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Verordnung über die Gleichstellung von Personen nach § 3 desHäftlingshilfegesetzes

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Verordnung über die Gleichstellung von Personen nach § 3 des Häftlingshilfegesetzes

HHG§3V

Ausfertigungsdatum: 01.08.1962 Vollzitat:

"Verordnung über die Gleichstellung von Personen nach § 3 des Häftlingshilfegesetzes in der im

Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 242-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094) geändert worden ist"

Stand: Geändert durch Art. 7 G v. 21.12.1992 I 2094 Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++) (+++ Änderungen aufgrund EinigVtr vgl. § 1 +++) Eingangsformel  

Auf Grund des § 3 Buchstabe b des Häftlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 578) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

§ 1  

(1) Deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige erhalten auf Antrag Beschädigtenversorgung nach Maßgabe des § 4 des Häftlingshilfegesetzes, wenn sie aus den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Häftlingshilfegesetzes genannten Gründen aus der sowjetischen Besatzungszone oder aus dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin geflüchtet sind oder dies versucht haben, eine gesundheitliche Schädigung infolge von Maßnahmen zur Verhinderung der Flucht erlitten haben und ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieser Verordnung haben.

(2) Ist der Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben, so erhalten seine Hinterbliebenen, die deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige sind und ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im

Geltungsbereich dieser Verordnung haben, auf Antrag Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des § 5 des Häftlingshilfegesetzes.

(3) Die §§ 2, 6, 10 Abs. 1, 3 bis 6, §§ 12, 13 und 18 des Häftlingshilfegesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

§ 2  

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 15 des Häftlingshilfegesetzes auch im Land Berlin.

§ 3  

Diese Verordnung tritt mit dem Tag des Inkrafttretens des Häftlingshilfegesetzes in Kraft.

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