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Landesverordnung über die zuständige Behörde zur Entgegennahme namensrechtlicher Erklärungen nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 6. Juli 2005

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200-0-357

Landesverordnung über die zuständige Behörde zur Entgegennahme namensrechtlicher Erklärungen nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz

Vom 6. Juli 2005 Fundstelle: GVOBl. 2005, S. 277

Geltungsbeginn: 29.7.2005, Geltungsende: 31.12.2008

Aufgrund des § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 168), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Zuständige Behörde (1) Zuständig für die Entgegennahme der Erklärungen

nach § 3 Abs. 5 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Februar 2005 (BGBl. I S. 203), und

1.

nach Artikel 17 b Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch 2.

ist die Standesbeamtin oder der Standesbeamte, die oder der die Lebenspartnerschaft beurkundet hat.

(2) Zuständig für die Entgegennahme der Erklärungen nach § 9 Abs. 5 LPartG ist die Standesbeamtin oder der Standesbeamte, die oder der die Geburt des Kindes beurkundet hat.

§ 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel, 6. Juli 2005

Peter Harry Carstensen Dr. Ralf Stegner

Ministerpräsident Innenminister

Ein Service von Schleswig Holstein und juris http://sh.juris.de/sh/gesamt/LPartGZustBehV_SH.htm#LPartGZustBehV_SH_rahmen

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