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96. Festlegung des Beginns der allgemeinen Zulassungsfrist für das Wintersemester 2020/21

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Mitteilung

Studienjahr 2019/2020 - Ausgegeben am 11.05.2020 - Nummer 96

Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Richtlinien, Verordnungen

96 Festlegung des Beginns der allgemeinen Zulassungsfrist für das Wintersemester 2020/21

Präambel

Durch § 4 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über

studienrechtliche Sondervorschriften an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Universitäts- und Hochschulverordnung – C-UHV), BGBl. II Nr. 171/2020, wurde das Ende der Nachfrist des Sommersemesters 2020 auf 30. Juni 2020 verlegt.

Die korrekte Abwicklung des Studienbeitrags (§ 91 Universitätsgesetz 2002), des Studierendenbeitrags (§ 38 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014) und eines allfälligen Sonderbeitrags (§ 38

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014) für das Wintersemester kann erst nach Abschluss der Nachfrist des vorhergehenden Sommersemesters gegenüber dem Datenverbund der Universitäten und

Hochschulen (§ 5 Abs. 1 der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Studienbeiträge an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen) erfolgen.

Das Rektorat hat nach Anhörung des Senats gemäß § 61 Abs. 1 UG den Beginn der allgemeinen Zulassungsfrist für das Wintersemester 2020/21 (ursprünglich festgelegt im Mitteilungsblatt der Universität Wien, 6. Stück, Nr. 25 vom 19.12.2019) wie folgt festgelegt:

Beginn der allgemeinen Zulassungsfrist: 03.08.2020

Die Vizerektorin:

Schnabl

1 20. Stück - Ausgegeben am 11.05.2020 - Nr. 96-96

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