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Archiv "Richtlinien zur Verwendung fetaler Zellen und fetaler Gewebe" (28.11.1991)

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Richtlinien zur

Verwendung fetaler Zellen und fetaler Gewebe

Stellungnahme der „Zentralen Kommission der Bundesärztekammer

zur Wahrung ethischer Grundsätze in der Reproduktionsmedizin, Forschung an menschlichen Embryonen und Gentherapie"

Vorwort

Fetale Zellen und fetale Gewebe werden seit einigen Jahren in zunehmendem Maße für experimentelle und klinische Forschungsvorhaben genutzt. Ausschlagge- bend für diese Entwicklung waren besonders Versuche, verschiedene auf spezifischen funktionellen Organde- fekten beruhende Krankheiten durch Transplantation entsprechender fetaler Zellen oder Gewebe günstig zu beeinflussen.

Fetale Zellen und Gewebe für medizinische Verwen- dungszwecke stammen in der Regel aus Schwanger- schaftsabbrüchen. Hieraus ergeben sich verschiedene ethische und rechtliche Bedenken. Diese betreffen

ebenso die Einflußmöglichkeit materieller Anreize oder humanitärer Motive — zum Beispiel Gewebespende für kranke Angehörige — auf die Entscheidung zum Schwan- gerschaftsabbruch wie die potentiellen Konflikte zwi- schen dem medizinischen Nutzungsinteresse einerseits und dem Schutzanspruch ungeborenen Lebens bezie- hungsweise dem mütterlichen Gesundheitsinteresse an- dererseits.

Es liegt daher im sachlichen wie im öffentlichen In- teresse, ethisch nicht vertretbare Vorhaben zur Nutzung fetaler Zellen und Gewebe durch entsprechende Rege- lungen auszuschließen. Hierzu sollen die nachstehenden Richtlinien im Sinne einer berufsbezogenen Selbstbin- dung beitragen.

Dr. med. Karsten Vilmar

Präsident der Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages

Prof. Dr. med. Hanns Peter Wolff Vorsitzender der Zentralen Kommission der Bundesärztekammer

zur Wahrung ethischer Grundsätze in der Reproduktionsmedizin, Forschung an menschlichen Embryonen

und Gentherapie

1. Bedeutung in der Medizin

Fetale Zellen und fetale Gewebe werden in zunehmendem Maße medi- zinisch genutzt und dienen

❑ der Gewinnung grundlegender biologischer und medizinischer Er- kenntnisse (Grundlagenforschung),

❑ dem unmittelbaren klinischen Fortschritt (anwendungsorientierte diagnostische und therapeutische For- schung), sei es zugunsten des betroffe- nen Feten selbst oder zugunsten dritter Personen,

❑ dem routinemäßigen Gebrauch zu diagnostischen Zwecken (Identifi- zierung von Viren).

Eine besondere Aufmerksamkeit haben in neuerer Zeit Versuche gefun- den, spezifische funktionelle Organde- fekte durch Transplantationen entspre- chender fetaler Zellen oder Gewebe zu kompensieren.

Fetale Zellen und fetale Gewebe besitzen verschiedene Eigenschaften — die Fähigkeit zur Differenzierung, zur Reifung, zu Wachstum und Proliferati- on sowie den Vorteil einer niedrigen Antigenität —, die sie für Transplantati- onszwecke besonders geeignet machen.

Therapieversuche mit transplantierten fetalen Zellen oder Geweben wurden bisher bei Diabetes mellitus, Parkin- sonscher Krankheit, Immunmangelsyn- dromen, aplastischer Anämie und eini- gen anderen, zum Teil genetisch be-

dingten, Blut- und Stoffwechselerkran- kungen durchgeführt. Die vorliegen- den Ergebnisse (1), auf die hier nicht näher eingegangen werden kann, sind teilweise ermutigend, teilweise enttäu- schend. Für eine differenzierte Beur- teilung der therapeutischen Leistungs- fähigkeit des Verfahrens sind weitere Untersuchungen erforderlich.

Experimentelle und klinische For- schungen und Nutzungen dieser (1) und anderer Art, werden zur Zeit in zahlreichen Ländern, unter anderem auch in der Bundesrepublik Deutsch- land (2), geplant und durchgeführt. Sie sind mit ethischen und rechtlichen Be- denken (3) belastet,

❑ wenn die fetalen Zellen oder fe- talen Gewebe von lebenden Feten ge-

A-4296 (78) Dt. Ärztebl. 88, Heft 48, 28. November 1991

(2)

t

wonnen oder verwendet werden (zum Beispiel Amniozentese),

o

wenn ,die hierfür verwendeten fe- talen Zellen und Gewebe aus einem Schwangerschaftsabbruch stammen,

o

und schließlich wegen der Ver- wendung lebender fetaler Zellen und fe,taler Gewebe überhaupt.

2. Ethische und ptchtliche Beurteilun,

Bei der experimentellen und klini- schen Forschung an sowie bei der pro- phylaktischen, diagnostischen und the- rapeutischen Verwendung von fetalen Zellen und fetalen Geweben ergeben sich aus der Kollision schützenswerter Güter und gegensätzlicher Interessen verschiedene ethische Probleme:

2.1 Bei fetalen Zellen oder fetalen Geweben von lebenden Feten geht das Recht des Feten auf Leben und leibli- che Integrität grundsätzlich allen ande- ren Interessen vor. Eine Zell- oder Ge- webeentnahme von lebenden Feten kann nach angemessener Risikoabwä- gung daher nur zum unmittelbaren Nutzen des betreffenden Feten - oder gegebenenfalls der Mutter (Pränatale Diagnostik) - in Frage kommen.

2.2 Bei fetalen Zellen und fetalen Geweben von toten Feten sind der über den Tod hinaus wirkende allgemeine Achtungsanspruch des Ungeborenen sowie das Pietätsgefühl gegenüber sei- nen Angehörigen und der Allgemein- heit zu wahren. Die Verwendung feta- ler Zellen und fetaler Gewebe setzt ei- ne Abwägung des medizinischen Nut- zens für Lebende gegen diese Schutz- güter voraus. Daher können nur solche Verwendungen in Frage kommen; die theoretische oder praktische Erkennt- nisse der Medizin auf prophylak- tischem, diagnostischem oder thera- peutischem Gebiete zum Ziele haben.

Die Verwendung fetaler Zellen und fe- talen Gewebes vom toten Feten ist an das Verfügungsrecht der Eltern, insbe- sondere der Schwangeren, gebunden. Die Feststellung des Todes muß nach definierten Kriterien erfolgt sein (siehe 4.2).

2.3 Kommt eine Gewinnung fetaler Zellen oder Gewebe durch Schwanger- schaftsabbruch in Betracht. muß aus- geschlossen werden, daß finanzielle Anreize oder humanitäre Gründe - zum Beispiel Gewebespende für kran- ke Angehörige oder Dritte - die

Hemmschwelle senken und die Ent- scheidung dafür beeinflussen. Daher ist unzulässig:

o

das Angebot oder die Gewäh- rung von Entgelt für das Spenden feta- ler Gewebe,

o

eine Spende fetalen Gewebes zu- gunsten bestimmter Empfänger,

o

die Einholung der mütterlichen Zustimmung nach Aufklärung über die Nutzung fetalen Gewebes, bevor der Entschluß zum Schwangerschaftsab- bruch endgültig ist.

2.4 Um ethisch fragwürdige Hand- lungsweisen auszuschließen, ist die Un- abhängigkeit zwischen freigebender und nutzender Seite sicherzustellen. Die Ein- flußnahme der Schwangeren ist auf die Art der Verwendung des zur Verfügung gestellten fetalen Gewebes beschränkt.

Dabei können die für die Organtrans- plantation entwickelten Kriterien als richtungweisend angesehen werden.

• Daher sollte nach Möglichkeit zwischen dem das Spendegewebe ge- winnenden und dem dieses nutzenden Arzt eine von beiden Seiten unabhän- gige, nicht kommerziell arbeitende Ge- webebank zwischengeschaltet sein. Die Gewebebank ist verpflichtet, Aufzeich- nungen über Herkunft und Weitergabe der Gewebe an autorisierte Nutzer zu führen und sicherzustellen, daß Freige- ber und Nutzer füreinander anonym bleiben.

• Wo ein solches Verfahren aus medizinischen Gründen (Bedarf eines möglichst "frischen" Gewebes) nicht in Betracht kommt, ist durch entspre- chende organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß der das Spendege- webe gewinnende und der es nutzen wollende Arzt personenverschieden und nicht voneinander weisungsabhän- gig sind.

• Jede Verwendung fetalen Gewe- bes ist an die nach Aufklärung erteilte Einwilligung der Schwangeren gebun- den. Sie kann ihre Einwilligung hin- sichtlich der generellen Art der Nut- zung (experimentelle Forschung, sofor- tige oder spätere klinische Verwen- dung) durch Dritte begrenzen. Dar- über hinausgehende Bestimmungen, etwa hinsichtlich der Person des Gewe- beempfängers, oder Entgeltverspre- chen sind unbeachtlich. Die Einwilli- gung in die Verwendung fetalen Gewe- bes und fetaler Zellen kann bis zur Übergabe an die Gewebebank bzw.

den Nutzer widerrufen werden.

2.5 Bei Konnikten zwischen For- schungsinteresse und mütterlichem In- teresse ist letzterem Vorrang einzuräu-

men. Das Interesse an der Verwen- dung fetaler Zellen und fetaler Gewe- be kann nicht nur die Entscheidung zum Schwangerschaftsabbruch, son- dern auch deren Zeitpunkt und Metho- de beeinflussen. Während es im müt- terlichen Gesundheitsinteresse liegt, nach endgültigem Entschluß den Schwangerschaftsabbruch so früh wie möglich durchzuführen, kann für Transplantationszwecke die Gewin- nung von fetalen Geweben zu einem späteren Zeitpunkt, etwa sogar erst im zweiten Trimenon der Schwanger- schaft, günstiger sein. Derartige Erwä- gungen dürfen in der Entscheidung über das ärztliche Vorgehen keinen Platz haben. Der Zeitpunkt, der Ort und die Methode des Schwanger- schaftsabbruches sind ausschließlich nach dem mütterlichen Gesundheitsin- teresse zu bestimmen. Am. Schwanger- schaftsabbruch beteiligte Arzte dürfen keinen direkten oder indirekten Vor- teil von der Forschungsnutzung oder anderem fremdnützigen Gebrauch des fetalen Gewebes haben.

3. Ergänzende Hinweise zur Gesetzeslage

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Die rechtlichen Regelungen des Strafgesetzbuches (StGB) sowie des Embryonenschutzgesetzes (ESchG) sind entweder nicht einschlägig oder in bezug auf die Verwendung fetalen Ge- webes und fetaler Zellen lückenhaft:

3.1 § 218 a StGB läßt einen Schwan- gerschaftsabbruch lediglich zur Wah- rung bestimmter Belange der Schwan- geren (Indikationen) straffrei zu. Das Interesse an der Gewinnung fetalen Gewebes zu Forschungs- oder sonsti- gen, nicht unmittelbar den Belangen der Schwangeren dienenden Zwecken kann daher eine Straffreiheit des Schwangerschaftsabbruches nicht be- gründen.

3.2 Nach § 168 StGB macht sich wegen Störung der Totenruhe strafbar,

"wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten ... eine tote Leibes- frucht oder Teile einer solchen weg- nimmt". Mit der Einbeziehung der to- ten Leibesfrucht in den Tatbestand soll insbesondere einer kommerziellen Verwendung toter Feten entgenge- wirkt werden. Vom § 168 StGB nicht erfaßt sind jedoch die Weggabe der to- ten Leibesfrucht durch den Berechtig- ten (in der Regel die Leitung der Ein- richtung, in der der Fruchtabgang be- ziehungsweise der Schwangerschafts-

D.LArttebl. 88, Hdt48, 28. Novemberlr>l.{SÜ '. 'A-4297:

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abbruch erfolgte) selbst, namentlich ih- re Weitergabe zum Zwecke der „Ver- wertung", sowie die Verwertung als solche. § 168 StGB schützt somit tote Feten nur unzulänglich vor mißbräuch- licher Verwendung.

3.3 Durch das Embryonenschutzge- setz (ESchG) ist namentlich untersagt, 111 durch Methoden medizinisch un- terstützter Fortpflanzung Embryonen zu anderen Zwecken als zur Herbei- führung einer Schwangerschaft zu er- zeugen (vgl. § 1, Abs. 1 Nr. 2 ESchG),

❑ einen extrakorporal erzeugten oder einer Frau vor Abschluß der Ein- rüstung in der Gebärmutter entnom- menen menschlichen Embryo zu veräu- ßern oder zu einem nicht seiner Erhal- tung dienenden Zweck abzugeben, zu erwerben oder zu verwenden (vgl. § 2, Abs. 1 ESchG), beziehungsweise

❑ zu einem anderen Zweck als dem der Herbeiführung einer Schwanger- schaft zu bewirken, daß sich ein menschlicher Embryo extrakorporal weiterentwickelt (vgl. § 2, Abs. 1 ESchG).

3.4 Die verfassungsrechtlich ge- währleistete Forschungsfreiheit (Art.

5, Abs. 3 Grundgesetz) berechtigt als solche den Forscher noch nicht zu Ein- griffen in Rechte der Versuchsperso- nen. Dieser Grundsatz ist auch bei der Nutzung fetalen Gewebes zu For- schungszwecken bedeutsam.

4. Richtlinien

4.1 Fetale Zellen und fetale Gewe- be von lebenden Feten dürfen nur zum unmittelbaren Nutzen des Feten — oder gegebenenfalls der Mutter (Pränatale Diagnositk) — entnommen werden.

4.2 Für experimentelle und thera- peutische Zwecke, die nicht dem un- mittelbaren Nutzen des Feten oder der Mutter dienen, dürfen nur Zellen und Gewebe toter Feten verwendet wer- den. Todeskriterien sind das Fehlen von Spontanatmung und Herzschlag nach Ausschluß reversibler Einflüsse, wie Hypothermie des Fetus oder Arz- neimittelwirkungen. Für Frühgeburten gelten die Kriterien des Hirntodes.

43 Entscheidungen zum Schwan- gerschaftsabbruch müssen unabhängig von dem Vorhaben einer Verwendung für Forschungs- oder Therapiezwecke erfolgen. Das Gespräch über die Ver- wendung fetaler Zellen oder Gewebe darf erst geführt werden, wenn der

Entschluß zum Schwangerschaftsab- bruch endgültig ist.

4.4 Vergünstigungen, mit denen die Entscheidung zum Schwangerschafts- abbruch oder zur Verwendung des Fe- ten beeinflußt werden sollen, dürfen weder angeboten noch gewährt wer- den.

4.5 Die Schwangere hat ihre Ein- willigung in die Verwendung fetaler Zellen und Gewebe gegenüber dem be- handelnden Arzt nach erfolgter Auf- klärung schriftlich zu erteilen. Sie kann Verfügungen hinsichtlich des Umfangs der Zell- und Gewebeentnahme sowie hinsichtlich der generellen Art der Verwendung treffen; auf die Person des Empfängers darf sie keinen Einfluß nehmen.

4.6 Für Entscheidungen über Zeit- punkt, Methode und Ort des Schwan- gerschaftsabbruches darf nur das Ge- sundheitsinteresse der Schwangeren, nicht das der Verwendung fetaler Zel- len und Gewebe zu wissenschaftlichen, diagnostischen oder therapeutischen Zwecken bestimmend sein.

4.7 Die an dem Schwangerschafts- abbruch Beteiligten dürfen nicht an der Verwendung fetaler Zellen oder fetaler Gewebe zu Forschungs- oder fremdnützigen Therapiezwecken mit- wirken noch aus dieser einen Nutzen ziehen.

4.8 Experimentelle Forschungen und Heilversuche, die Untersuchungen an oder mit fetalen Zellen oder fetalen Geweben zum Gegenstand haben, müssen einer öffentlich-rechtlichen Ethikkommission zur Beurteilung vor- gelegt werden. Diese hat sich zu verge- wissern, daß

❑ die geplanten Untersuchungen einem hohen wissenschaftlichen Stan- dard entsprechen,

❑ die gewünschten Erkenntnisse nicht auf eine andere Weise gewonnen werden können,

❑ die Untersucher über die erfor- derliche Qualifikation und wissen- schaftlich-technische Ausstattung ver- fügen.

4.9 Zur Sammlung, Aufbewahrung und Verteilung fetaler Gewebe wird die Einrichtung von Gewebebankenl) empfohlen. Die Gewebe dürfen nur für Verwendungszwecke weitergege- ben werden, die von einer Ethikkom- mission begutachtet wurden.

4.10 Für Datenschutz und Doku- mentation gelten folgende Regelun- gen:

❑ Die gewebegewinnende Stelle (Arzt, Krankenhaus) speichert Daten über die Mutter und den Vater, deren Identität sie nicht enthüllen darf. Eine Kodierung ermöglicht den Austausch wissenschaftlich relevanter Informatio- nen zwischen Quelle und Nutzer.

❑ Die Gewebebank sammelt und speichert Daten (mindestens 10 Jahre) über Herkunft und Weitergabe der von ihr aufbewahrten fetalen Zellen und fetalen Gewebe.

❑ Der Nutzer führt Unterlagen über die Verwendung der empfange- nen Materialien.

4.11 Die Gewebebank darf von dem Nutzer lediglich den Ersatz der durch Aufbewahrung und Vermittlung entstandenen Kosten verlangen.

Anmerkungen 1. Übersichten bei:

—Councils on Scientific, Ethical and Judi- cal Affairs of the American Medical Asso- ciation: „Medical Application of Fetal Tis- sue Transplantation". J. Amer. Med. Ass.

263 (1990) 565-570

—Vawter, D. et al.: „The Use of Human Fetal Tissue: Scientific, Ethical and Policy Concerns. Report on an Interdisciplinary Research Project", Center for Biomedical Ethics, University of Minnesota, 1990 2. Kellnar, St. u. T. Rattanasouwan: Die intra-

peritoneale fetale Dünndarmtransplan- tation als Therapie des Kurzdarmsyndroms.

Z. Europ. J. Ped. Surgery (im Druck) 3. Stellungnahmen und Regelungsvorschrif-

ten internationaler und nationaler Institu- tionen:

—Report of the Human Fetal Tissue Transplantation Research Panel, National Institutes of Health, Bethesda, Maryland 1988

—Statement on Fetal Tissue Transplan- tation. The World Medical Association, Hongkong 1989

—Report of the Committee to Review the Guidance on the Research Use of Fetuses and Fetal Material. Presented to Parlia- ment, Her Majesty's Stationery Office, London 1989

—Report on the Use of Foetal Embryonic and Preembryonic Material for Diagnostic, Therapeutic, Scientific, Industrial and Commercial Purposes. Select Committee of Experts, Council of Europe 1990

1) Voraussehbar ist eine Beschränkung der Forschungsnutzung auf wissenschaftliche In- stitute und Großkliniken. Die Einrichtung von Gewebebanken erfolgt daher am zweckmäßig- sten in den regionalen pathologischen Ein- richtungen.

A-4298 (82) Dt. Ärztebl. 88, Heft 48, 28. November 1991

(4)

Mitglieder des Arbeitskreises Prof. Dr. med. Dr. rer. nat. H. Beier Direktor des Instituts für Anatomie und Reproduktionsmedizin, Medizinische Fa- kultät der TH Aachen

Priv.-Doz. Dr. phil. D. Birnbacher Fachbereich 1, Philosophie, Religions- und Sozialwissenschaften, Universität-Gesamt- hochschule - Essen

Frau Marita Blüm, Bann Prof. Dr. theol. F. Böckle (t)

em. Direktor des Moraltheologischen Semi- nars der Universität Bann

Dr. jur. H. G. Koch

Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht an der Universi- tät Freiburg

Prof. Dr. med. H. Hepp

Direktor der Universitäts-Frauenklinik, Kli- nikum Großhadern, München

Frau Prof. Dr. rer. soc. Uta Gerhardt Leiterin der Abt. Medizinische Soziologie der Universität Gießen

Frau Prof. Dr. med. Helga Rehder Leiterin der Abt. für Klinische Genetik am Medizinischen Zentrum für Humangenetik der Universität Marburg

Frau Dr. med. Ingeborg Retzlaff

Ärztin für Gynäk()logie und Geburtshilfe, Präsidentin der Arztekammer Schleswig- Holstein, Lübeck

Prof. Dr. med. Dr. theol. D. Rössler Evangelisch-Theologisches Seminar der Universität Tübingen

Frau Dr. jur. Gabriele Wolfslast

Juristisches Seminar der Universität Göttin- gen

Prof. Dr. med. H.-B. Wuermeling

Direktor des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Erlangen

Prof. Dr. med. H. P. Wolff (Federführender)

Vorsitzender der Zentralen Kommission der Bundesärztekammer zur Wahrung ethi- scher Grundsätze in der Reproduktionsme- dizin, Forschung an menschlichen Embry- onen und Gentherapie, München

Berater:

Prof. Dr. med. G. Dhom

em. Direktor des Pathologischen Instituts der Universität des Saarlandes, Homburg/

Saar

Prof. Dr. med. W. Ch. Hecker

em. Direktor der Kinderchirurgischen Kli- nik, Dr. v. Haunersches Kinderspital der Universität München

Frau Ass. Ulrike Wallersheim

Rechtsabteilung der Bundesärztekammer, Köln

Korrespondenzanschrift:

Wissenschaftlicher Beirat der Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Straße 3 W-5000 Köln 41

Kassenarztsitze

Nordrhein

Von der Kassenärztlichen Vereini- gung Nordrhein werden folgende Kas- senarztsitze als vordringlich zu beset- zen ausgeschrieben:

Kassenarztsitze mit Umsatzgarantie

Waldbröl, Dermatologe

Bewerbungen sind zu richten an den Zulassungsausschuß für Kassen- arztzulassungen Köln, Clever Straße 13-15, W-5000 Köln, Telefon 02 21/

77 63-0.

Nähere Auskünfte hierüber bei der Kassenärztlichen Vereinigung Nord- rhein, Emanuel-Leutze-Straße 8, W-4000 Düsseldorf 11, Telefon 02 11/59 70-0, und bei jeder anderen Verwaltungsstelle der Kassenärztli- chen Vereinigung Nordrhein.

.... Den Bewerbern um vorgenannte Kassenarztsitze für Dermatologie wird

eine Umsatzgarantie für ein Jahr in Höhe ~on 100 000,- DM gewährt.

e

Arzte ohne deutsche Approba- tion können sich nicht unmittelbar an den zuständigen Zulassungsausschuß wenden. Sie erhalten zunächst Aus- kunft und Beratung unter Telefon 02 11/59 70 -2 23 oder 2 24 0

Monographie-Entwürfe

des Bundesgesundheitsamtes

Die nachstehend aufgeführten Mo- nographien wurden von der Kommissi- on B 4 (Endokrinologie, Gynäkologie) für den humanmedizinischen Bereich erarbeitet: Ethinylestradiol

+

Norethi-

steron in fixer Kombination, Mestranol

+

Norethisteron in fixer Kombination.

Die jeweiligen Monographie-Ent- würfe können beim Bundesgesund- heitsamt (GZS 13.05) angefordert und Stellungnahmen bis zum 31. Dezember 1991 an das Institut für Arzneimittel des Bundesgesundheitsamtes, Seestra- ße 10--11, 1000 Berlin 65, eingesandt

werden. WZ

ProgTantinvorschau 1992

16. Interdisziplinäres Forum "Fort- schritt und Fortbildung in der Medizin" der Bundesärztekammer Köln 15. bis 18. Januar 1992

Veranstalter: Bundesärztekammer Köln

Organisation: Dezernat Fortbildung und Gesundheitsförderung der Bun- desärztekammer, Postfach 41 02 20, W-5000 Köln 41, Tel: 02 21!40 04- 2 22 bis -2 24

Tagungsort: Maternushaus, Kardi- nal-Frings-Str. 1, W-5000 Köln 1

Programmübersicht

I. Stellenwert der Tumormarker - Moderation: W. Wilmanns, München Allgemeine Kriterien für den sinn- vollen Einsatz der Tumormarker - A. Fateh-Moghadam, München, Stel- lenwert der Tumormarker bei gastroin- testinalen Tumoren - R. Klapdor, Hamburg, bei gynäkologischen Tumo-

ren- H. Caffier, Würzburg, bei Keim- zelltumoren- K. Mann, München, bei Lungentumoren - K. Havemann, Mar- burg, bei Non-Hodgkin-Lymphomen- H. Deicher, Hannover.

Diskutanten: H.-U. Comberg, Harn- burg: S. v. Kleist, Freiburg; R. Kreien- burg, Mainz; R. Lamerz, München;

G. Uhlenbruck, Köln.

II. Chronische Lebererkrankungen und ihre Komplikationen - eine inter- disziplinäre Aufgabe - Moderation:

E. Wildhirt, Kassel

Allgemeine Lebertherapie, Patien- tenführung, "Leberschutz" - H. Sel- mair, Wartenberg, Virusstatische und autoimmune Therapie - K.-H. Meyer zum Büschenfeld, Mainz, Hepatische Enzephalopathie-E. H. Egberts, Det- mold, Endoskopische Therapie der Ösophagusvarizenblutung -

N. Soe-

hendra, Hamburg, Operative Behand- lung der Ösophagusvarizenblutung - R. Häring, Berlin I>

Dt. Ärztebl. 88, Heft 48, 28. November 1991 (85) A-4301

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