falle der Nutzungskontrollen - stellenea. Die Begünstigten dieser Schranken sind dämit schon gar nicht verboten ist82.

8 GRUR Int.2005, Het't t

Insgesamt dürfte dieses System trotz des etwas eigenwil- ligen Ansatzes den Anforderungen der WIPO Abkommen genügen, denn obwohl die Etablierung zweier unter- schiedlicher Schrankensysteme - eines für das Umge- hungsverbot, das andere für das Urheberrecht - grund- sätzlich gegen das Koppelungsprinzip von Art. 11 VCT und Art. 18 WPPT verstößt, bleiben Umgehungshandlun- gen im Bereich der urheberrechtlichen Schranken mög- lich. Zum einen ist die Umgehung von Nutzungskontrol- len vom Verbot ausgenommens3, zum anderen wird das Verbot der Umgehung von Zugangskontrollen von einer Behörde überwachtsa, die in periodischen Abständen nach Anhörung der interessierten Kreise darüber entschei- det, ob gegebenenfalls Ausnahmen vom Verbot vorzuse hen sindss. Darüber hinaus könnte wohl argumentiert werden, daß das Verbot der Umgehung von Zugangskon- trollen insofern nicht ins Gewicht fällt, als die Ausübung urheberrechtlicher Schranken ohnehin den rechtmäßigen Zugatg ztum \Verk voraussetzt. Aus diesen Gründen ist die amerikanische Regierung davon ausgegangen, daß eine separate umgehungsrechtliche Schranke für ,,fair use" nicht notwendig ist. Die Problematik der amerikani- schen Regelung liegt damit weniger auf der Ebene des Verbots von Umgehungshandlungen als auf der Ebene des Verbots von Umgehungsmitteln und Umgehungsdienst- leistungen. Darauf wird zurückzukommen sern.

b) Rechtslage in der EU

Im Unterschied zu den USA wird auf europäischer Ebene nicht explizit zwischen Zugangs und Nutzungs- kontrollen unterschiedens6. Es ist auch kein Verfahren für administrative Ausnahmen vorgesehensT. Zudem ist der technische Schutz von Computerprogrammenss und theo- retisch auch der Schutz von Zugangskontrolldienstense von den Umgehungsregelungen der Info-RL ausgenom- men. Die Ausgangslage ist damit insofern einfachel als grundsätzlich alle technischen Maßnahmen gegen Umge- hung geschützt sind. Die völkerrechtlich interessante Frage ist dann, wie dieses allgemeine Umgehungsverbot mit den materiellen Schranken des Urheberrechts verein- bart wird. Die Antwort auf diese Frage ist für Europa komplizierter als für die USA, weil die Ausgestaltung der urheberrechtlichen Schranken weitgehend den Mitglied- staaten überlassen wirdeo. Das Verhältnis von Umge- h u n g < s c h u t z u n d U r h e b e r r e c h r w ä r e d a h e r t l i r l e d e n M i r ' gliedstaat separat zu untersuchen, Dennoch ist eine selb- ständige Beufteilung des europäischen Rechts insoweit

Rigdmonti, Schutz gegen U mgehung te cbnisch er Mal3xabmen im Urheberrecht

7 7 ) 1 7 U . S . C . g 1 2 0 1 ( c ) ( 1 ) ( 2 0 0 3 ) .

7 8 ) 1 7 U . S . C . $ i07 (2003). Die ,.fair use" Doktrin unfaßt auch Handlungcn, die in Kontincntaleuropa gemeinhin als Privatgebrauch gehen; vgl. z. B. den Leitentscheid Sony Cofp. v. Universal City Studios, lic., 454 U. S. 417 (1984). Eine separate Schranke zum Eigengebrauch im koDrinenraleuropäischen Sinne kennt das amerikanische Urheber recht hingegen nicht.

79) vg).. Vinie lFn. s2l,205: ,,Congress chose the approach of adopr- i n g . r n e x t r e m e l y b r o a d p r o h h i u n r . ' , - e - , , , , , , , 8 , , , c \ \ c p , . n I o r n v group powerful enough ro lobby effectively for one. The breadth of the exception also turned on lobbying powel'.

8 0 ) 1 7 U . S . C . $ $ r 2 0 1 ( d ) - ( j ) ( 2 0 0 3 ) .

8 l ) D i e t h e o r e t i s c h D ö g l i c h e A b l e i t u n g e i n e r s o l c h e n S c h r a n k e a u s 1 7 U . S . C . | 1 2 0 1 ( c ) ( 2 0 0 3 ) w i r d ü b c r w i e g e n d a b g e l e h n t ; s i e h e d a z u zusamnenfassend C att{ hdl k lFn. 2), L 5 L.

82) Siehe zur Pfoblematik dieser Reseluns Foaed lFn.24), 532.

83) Hier könnte nan sich gar die Frage stellen, ob diese Ausnahme gegen die \ülPO Abkommen versrößt, weil diese klar ein Verbot von Umgehungshandlungen verhngen. Mit Wdnd lFn.2), -t4, kann jedoch davon ausgegangen werden, daß diese Regelung mit Art. 11 Y/CT und A r r . 1 8 V P P T v e r e i n b : r i s r , a b e r w o h l n u r d e s h a l b , w e i l d a s a b s o l u t e Verbor von Vorbereitungshandlungen faktisch auch die Umgehung von Nurzungskonrrollen verunmöglicht.

1 1 , 1 ) 1 7 U . s . C . g 1 2 0 1 ( a ) ( l X B ) - ( E ) ( 2 0 0 3 ) . D i e D e l e e a t i o n d e r G e - setzgebungskompetenz im ßereich der urbeberrechtlichen Schranken an eire Adninistrativbehörde ist im Hinblick auf das Gcwaltenteihurgs' prinzip allerdings verfassungsrechdich bedenklich; siehe Cohen, wtPO Copyright Treaty ImplemenratioD in the United Smtes - Will Fair Use Survive?, EIPR 1999,238. Kritisch aLrch Lle Wella lFn. S2),21,5|.1.

85) Zv Zeit bestehen vicr administratil'e Ausnrhmen, die allerdings so eng gefasst sind, daß sie hier nicht weiter von Belang sind; siehc 3 7 C . F . R . $ 201.,10 ( 2 0 0 4 ) .

86) Art. 6 Abs. I und Abs. 3 lnfo RL.

87) Die in Art. 12 Info-RL vorgeschene Uberwachung der Auswir- kungen der Info-RL durch die Europäische Kommission ist allgemeiner Arr und führr nichr zu einer Delegation von Geserzgebungskonperenzen im ßereich der Schrankenregelungen.

ä 1 3 ) S i e h e E r w ä g u n g s 0 i . V m . A n . 1 A b s . 2 l i t . a I n f o R l . s o w i e A r t . 7 A b s . I l i t . c C o m p u t e r - R l . F ü r D e u r s c h l a n d , s i e h e $ 6 9 a A b s . 5 i. V n. fi 69 f Abs. 2 UrhG; dazu Peukert \Fn. 24), \ 34 Rn. 7.

89) Siehe Art. 9 Info-Rl sowie Richdinie 98/8,1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 1998 Liber den recht' lichen Schurz von zugangskonrrollierten Diensten und von Zugangskon t r o l l d i e n s t e n , A B l . N r . L 3 2 0 v o m 2 8 . 1 1 . L 9 9 8 , 5 1 . d n z u A u e r (Fn. 68), 18f.; Helbetger. Hacken von Premiere bald eLrnryaweit ver b o r e n ? , Z U M 1 9 9 9 , 2 9 5 . F ü D e u t s c h l a n d , s i e h e d a s G e s e t z ü b e r d e n Schutz von zugangskontrolLierten Diensten uDd ZugaDgskontrolldien s t e n ( Z K D S G ) , B G B I . I 2 0 0 2 , 1 0 9 0 ; d a z u ? e r l € l t ( F n . 2 4 ) , $ 3 3 Rn.26ft.; Arb, Digiral Righrs Management-Systeme, GRUR 200,1,

5 S 2 f f .

90) Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 Info-RL.

9 1 ) A r t . 6 A b s . 4 U n t e r a b s . 1 u n d U n t e r a b s . 2 I n f o R L .

92) Eine Typologie der möglichen Maßnahmen findet sich bei S.bwarz/Nordnann llr.23), 117: Metzger/tuert?e/, Richtlirie zum Ur- hcberrecht in der ,,Informationsgesellschaft", MMR 2002, 140 f.

93) Im Unterschied zur USA scheinr die EU Zugangskonrrollen abso- lut zu schützenj dazu Fogeri lFn.24l, 537.

9 4 ) A r r . 6 A b s . 4 U n t e r a b s . 3 u n d U n r c r a b s . 4 l n f o - R l .

Referenzen

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