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Archiv "Standpunkt: Privatisierung" (01.10.2004)

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A2712 Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 401. Oktober 2004

S T A T U S

D

er Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) soll den Trägern der Gesetzlichen Krankenver- sicherung den medizinischen Sachverstand zur Verfügung stellen, den diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Der MDK ist personell und sach- lich unabhängig und unterliegt keinen Weisungen der Kran- kenkassen. Er ist auf Länder- ebene organisiert und beschäf- tigt Ärzte aller Fachgebiete mit sozialmedizinischer Zu- satzqualifikation.

Bei Zweifeln an der Arbeits- unfähigkeit hat die Kranken- kasse eine gutachtliche Stellung- nahme des MDK einzuholen.

Zweifel an der Arbeitsunfähig- keit sind insbesondere in Fällen anzunehmen, in denen Versi- cherte auffällig häufig oder auf- fällig häufig nur für kurze Dau- er arbeitsunfähig sind oder der Beginn der Arbeitsunfähigkeit oft auf einen Arbeitstag am Be- ginn oder Ende einer Woche fällt. Auch der Arbeitgeber kann bei Zweifeln an der Ar- beitsunfähigkeit des Arbeit- nehmers verlangen, dass die Krankenkasse eine gutachtli- che Stellungnahme des MDK zur Überprüfung der Arbeits- unfähigkeit einholt. Vorausset- zung ist, dass der Arbeitneh- mer Mitglied der Gesetzlichen Krankenversicherung ist. Der

Arbeitgeber hat dazu Tatsa- chen vorzubringen, die seine Zweifel an der Arbeitsunfähig- keit begründen. Lehnt die Krankenkasse ohne hinrei- chenden Grund die Einschal- tung des MDK ab, kann der Arbeitgeber Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht er- heben. Es kommt auch ein An- trag auf einstweiligen Rechts- schutz in Betracht.

Ergeben die Überprüfun- gen, dass ein Arzt Arbeitsun- fähigkeit festgestellt hat, ob- wohl die medizinischen Vor- aussetzungen dafür nicht vorla- gen, können der Arbeitgeber

und die Krankenkasse vom Arzt Schadensersatz verlangen – wenn wegen der Bescheini- gung Arbeitsentgelt oder Kran- kengeld gezahlt wurde und wenn die Arbeitsunfähigkeits- bescheinigung grob fahrlässig oder vorsätzlich falsch ausge- stellt wurde. Anspruch auf Schadensersatz von der Kran- kenkasse hat der Arbeitgeber dann, wenn der MDK die gut- achtliche Stellungnahme nicht im Erkrankungszeitraum des Arbeitnehmers erstellt und dem Arbeitgeber dadurch ein Schaden entsteht.

Von der Einschaltung des MDK kann die Krankenkasse absehen, wenn sich die Arbeits- unfähigkeit aus den vorliegen- den Unterlagen eindeutig er- gibt. Bei privat versicherten Ar- beitnehmern ist der Arbeitge- ber auf Hausbesuche und son- stige Kontrollen beschränkt, wo- bei die Rechte des Personal- oder Betriebsrats zu beachten sind.

Die Krankenkasse hat dem Arbeitgeber und dem Versi- cherten das Ergebnis der MDK-Begutachtung mitzutei- len, wenn diese mit der Be- scheinigung des Kassenarztes nicht übereinstimmt. Dabei darf die Mitteilung keine An- gaben über die Krankheit des Versicherten enthalten. Das Ergebnis der ärztlichen Unter- suchung – nicht die Diagnose – wird dem Arbeitgeber nur für die Dauer seiner Lohnfortzah- lungspflicht und auch nur dann mitgeteilt, wenn die Arbeitsun-

fähigkeit des Arbeitnehmers abweichend vom Attest des be- handelnden Arztes beurteilt wird. Der Arbeitgeber wird auch unterrichtet, wenn der Arbeitnehmer nicht zu der an- geordneten Untersuchung er- scheint.

Ein abweichendes Gutach- ten des MDK hat keine unmit- telbaren Auswirkungen auf die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers.Ihm kommt nicht ohne weiteres ein höherer Be- weiswert zu als der Arbeits- unfähigkeitsbescheinigung des behandelnden Arztes. Deren Beweiswert ist allerdings er- schüttert, sodass der Arbeit- nehmer nunmehr seine Ar- beitsunfähigkeit nachzuweisen hat. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer die Untersu- chung ohne triftigen Grund verweigert.

Das Gutachten ist für den Arbeitgeber auch dann nicht bindend, wenn es dem Arbeit- nehmer Arbeitsfähigkeit be- scheinigt, während das vom Ar- beitgeber eingeschaltete Ge- sundheitsamt und der behan- delnde Arzt den Arbeitnehmer für arbeitsunfähig halten. Bie- tet der nach Auffassung des Ar- beitgebers arbeitsunfähige Ar- beitnehmer seine Arbeitskraft an, kann die Frage deshalb im Rechtsstreit über Ansprüche des Arbeitnehmers aus Annah- meverzug nur über einen Sach- verständigen geklärt werden.

Dr. jur. Jörg Laber CBH Rechtsanwälte, Köln

Arbeitsrecht

Bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit

Foto:BilderBox [m]

Suchte man früher durch Verstaatlichung die Probleme in den Griff zu bekommen, so glaubt man heute mit Privati- sierung die wachsende Arbeitslosigkeit zu bereinigen und die Wirtschaft wieder anzukurbeln. Dabei missachten die Regierenden, dass staatliche Verantwortung dem Bürger gegenüber nicht an Privatunternehmen

mit Profitstreben übertragen werden darf. Eine Übertragung der Leitung von

Pflegeheimen und Krankenhäusern beispielsweise dürfte meines Erachtens allenfalls konfessionellen Einrichtungen erlaubt sein, die mehr für Gottes Lohn als für Profitstreben arbeiten. Die Auswirkungen dieser unglückseligen Entwick- lung sind bereits auszumachen. So hat der behandelnde Arzt vielerorts kein Weisungsrecht mehr gegenüber dem Personal. Er ist zum Bittsteller degradiert worden, obwohl er die volle Verantwortung bei Pflegefehlern trägt. Ebenso wenig ist es ihm möglich, Fachkollegen zur Betreuung im Heim zu verpflichten. Mangels Bezahlung der Heimbesuche

bleibt es den Kollegen überlassen, ob sie für Gottes Lohn tätig werden wollen. Meine Erfahrungen in profitorientier- ten Heimen ist äußerst negativ. Da wird dementen Patien- ten im Finalstadium das Essen mit Messer und Gabel hin- gestellt, das später unberührt nebst dem verschlossenen Joghurt und der ungeschälten Banane wieder abgeräumt wird. Der Durst kann nicht gestillt werden, weil die bereitgestellten Wasserflaschen verschlossen sind. Der har- te Pfirsich kann ebenso wenig von den zahnlosen Patienten gegessen werden wie der unzerteilte Apfel. Der Austausch einer defekten Antidekubitusmatratze dauerte in einem Fall 16 Tage, sodass ein Fortschreiten des Dekubitus nicht auf- zuhalten war. Das Heim auf dem Rechtsweg zur Raison zu bringen scheitert in der Regel an der langen Dauer solcher Auseinandersetzungen vor Gericht, wobei dem Arzt oft auch noch ein Mitverschulden der mangelhaften Pflege un- tergeschoben wird. Dr. med. Udo Fuchs,Hamburg

Privatisierung

S T A N D P U N K T

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