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Erste Verordnung zur Anpassung der Renten in dem inArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (1.Rentenanpassungsverordnung - 1. RAV)

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Erste Verordnung zur Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (1.

Rentenanpassungsverordnung - 1. RAV)

1. RAV

Ausfertigungsdatum: 14.12.1990 Vollzitat:

"1. Rentenanpassungsverordnung vom 14. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2867), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1461) geändert worden ist"

Stand: Geändert durch Art. 9 G v. 25.9.1996 I 1461 Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.1.1991 +++) Eingangsformel  

Auf Grund der

-   Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 Buchstabe d des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1213) und § 19 des Rentenangleichungsgesetzes vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495) und

 -   Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe f des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1216)

 verordnet die Bundesregierung:

§ 1 Grundsatz

Die in § 19 des Rentenangleichungsgesetzes genannten Renten aus der Rentenversicherung einschließlich der Renten aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung, die Renten aus der Unfallversicherung und die Kriegsbeschädigtenrenten werden für Bezugszeiten ab 1. Januar 1991 nach den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung angepaßt. Das gilt nicht für die in § 9 des Rentenangleichungsgesetzes genannten Leistungen sowie Leistungen nach den §§ 9 bis 11 der Versorgungsordnung der Deutschen Reichsbahn und Leistungen nach den §§ 9 bis 11 der Versorgungsordnung der Deutschen Post.

§ 2 Renten aus der Rentenversicherung

Die Renten aus der Rentenversicherung werden dadurch angepaßt, daß der nach den sonst maßgebenden Vorschriften ermittelte Betrag um 15 vom Hundert erhöht wird.

§ 3 Renten aus der Unfallversicherung

Die Renten aus der Unfallversicherung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, die vor dem 1. Januar 1991 eingetreten sind, werden nach einer um 15 vom Hundert erhöhten Berechnungsgrundlage berechnet. Dies gilt nicht für Kinderzuschläge zu Unfallrenten.

§ 4 Kriegsbeschädigtenrenten

Kriegsbeschädigtenrenten werden dadurch angepaßt, daß der nach den sonst maßgebenden Vorschriften ermittelte Betrag um 15 vom Hundert erhöht wird. Abweichend von Satz 1 ist die Regelung über die Anrechnung von Einkommen auf die Kriegsbeschädigtenrente (§ 7 Abs. 2 Satz 1 des Rentenangleichungsgesetzes) auf die angepaßte Rente anzuwenden.

§ 5 Auswirkungen auf den Sozialzuschlag

Die sich nach den §§ 2 und 3 ergebenden Erhöhungsbeträge werden auf den Sozialzuschlag nicht angerechnet.

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§ 6 Renten mit Zusatzversorgung

(1) Renten, die wegen Bezugs einer Zusatzversorgung nach § 23 Abs. 1 des Rentenangleichungsgesetzes nicht anzugleichen waren, werden nach den für Arbeitnehmer ohne Zusatzversorgung geltenden Bestimmungen der Rentenverordnung festgesetzt und nach den Bestimmungen des Ersten und Zweiten Abschnitts des Rentenangleichungsgesetzes angeglichen.

(2) Für Bezugszeiten vor dem 1. Januar 1991 wird an die Berechtigten ein sich nach Absatz 1 ergebender Erhöhungsbetrag nur insoweit nachgezahlt, als er den Betrag einer gleichartigen zusätzlichen Versorgung übersteigt; im übrigen ist der Erhöhungsbetrag an den Bund zu zahlen. Die Nachzahlung eines

Erhöhungsbetrages nach Absatz 1 unterbleibt, soweit die Berechtigten einen Sozialzuschlag erhalten haben.

(3) Ab 1. Januar 1991 werden gleichartige zusätzliche Versorgungen nur insoweit gezahlt, als sie die sich nach Absatz 1 und die sich nach § 2 oder § 3 ergebenden Erhöhungsbeträge übersteigen.

§ 7 Berechnung der in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1991 entstehenden Rentenansprüche aus der Rentenversicherung

Für in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1991 entstehende Rentenansprüche gelten anstelle der in der Anlage zum Rentenangleichungsgesetz enthaltenen Prozentsätze folgende Prozentsätze:

Arbeitsjahre Faktor

51 16,45

50 15,23

49 13,98

48 12,88

47 11,58

46 10,26

45 8,91

44 7,72

43 6,31

42 4,88

41 3,60

40 2,11

39 2,35

38 0,79

unter 38 0,00

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

Schlußformel  

Der Bundesrat hat zugestimmt.

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