Die Einstufung in die Pfle- gestufe III erfordert eine re- gelmäßige, auch nachts not- wendige Hilfe bei der Grund- pflege.
Die 1964 geborene Kläge- rin leidet an einem frühkind- lichen Gehirnschaden mit schweren Funktionsausfällen des Stütz- und Bewegungs- apparates durch spastische Lähmung, deutlicher gei- stiger Zurückgebliebenheit, Stummheit sowie Neigung zu aggressiven Ausbrüchen. Sie lebt zusammen mit ihrer Mut- ter, mit der sie sich mittels ei- ner Schreibtafel verständigt.
Mit ihrer Klage begehr- te die Klägerin die Einstu- fung in Pflegestufe III nach SGB XI. Nach Begutachtung durch den Medizinischen
Dienst der Krankenkassen sind von der Pflegekasse le- diglich Leistungen nach Pfle- gestufe II bewilligt worden.
Nach Meinung des Bundesso- zialgerichts reicht für die Ein- stufung in die Pflegestufe III eine nur gelegentliche Hilfe während der Nacht nicht aus, auch wenn zusätzlich eine ständige Einsatzbereitschaft einer Hilfsperson erforder- lich ist. Würde man bereits ei- ne nächtliche Rufbereitschaft ausreichen lassen, um das Merkmal der Hilfe zur Nacht- zeit zu bejahen, wäre nach Meinung des Bundessozialge- richts eine klare Abgrenzung zu den übrigen Pflegestufen kaum möglich. (BSG, Urteil vom 19. Februar 1998, Az.:
B 3 P 7/97 R) Be
A-3084 (64) Deutsches Ärzteblatt 95,Heft 48, 27. November 1998
V A R I A RECHTSREPORT
Pflegeleistungen
aus der Pflegeversicherung Einstufung in Pflegestufe III
Ein Arzt, der mit ei- ner technisch einwandfreien Röntgeneinrichtung medizi- nisch nicht indizierte Rönt- genaufnahmen vornimmt, verwirklicht zwar nicht den Straftatbestand des § 311 d StGB (Freisetzen ionisieren- der Strahlen), sein Vorgehen kann aber den Straftatbe- stand der gefährlichen Kör- perverletzung nach § 223 a StGB (jetzt § 224 StGB) er- füllen.
Nach Meinung des Bun- desgerichtshofs findet die Re- gelung des § 311 d StGB nur auf die Fälle Anwendung, bei denen nach Freisetzen der in den ionisierenden Strahlen ru- henden Kräfte diese nicht mehr beherrschbar und daher im allgemeinen in ihrer Wir- kung geeignet sind, eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben zu gefährden oder sogar zu verletzen. Bei einer im Einzelfall unzulässi- gen, aber im übrigen fachge- recht vorgenommenen Rönt- genbehandlung ist ein Fall des „Freisetzens“ ionisieren- der Strahlen nicht gegeben.
Gleichwohl kann die Durch- führung medizinisch nicht in- dizierter Röntgenaufnahmen in einzelnen Fällen den Tatbe- stand der gefährlichen Kör- perverletzung nach § 223 a StGB erfüllen, da durch ioni- sierende Strahlen vitale Struk- turen des menschlichen Kör- pers zerstört und lebenswich- tige Funktionen beeinträch- tigt werden. Allerdings sei die einmalige, kurzzeitige oder nur gelegentlich wiederhol- te ordnungsgemäße Anwen- dung von Röntgenstrahlen in der Regel noch nicht als Kör- perverletzung zu beurteilen.
Eine andere Bewertung muß nach Meinung des Bundesge- richtshofs nur dann vorge- nommen werden, wenn die Zerstörung der Zellstruktur durch Röntgenuntersuchun- gen – insbesondere bei Men- schen, die bereits früher häu- fig ionisierenden Strahlen aus- gesetzt waren – die Gefahr des Eintritts von Langzeitschäden nicht nur unwesentlich er- höht. (Bundesgerichtshof, Ur- teil vom 3. Dezember 1997, Az.: 2 StR 397/97) Be