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Arbeitsrechtsregelung über vorübergehende Abweichungen von kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen in der Evangelischen Krankenhaus GmbH Dortmund

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Arbeitsrechtsregelung über vorübergehende Abweichungen von kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen

in der Evangelischen Krankenhaus GmbH Dortmund

Vom 14. Dezember 2011 (KABl. 2011 S. 290)

§ 1

Vorübergehende Maßnahmen

(1) 1Zur Abwendung der Insolvenz und zur Sicherung der Arbeitsplätze kann für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Evangelischen Krankenhaus GmbH Dortmund durch Dienstvereinbarung gemäß § 36 MVG1 bestimmt werden, dass abweichend von § 19 BAT- KF2 und § 19 MTArb-KF3 die Auszahlung der Jahressonderzahlung für das Jahr 2011 auf den 16. April 2012 verschoben wird.

2Die Zahlung erfolgt am 16. April 2012 mit einem Zuschlag von 50 Euro pro Vollzeitstelle.

3Bei Teilzeitbeschäftigten erfolgt eine Kürzung dieses Betrages entsprechend ihrem Ver- hältnis zur Beschäftigung einer Vollzeitkraft.

(2) 1Ausgenommen von der Regelung sind die Beschäftigten, die sich bei Inkrafttreten der Arbeitsrechtsregelung in Altersteilzeit befinden, sowie die Auszubildenden und Prak- tikantinnen und Praktikanten, Krankenpflegeschülerinnen und Krankenpflegeschüler.

2Sie gilt auch nicht für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis in- folge einer Befristung im Arbeitsvertrag während der Dauer der Laufzeit der Dienstver- einbarung ausläuft, es sei denn, der Arbeitgeber bietet schriftlich die Entfristung an.

3Mitarbeitende, die vor dem 16. April 2012 ihr Arbeitsverhältnis beenden, erhalten die einbehaltene Jahressonderzahlung im letzten Beschäftigungsmonat mit dem Zuschlag ent- sprechend Absatz 1 ausbezahlt.

(3) 1Die Evangelische Krankenhaus GmbH Dortmund befindet sich in einer vorüberge- henden wirtschaftlichen Notlage. 2Das Vorliegen einer Notlage wurde durch eine Wirt- schaftsprüfungsgesellschaft am 26. Oktober 2011 bestätigt.

(4) Mit leitenden Mitarbeitenden, für welche die Dienstvereinbarung keine rechtliche Wirkung entfaltet, werden entsprechende Regelungen vereinbart.

1Nr. 780.

2Nr. 1100.

3Nr. 1300.

Abweichungs ARR Ev. Krankenhaus Dortmund

ARRKrDo 1662 Archiv

Archiv, Geltungszeitraum 15.12.2011 - 31.12.2012 EKvW 1

(2)

§ 2 Voraussetzungen

(1) 1Voraussetzung für den Abschluss einer Dienstvereinbarung im Sinne von § 1 ist, dass die Dienststellenleitung der Gesamtmitarbeitervertretung vorher die wirtschaftliche Situ- ation der Evangelischen Krankenhaus GmbH Dortmund eingehend erklärt und schriftlich darlegt. 2Dazu ist der Gesamtmitarbeitervertretung Einblick in die dafür maßgeblichen Unterlagen zu gewähren und eine unmittelbare Unterrichtung durch den Wirtschaftsprüfer zu ermöglichen. 3Die Gründe, die zu der wirtschaftlichen Notlage geführt haben, sind in die Dienstvereinbarung aufzunehmen. 4Ein Sanierungskonzept ist entwickelt.

(2) 1Voraussetzung ist weiter, dass für die Dauer der Laufzeit der Dienstvereinbarung zwischen Dienststellenleitung und Gesamtmitarbeitervertretung in regelmäßigen Abstän- den, d. h. mindestens zweimonatlich, die Entwicklung der Einnahme- und Ausgabesitua- tion erörtert wird.

2Der Gesamtmitarbeitervertretung sind alle für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Einrichtung erforderlichen Unterlagen und Informationen zu den gemeinsamen Sit- zungen zur Verfügung zu stellen, sodass diese den Sanierungsprozess mitverfolgen, un- terstützen und beurteilen können.

(3) Voraussetzung ist ferner die Verpflichtung des Arbeitgebers, bis zum 31. Dezember 2012 keine betriebsbedingten Kündigungen auszusprechen, es sei denn, die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter lehnt das Angebot einer zumutbaren, im Wesentlichen gleichwertigen und entsprechend gesicherten Tätigkeit, die auch in einem Arbeitsverhält- nis zu einem anderen kirchlichen Arbeitgeber bestehen kann, ab.

§ 3 Kündigung

1Gesamtmitarbeitervertretung und Dienststellenleitung sind nur zur außerordentlichen Kündigung der Dienstvereinbarung aus wichtigem Grund berechtigt. 2Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn die Dienststellenleitung gegen das Kündigungsverbot ge- mäß § 2 Absatz 3 verstößt, Insolvenz beantragt wird oder ein Betriebsübergang nach

§ 613a BGB erfolgt. 3Im Fall der außerordentlichen Kündigung ist die Dienststellenleitung verpflichtet, die einbehaltene Jahressonderzahlung umgehend auszuzahlen.

§ 41 Inkrafttreten

(1) Die Arbeitsrechtsregelung tritt am 15. Dezember 2011 in Kraft.

(2) Die Laufzeit der Dienstvereinbarung geht vom 15. Dezember 2011 bis zum 31. Dezember 2012.

1 Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 30. Dezember 2011.

1662 Archiv ARRKrDo

Abweichungs ARR Ev. Krankenhaus Dortmund

2 Archiv, Geltungszeitraum 15.12.2011 - 31.12.2012 EKvW

(3)

(3) Die Dienstvereinbarung ist dem Diakonischen Werk der Ev. Kirche von Westfalen nach Unterzeichnung zuzuleiten.

Abweichungs ARR Ev. Krankenhaus Dortmund

ARRKrDo 1662 Archiv

Archiv, Geltungszeitraum 15.12.2011 - 31.12.2012 EKvW 3

(4)

1662 Archiv ARRKrDo

Abweichungs ARR Ev. Krankenhaus Dortmund

4 Archiv, Geltungszeitraum 15.12.2011 - 31.12.2012 EKvW

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