Im Zweifel für den Anleger
Die Verlängerung der Spekulationsfrist für Aktien von sechs auf zwölf Monate hat viele Anleger verunsi- chert. Unter anderem taucht immer wieder die Frage auf, ob eine Steuerpflicht besteht, wenn Anleger Aktien kaufen, von denen sie bereits einige besitzen, und dann innerhalb eines Jahres mit einem Teil dieser Aktien Kursgewinne realisieren.
Muß also ein Anleger Steuern zahlen, der beispiels- weise 100 Siemens-Aktien besitzt, dann 50 hinzukauft und innerhalb von zwölf Mo- naten wieder 50 Siemens-Ak- tien mit Gewinn verkauft?
Niemand kann schließlich sa- gen, ob der Gewinn mit den 50 zuletzt gekauften Aktien oder mit 50 Aktien aus dem bereits vorhandenen Bestand erzielt wurde. In einem Fall unterliegt der Gewinn der Einkommensteuer, im ande- ren wäre er steuerfrei.
Wie das Deutsche Aktien- institut (DAI) dazu mitteilt, gingen die Finanzämter tat- sächlich lange Zeit davon aus, daß in solchen Fällen die zu- letzt gekauften Aktien auch zuerst verkauft werden. Der Gewinn war demnach steuer- pflichtig. Inzwischen wurde dieser Praxis jedoch im Bun- desfinanzhof Einhalt gebo- ten. Danach haben die Finanz- ämter bei einem teilweisen
Verkauf davon auszugehen, daß immer die Aktien ver- kauft werden, die sich am längsten im Depot befinden.
Damit ist der Gewinn im ge- nannten Beispiel steuerfrei.
Nach Auskunft des DAI gibt es keinen Grund für die An- nahme, daß diese Regelung nicht auch für die verlängerte Spekulationsfrist gilt. PER
Auflagen für Praxis
Ein Vermieter ist seinem Mieter gegenüber zu Scha- denersatz verpflichtet, wenn er ihm die überlassenen Räu- me nicht im vereinbarten Zu- stand zur Verfügung stellt.
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befas- sen, ob eine Schadenersatz- forderung eines Arztes gegen seinen Vermieter gerechtfer- tigt sei. Das Haus, das der Beklagte vermieten wollte, stand unter Denkmalschutz.
Deshalb durfte der Besitzer eine ehemalige Dienstboten- treppe nicht entfernen. Diese stellte nun aber ein erhebli- ches Hindernis beim Umbau des Hauses zur Praxis dar.
Das Gericht gab der Klage des Arztes auf Schadenersatz statt. Der Vermieter hätte erkennen können, daß die Denkmalschutzbehörde dem geplanten Umbau nicht zu- stimmen würde. (Urteil des Bundesgerichtshofs, Az.: XII
ZR 12/97) rco
A-2373 Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 38, 24. September 1999 (61)
V A R I A WIRTSCHAFT
Der Bundesverband in der Praxis mitarbeitender Arztfrauen hat zusammen mit dem TÜV Süddeutsch- land ein interaktives Organi- sationshandbuch auf Diskette entwickelt. Es soll dabei hel- fen, für rund 80 Prozent der in allen Praxen anfallenden Ar- beiten eine Struktur vorzuge- ben. Um die Vorgaben detail- liert umzusetzen, ist folgende Praxis-EDV notwendig: Win- dows 95 und neuer, Windows
NT 3.1 und neuer, Word 95 oder 97, wahlweise 3½-Zoll- Diskette oder CD-ROM.
Das Organisationshand- buch kann man bestellen beim Bundesverband in der Praxis mitarbeitender Arzt- frauen, Tel 07 21/9 57 49 43, Fax 9 57 32 20 oder unter www.arztfrauen.de. Die Dis- kette kostet 500 DM netto, für Verbandsmitglieder die Hälf- te. Interessenten erhalten vor- ab ausführliches Material. EB