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Kl.) nach der Gehaltsklasse 12 entschädigt

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I 199/2003 ERZ 10. März 2004 48C

Interpellation

0778 Lüthi, Münsingen (SVP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 14.08.2003

Schulleiterentschädigungen

Auf 1. August 2003 trat eine Änderung der LAV in Kraft, die die Entschädigung der Schulleiterinnen und Schulleiter betrifft. Nach dieser Verordnung wird ein Schulleiter (SL) der Stufe Sek I nach der Gehaltsklasse 15 und ein SL der Primarstufe (KG bis 6. Kl.) nach der Gehaltsklasse 12 entschädigt.

Hier drängen sich mir einige Fragen auf:

1. Ist es richtig, dass Sek I – Klassen mehr Stellenprozente geben, als Klassen der Primarstufe?

2. Wenn Ja, ist dies – im Hinblick auf die oben erwähnte unterschiedliche Gehaltsklasse - nicht eine doppelte Besserstellung der einen Schulleiterkategorie?

3. Worin besteht der aufwandmässige Unterschied zwischen der Führung einer Oberstufe und beispielsweise der Beobachtungsstufe 5./6. Primarklasse, mit den ganzen Übertrittsfragen, Entscheiden und Gesprächen?

4. Wie wird die Ausbildung der SL berücksichtigt? Erhalten SL mit Ausbildung bzw. ohne Ausbildung dieselbe Entschädigung?

5. Müsste in einer Zeit, wo vom Leistungslohn gesprochen wird, die erfolgte SL- Ausbildung nicht honoriert werden?

6. Ist es der Erziehungsdirektion möglich die Lohnsumme anzugeben, die in den ganzen Bereich „Schulleitung“ abfliesst?

Antwort des Regierungsrats

Der Regierungsrat ist sich der Bedeutung der Schulleitungen bewusst. Es gehört zu den langfristigen Zielen der zuständigen Direktion, teilautonome geleitete Schulen zu

installieren. Erste Massnahmen wurden mit zwei Revisionen der Verordnung über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV) auf das Schuljahr 2001/02 sowie 2003/04 eingeleitet.

In die Finanzplanung wurden zusätzliche Mittel aufgenommen. Die bisherigen und

künftigen Anpassungen wurden im Rahmen eines Projekts ausgearbeitet, in welchem eine vertiefte Analyse der notwendigen zeitlichen Ressourcen sowie der aktuellen Belastung

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durchgeführt wurde. Die Resultate hierzu wurden in Form eines Berichtes im November 2000 publiziert und können seither auf der Homepage der Erziehungsdirektion im Bereich Schulleitungen eingesehen werden.

Die bisher eingeleiteten Massnahmen sind:

a) Zusätzliche zeitliche Ressourcen durch die Erhöhung der Schulleitungsanstellung um einen Sockelbetrag von 10% (5% für einklassige Volksschulen) in den

Volksschulen sowie die Streichung der in die Schulleitung integrierten Unterrichtsverpflichtung für die Sekundarstufe II.

b) Die Gehaltsklasse richtet sich nicht mehr primär nach der Grundausbildung,

sondern nach der Funktion. Wobei die Gehaltklasse für den Unterricht (für welchen die Lehrbefähigung vorliegt) sich nicht um mehr als zehn Einheiten von der

Gehaltsklasse für die Schulleitungsfunktion unterscheiden soll.

Gegenwärtig wird im Rahmen des Projekts eine neue Grundlage für die Zuweisung des Schulleitungspools (SL-Pool) ausgearbeitet, welche sich gemäss den Resultaten der Analyse auf die wesentlichen Einflussfaktoren:

• Anzahl Auszubildende

• Anzahl Lektionen

• Anzahl Mitarbeitende

abstützt und nicht wie bisher, auf die Anzahl der Klassen und die Standorte der Schulhäuser.

Zu den vom Interpellanten gestellten Fragen nimmt der Regierungsrat wie folgt Stellung:

1.

Mit der heute gültigen Regelung gibt es für Schulen der Sekundarstufe I mehr

Schulleitungsprozente als für Schulen mit Kindergarten- und Primarklassen bei identischer Klassenzahl. Der Unterschied fängt bei Schulen mit 3 Klassen an, da beträgt die Differenz 1.5 Prozent zu Gunsten der Sekundarstufe I und geht bis zu einer Differenz von 18.5 Prozent. Dieser Unterschied im heutigen Zuteilungssystem entstand durch die Annahme, dass die Führung einer Oberstufenschule aufwändiger und anspruchsvoller sei als die Führung einer Primarschule. Wie die umfangreiche Analyse im Rahmen der

Arbeitsplatzbewertung der Schulleitungen ergeben hat, ist diese Annahme heute so nicht mehr vertretbar.

2.

Mit Umsetzung der Resultate aus der Arbeitsplatzanalyse der Schulleitungen werden die nicht mehr begründbaren Unterschiede innerhalb der Volksschule schrittweise abgebaut.

Eine erste Massnahme wurde per 1. August 2003 umgesetzt. Innerhalb der Oberstufe und innerhalb der Primarstufe wurde die Schulleitungsentschädigung im Hinblick auf die Gleichbehandlung der Funktion Schulleitung vereinheitlicht. Nach wie vor ist die

Schulleitungsfunktion auf den verschiedenen Stufen nicht völlig identisch, was sich auch weiterhin in unterschiedlichen Gehaltsklassen ausdrücken wird. Wie bereits in der

Einleitung erwähnt, wird jedoch die unterschiedliche Zuteilung von zeitlichen Ressourcen mit den nächsten Massnahmen aufgehoben. Geplant ist eine neue, einheitliche

Berechnungsgrundlage für alle Stufen der Volksschule. Die Formel für die künftige Berechnung basiert auf der Anzahl der Schülerinnen und Schüler, der Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Anzahl der Lektionen an der jeweiligen Schule.

Dies sind die wichtigsten Kennzahlen für die Definition der benötigten

Schulleitungsressourcen. Damit soll ein in sich kohärentes System entstehen für die Anstellung von Schulleiterinnen und Schulleitern.

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3.

Die Analyse der Schulleitungsfunktion hat gezeigt, dass es keinen aufwandmässigen Unterschied zwischen der Leitung einer Primarstufe einerseits und einer Sekundarstufe I andererseits gibt, vorausgesetzt die Schulen sind gleich gross. Die Bereiche

Personalmanagement, pädagogische Leitung, Kommunikation mit Eltern und Schulbehörden und Schulentwicklung sind auf beiden Schulstufen ähnliche

Führungsaufgaben und verändern sich vor allem mit der Grösse der Schule und dem Grad an zusätzlicher Unterstützung für Organisation und Administration (z.B. mit

Schulsekretariaten).

4.

Eine Schulleitungsausbildung wird heute im Gehalt nicht berücksichtigt. Im Kanton Bern bestimmen die Anforderungen der Stelle die Grundeinstufung und nicht die individuelle Ausbildung. Letztere würde bei gleicher Tätigkeit zu unterschiedlichen Einstufungen führen. Eine Berücksichtigung der Schulleitungsausbildung für die Einreihung in eine Gehaltsklasse würde mit den heute gültigen Grundsätzen für Einreihungen (Lehrkräfte und Staatspersonal) brechen und ist deshalb nicht vorgesehen.

Unterschiedliche Ausbildungen können im aktuellen Gehaltssystem im Rahmen der Erfahrungsstufen berücksichtigt werden. Auf dieser Ebene ist die Diskussion um eine Berücksichtigung der Schulleitungsausbildung noch nicht abgeschlossen.

5.

Ein Leistungslohn ist im Moment bei der Anstellung von Lehrpersonen und Schulleitungen nicht vorgesehen. Es obliegt der Anstellungsbehörde (Schulkommission), bei der Wahl der Schulleitung auf das Vorliegen der Ausbildung zu achten, oder diese nach der Anstellung anzuordnen.

6.

Die Lohnsumme, welche in den Bereich Schulleitung fliesst, beträgt im Volksschulbereich 39,2 Mio. brutto, davon fliessen im Rahmen des Lastenausgleichs ein Drittel oder 13 Mio.

an den Kanton zurück. Die Lohnsumme der Schulleitungen an der Sekundarstufe II beträgt für die Gymnasien 5,2 Mio. und für die Berufsschulen 14 Mio.

An den Grossen Rat

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