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Ausgabe: Juli 2005 Zuletzt geändert und ergänzt: März

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TRGS 906 Seite - 1 -

Ausgabe: Juli 2005 Zuletzt geändert und ergänzt: März 2007 Technische Regeln

für Gefahrstoffe

Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach

§ 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV

TRGS 906

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRGS werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesarbeitsblatt bekannt gegeben.

Diese TRGS enthält, ein Verzeichnis von Tätigkeiten oder Verfahren, die im Anhang I der Richtlinie 2004/37/EG oder vom AGS als krebserzeugend Kategorie 1 oder 2 bezeichnet werden.

Inhalt

1 Hinweise auf Vorschriften der Gefahrstoffverordnung 2 Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren

1 Hinweise auf Vorschriften der Gefahrstoffverordnung

(1) Für die in dieser TRGS aufgeführten Tätigkeiten oder Verfahren gilt die

GefStoffV, insbesondere die Schutzvorschriften des Dritten und Vierten Abschnittes der Gefahrstoffverordnung.

(2) Im Sicherheitsdatenblatt zu Stoffen und Zubereitungen nach § 6 der GefStoffV ist auch auf die Tätigkeiten oder Verfahren, die in dem Verzeichnis nach Nummer 2 bezeichnet werden, hinzuweisen (siehe auch TRGS 220).

Ausschuss für Gefahrstoffe – AGS-Geschäftsführung – BAuA – www.baua.de –

(2)

TRGS 906 Seite - 2 -

2 Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 der Gefahrstoffverordnung

Bezeichnung Hinweise*

Herstellung von Auramin 1.

Tätigkeiten oder Verfahren, bei denen Beschäftigte krebserzeugenden polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen ausgesetzt sind, die in

Pyrolyseprodukten aus organischem Material (z.B.

Steinkohlenruß, Steinkohlenteer oder Steinkohlenteerpech) vorhanden sein können. Es ist zulässig, als

Bezugssubstanz für Pyrolyseprodukte mit

krebserzeugenden polyzyklischen aromatischen

Kohlenwasserstoffen den Stoff Benzo(a)pyren zu wählen.

2.;

s. auch TRGS 551

Tätigkeiten oder Verfahren, bei denen Beschäftigte Staub, Rauch oder Nebel beim Rösten oder bei der

elektrolytischen Raffination von Nickelmatte ausgesetzt sind.

3.

Starke-Säure-Verfahren bei der Herstellung von Isopropylalkohol

4.;

s. auch Verbot der Herstellung nach Anh. IV Nr. 16 GefStoffV

Tätigkeiten oder Verfahren, bei denen Beschäftigte

Hartholzstäuben ausgesetzt sind. 5.;

siehe auch Anlage 1 s. auch TRGS 553 Tätigkeiten oder Verfahren, bei denen Beschäftigte in

Bereichen arbeiten, in denen Dieselmotoremissionen freigesetzt werden

s. auch TRGS 554

Tätigkeiten oder Verfahren, bei denen Beschäftigte

alveolengängigen1) Stäuben aus kristallinem Siliciumdioxid in Form von Quarz und Cristobalit ausgesetzt sind

(ausgenommen Steinkohlengrubenstaub).

a)

* die Ziffern und Buchstaben in der Spalte Hinweise bedeuten:

1-5: lfd.Nr. nach Anhang I der RL 2004/37/EG;

a): Begründungen zur Bewertung dieser Tätigkeiten oder Verfahren wurden vom AGS erarbeitet und sind zugänglich als Bekanntmachungen des AGS unter www.baua.de/prax/

Anlage

Anlage 1: Verzeichnis der Harthölzer

1 ) DIN/EN 481 „Festlegung der Teilchengrößenverteilung zur Messung luftgetragener Partikel“, Brüssel 1993; BGIA-Arbeitsmappe „Messung von Gefahrstoffen“. Herausgeber:

Berufsgenossenschaftliches Institut für Arbeitsschutz - BGIA, Erich Schmidt Verlag Ausschuss für Gefahrstoffe – AGS-Geschäftsführung – BAuA – www.baua.de –

(3)

TRGS 906 Seite - 3 -

Anlage 1 zu TRGS 906

Verzeichnis einiger Hartholzarten nach Anhang I Nr. 5 der Richtlinie2004/37/EG.

Quelle: Band 62 der vom Internationalen Krebsforschungszentrum (IARC) veröffentlichten Monographie zur Evaluierung von Krebsrisiken für den Menschen: Wood Dust and Formaldehyde, Lyon, 1995

(siehe auch: 119. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Verordnung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2003-GKV 2003), geändert wird; Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich Jahrgang 2004 Teil II, ausgegeben am 10. März 2004 S. 1-7).

Als "Harthölzer" werden dort aufgeführt:

- Afrikanisches Mahagony (Khaya)

- Afrormosioa (Pericopis elata)

- Ahorn (Acer)

- Balsa (Ochroma)

- Birke (Betula)

- Brasilianisches Rosenholz (Dalbergia nigra)

- Buche (Fagus)

- Ebenholz (Diospyros)

- Eiche (Quercus)

- Erle (Alnus)

- Esche (Fraxinus)

- Hickory (Carya)

- Iroko (Chlorophora excelsa)

- Kastanie (Castanea)

- Kaurikiefer (Agathis australis)

- Kirsche (Prunus)

- Limba (Terminalia superba)

- Linde (Tilia)

- Mansonia (Mansonia)

- Meranti (Shorea)

- Nyaoth (Palaquium hexandrum)

- Obeche (Triplochiton scleroxylon)

- Palisander (Dalbergia)

- Pappel (Populus)

- Platane (Platanus)

Ausschuss für Gefahrstoffe – AGS-Geschäftsführung – BAuA – www.baua.de –

(4)

TRGS 906 Seite - 4 -

- Rimu, Red Pine (Dacrydium cupressinum)

- Teak (Tectona grandis)

- Ulme (Ulmus)

- Walnuss (Juglans)

- Weide (Salix)

- Weißbuche (Carpinus)

Ausschuss für Gefahrstoffe – AGS-Geschäftsführung – BAuA – www.baua.de –

Referenzen

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