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Zulassung von gentechnisch veränderten Organismen (GVO)

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Informationsveranstaltung Heimtierfuttermittel 18. November 2005

Claude Chaubert, Claude.Chaubert@alp.admin.ch / www.alp.admin.ch 1

Gentechnisch veränderte Organismen

Gesetzliche Aspekte und

Deklarationsbeispiele

(2)

• Zulassung von gentechnisch veränderten Organismen (GVO)

• Warenflusstrennung und Rückverfolgbarkeit

• Kennzeichnung zugelassener gentechnisch veränderter Organismen in Futtermitteln

• Toleranz für nicht zugelassene GVO in Futtermitteln

• Deklarationsbeispiele für GVO

• Toleranz bei der amtlichen Untersuchung von

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Informationsveranstaltung Heimtierfuttermittel 18. November 2005

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Zulassung von gentechnisch veränderten Organismen (GVO)

• Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel

(FMV (Futtermittelverordnung 916.307) Art. 6, Anhang 1)

• Zusatzstoffe (FMV Art. 7a, Anhang 2)

• Diätfuttermittel (FMV Art. 7a, Anhang 3)

• Silierungszusätze, Kokzidiostatika und

Histomonostatika, Mikroorganismen und Enzyme (FMV Art. 8 Einzelbewilligungen)

(4)

Übergangsbestimmungen

• für GVO-Zusatzstoffe, welche GVO enthalten oder daraus hergestellt wurden

Dossier einreichen bis 1. Juli 2006

weiter in Verkehr bringen, bis Entscheid gefällt

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GVO-Liste I

Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel - GTS-Soja (Roundup Ready, 1997)

- Mais Bt11, Bt176 (1998) und MON810 (2000) - Maiskleber, Maiskleberfutter, Maisspindelmehl,

Sojaextraktionsschrot, Sojakuchen (2007 / 2008)

(6)

GVO-Liste II

• Zusatzstoffe und Diätfuttermittel - leer

• Einzelbewilligungen für Enzyme, Mikroorganismen etc.

- Publikation in der GVO-Liste II oder auf der Homepage von ALP

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Warenflusstrennung und

Rückverfolgbarkeit

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Warenflusstrennung (FMV Art. 21)

• Pflicht zur Trennung des Warenflusses und Vermeidung von Vermischungen

• Umsetzung mittels HACCP

- Identifikation von kritischen Punkten - Festlegen von Massnahmen

- Durchführen der Massnahmen

- Regelmässige Überprüfung des Systems - Ausbildung und Dokumentation

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Rückverfolgbarkeit

• Informationspflicht

• Buchführungspflicht

• Gilt für alle Produkte (ausser aus GVO

hergestellte Zusatzstoffe), die mehr als 0,9 % GVO enthalten oder aus solchen hergestellt wurden

(10)

Informationspflicht (FMV Art. 21a)

• Schriftlich mitteilen, wenn GVO-Produkt

• Erkennungsmarker oder Identitäten der Organismen angeben

• Schriftliche Weitergabe der Informationen

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Buchführung (FMV Art. 20b, 21a)

• Hersteller müssen aufzeichnen

- Name und Adresse der Lieferanten jeder Komponente

- Zusammensetzung und Produktionsdatum jeder Partie

- Name und Adresse der Abnehmer jeder Partie

- Aufbewahrungsdauer der Unterlagen: 5 Jahre

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Kennzeichnung zugelassener

gentechnisch veränderter Organismen

in Futtermitteln

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FMV Art. 23, Absatz 1

Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel, Silierungszusätze, Diätfuttermittel sowie

Mischfuttermittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen, solche enthalten oder aus

solchen hergestellt wurden, müssen mit dem Hinweis

„aus gentechnisch verändertem X“ oder „aus genetisch verändertem X“ gekennzeichnet sein.

(14)

FMV Art. 23, Absatz 2

Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind

Ausgangsprodukte, Einzelfuttermittel, Silierungszusätze oder Diätfuttermittel, die unbeabsichtigt zugelassene

gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder

unbeabsichtigt aus solchen Organismen hergestellt sind, wenn:

a) deren Anteil höchstens 0,9 Massenprozent beträgt;

und

b) belegt werden kann, dass geeignete Massnahmen ergriffen wurden, um das Vorhandensein

unerwünschter Verunreinigungen zu vermeiden

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FMV Art. 23, Absatz 4

Falls ein Ausgangspunkt eines Mischfuttermittels nach Absatz 1 kennzeichnungspflichtig ist, muss diese Komponente entsprechend gekennzeichnet werden.

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Toleranzen für nicht zugelassene GVO

in Futtermitteln

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FMV Art. 21b

Futtermittel mit Spuren von gentechnisch veränderten Organismen Futtermittel, die unbeabsichtigt Spuren nicht zugelassener gentechnisch

veränderter Organismen enthalten oder aus solchen Organismen hergestellt wurden, dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn:

a. der Anteil der Spuren nicht zugelassener gentechnisch veränderter Organismen höchstens 0,5 Massenprozent beträgt;

b. belegt werden kann, dass geeignete Massnahmen zur Vermeidung unerwünschter Verunreinigungen ergriffen wurden; und

c. Die gentechnisch veränderten Organismen nach der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990, der Richtlinie 2001/18/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 oder der Verordnung 1829/2003 des europäischen Parlaments und des Rats vom 22. September 2003

zugelassen sind, oder die Futtermittel nach Artikel 47 der Verordnung 1829/2003 des europäischen Parlaments und des Rats vom 22. September 2003 in Verkehr gebracht werden dürfen.

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Deklarationsbeispiele für GVO

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Informationsveranstaltung Heimtierfuttermittel 18. November 2005

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Etikettenbeispiel für ein GVO-Sojaextraktionsschrot

Einzelfuttermittel Sojaextraktionsschrot

aus gentechnisch veränderter geschälter Saat, dampferhitzt Rohprotein: 48 % Rohfaser: 4,5 %

Nettogewicht: 40 kg

Mühle Bolomey, CH-9999 Augem 069/999 99 99 CH 37786 Deklaration als GVO, wenn der Anteil an gentechnisch verändertem Sojaextraktionsschrot > 0,9 %.

Massnahmen zur Vermeidung unerwünschter Verunreinigungen sind ergriffen worden.

(20)

Etikettenbeispiel für ein

GVO-Sojaextraktionsschrot mit Spuren von in der Schweiz nicht zugelassener gentechnisch

veränderter Rapssaat (Topas 19/2)

Einzelfuttermittel Sojaextraktionsschrot

dampferhitzt

Rohprotein: 48 % Rohfaser: 4,5 % Nettogewicht: 40 kg

Mühle Bolomey, CH-9999 Augem 069/999 99 99 CH 37786 Inverkehrbringen in der Schweiz, wenn der Anteil an gentechnisch

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Informationsveranstaltung Heimtierfuttermittel 18. November 2005

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Deklaration eines GVO-Alleinfuttermittels für Hunde

AU-SUPERFUTTER 604 „Kroketten“

Alleinfuttermittel für Hunde

Ausgangsprodukte:

Rindfleisch, Mais, Leber, Sojaextraktionsschrot aus gentechnisch verändertem Soja, tierisches Fett, Mineralstoffe, Vitamin- und Spurenelementvermischung

Gehalt an Inhaltsstoffen:

Rohasche 6 %, Rohprotein 28 %, Rohfett 14 %, Rohfaser 3 % Gehalt an Zusatzstoffen:

Vitamin A 10‘000 IE/kg Vitamin D 1‘000 IE/kg Vitamin E 100 mg/kg BHT, Calciumpropionat Fütterungsempfehlung (pro Tag):

150 g pro 5 kg Lebendgewicht

Herstellungsdatum: 10.10.2005, mindestens haltbar bis März 2006, Nettogewicht: 20 kg

Futtermühle Au AG, 9999 Auenbach Betriebsnummer: CH 38943

Dieses Mischfuttermittel enthält 10 % GVO Sojaextraktionsschrot, das gekennzeichnet werden muss.

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Toleranzen bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln (Anhang 7 FMBV)

Bei amtlichen Untersuchungen zur Bestimmung der Anteile an gentechnisch veränderten Organismen in Einzelfuttermitteln, Ausgangsprodukten, Zusatzstoffen, Silierungszusätzen und Diätfuttermitteln werden

folgende Abweichungen, bezogen auf die vorgeschriebene Deklarationslimite, toleriert:

50 % des gefundenen Gehaltes, gemessen mit einer quantitativen PCR-Methode

Im Rahmen der amtlichen Futtermittelkontrolle wird bei

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