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Vierte Verordnung über den Umrechnungssatz für französischeFranken bei Anwendung des Ersten Abkommens zurVereinheitlichung des Luftprivatrechts

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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Vierte Verordnung über den Umrechnungssatz für französische Franken bei Anwendung des Ersten Abkommens zur

Vereinheitlichung des Luftprivatrechts

FrUmrV 4

Ausfertigungsdatum: 04.12.1973 Vollzitat:

"Vierte Verordnung über den Umrechnungssatz für französische Franken bei Anwendung des Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts vom 4. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1815)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 9.12.1973 +++) Eingangsformel  

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung des Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts vom 15. Dezember 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1079) in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflichtrechts vom 16. Juli 1957

(Bundesgesetzbl. I S. 710) wird verordnet:

§ 1  

Bei Anwendung des Artikels 22 des Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 12. Oktober 1929 (Reichsgesetzbl. 1933 II S. 1039) sind 100 französische Franken mit 21,40 Deutsche Mark zu bewerten.

§ 2  

Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 9 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflichtrechts vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 710) auch im Land Berlin.

§ 3  

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Schlußformel  

D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r J u s t i z

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