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Archiv "Das „Vorschaltgesetz“" (20.11.1998)

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Ausgabenbegrenzung

Zur Sicherstellung der Beitrags- satzstabilität sind folgende ausga- benbegrenzende Regelungen für das Jahr 1999 vorgesehen:

Bei ärztlicher Behandlung dür- fen die Veränderungsraten der Ge- samtvergütungen des Jahres 1999 den Anstieg der beitragspflichtigen Einnahmen 1998 – getrennt nach al- ten und neuen Bundesländern – nicht überschreiten. Ausgangsbasis ist die um den Grundlohnanstieg des Jahres 1998 um einen weiteren Pro- zentpunkt erhöhte Gesamtvergü- tung 1997 (Artikel 12).

Die Budgets der einzelnen Kran- kenhäuser werden auf der Basis der Vereinbarungen des Jahres 1998 im Jahr 1999 begrenzt auf den Zuwachs der beitragspflichtigen Einnahmen.

Notwendigen Ausnahmetatbestän- den – insbesondere zur anteiligen Be- rücksichtigung der BAT-Entwicklung sowie zur Krankenhausplanung der Länder – wird Rechnung getragen (Artikel 5).

Arzneimittelbudgets

Gesetzliche Vorgaben für die Vereinbarungen von Arznei-, Ver- band- und Heilmittelbudgets auf der Basis der Budgets des Jahres 1996 unter Abzug der Zuzahlungserhö- hungen begrenzen das Ausgabenvo- lumen im Bereich ärztlich veranlaß- ter Leistungen (Artikel 14). Bud- getüberschreitungen sind durch die ärztliche Gesamtvergütung – aller- dings mit einer Obergrenze (§ 84) – auszugleichen.

Gleichzeitig werden die Voraus- setzungen für die Senkung von Fest- beträgen für Arzneimittel verbes- sert: Bei Generika sind die Festbe- träge im unteren Drittel der Preis- spanne festzusetzen (§ 35).

In Vertragsverhandlungen über Hilfsmittel (§ 127) dürfen keine Preiserhöhungen vereinbart werden.

Verträge über Rettungsdien- ste/Krankentransporte (§ 133) und Heilmittel (§ 125) dürfen maximal Veränderungen in der Höhe des Zu- wachses der beitragspflichtigen Ein- nahmen vorsehen.

Rückführung von Zuzahlungen

Zur Entlastung der Krankenver- sicherten und älterer Personen wer- den die mit dem Beitragsentlastungs- gesetz und dem 1. GKV-Neuord- nungsgesetz verbundenen Zuzah- lungserhöhungen ab 1. Januar 1999 für die Packungsgröße N 1 von 9 DM auf 8 DM, N 2 von 11 DM auf 9 DM und für die Packungsgröße N 3 von 13 DM auf 10 DM gesenkt. Außerdem sollen chronisch Kranke grundsätz- lich von Zuzahlungen befreit werden.

Die Zuzahlung in Höhe von 10 DM je Sitzung des Patienten bei psychotherapeutischer Behandlung entfällt.

Darüber hinaus wird der soge- nannte Koppelungsmechanismus ab- geschafft, der im Falle von Beitrags- satzerhöhungen der Krankenkassen automatisch zu weiteren Zuzah- lungserhöhungen bei Arzneimitteln geführt hätte.

Schließlich wird das Kranken- haus-„Notopfer“ für die Jahre 1998 und 1999 ausgesetzt. In Einzelfällen bereits erfolgte Zahlungen der Ver- sicherten für die Bezahlung der In- standhaltungskosten der Kranken- häuser für das Jahr 1998 werden zurückerstattet.

Die Leistungsgewährung in der GKV erfolgt wieder durchgängig auf der Basis des Sachleistungsprinzips.

Rücknahme von Elementen der privaten Krankenversicherung (Ko-

stenerstattung, Beitragsrückgewähr, Selbstbehalt).

Die generelle Wahlmöglichkeit für freiwillige Mitglieder und Pflicht- mitglieder zwischen Sachleistung und Kostenerstattung wird dabei ebenso aufgehoben wie die obligatorische Einführung der Kostenerstattung bei Zahnersatz und kieferorthopädi- schen Leistungen. Wiedereinführung von Zahnersatzleistungen für Ju- gendliche, die nach 1978 geboren wurden (als Sachleistungen).

Darüber hinaus wird im Rah- men des Gesetzes eine Mitfinanzie- rung der Krankenkassen an der zur Sicherung der hausärztlichen Ver- sorgung gebotenen allgemeinärztli- chen Weiterbildung sichergestellt.

Finanzielle Auswirkungen

Nach Berechnungen im Entwurf belasten die Reduzierungen der Zu- zahlungen, der Wegfall des Klinik-

„Notopfers“ und die Wiedereinfüh- rung von Zahnersatzleistungen die GKV mit rund zwei Milliarden DM.

Entlastungen sollen sich unter an- derem durch die Einführung einer Versicherungspflicht für geringfügige Beschäftigung (sog. 620-Mark-Jobs) und weitere Maßnahmen ergeben. Im Ergebnis wird eine belastungsneu- trale Auswirkung erwartet, insbeson- dere auch aufgrund der gleichzeitig vorgegebenen Ausgabenbegrenzung zentraler Leistungsbereiche.

Die übrigen in der Koalitions- vereinbarung angekündigten Maß- nahmen, wie zum Beispiel das Glo- balbudget für die Ausgaben der Krankenkassen, die Arzneimittel-Po- sitivliste und die Stärkung der haus- ärztlichen Versorgung, sollen im Rah- men einer Strukturreform verwirk- licht werden, die am 1. Januar 2000 in Kraft treten soll. Das Rohkon- zept wird für Mitte 1999 avisiert. N A-2959

P O L I T I K LEITARTIKEL

Deutsches Ärzteblatt 95,Heft 47, 20. November 1998 (19)

Das „Vorschaltgesetz“

Der Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen („Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung“) soll als sogenanntes Vorschaltgesetz zur eigentlichen Strukturreform bereits zum 1. Januar 1999 in Kraft

treten und – so die Begründung dieses Sofortprogramms – durch

eine vorläufige, kurzfristig wirksame Ausgabenbegrenzung

die Stabilität der Beitragssätze sicherstellen. Das „Vorschalt-

gesetz“ hat folgende Inhalte und Schwerpunkte (auszugsweise):

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