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3. Tagung der I. Landessynode Drucksachen-Nr. 9.2/2 der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 18. bis 21. November 2009 in Lutherstadt Wittenberg

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3. Tagung der I. Landessynode Drucksachen-Nr. 9.2/2 der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

vom 18. bis 21. November 2009 in Lutherstadt Wittenberg

Begründung zum Kirchengesetz zur Änderung des Versorgungsgesetzes aus Anlass bundesgesetzlicher Änderungen

Die Frühjahrssynode 2007 war mit dem Kirchengesetz zur Änderung und Ergänzung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Bestimmungen der ELKTh bereits mit diesem Vorgang befasst. Der dynamische Verweis auf das Bundesrecht in den versorgungs- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen wurde damals in einen statischen Verweis auf das bis zum 31.12.2007 geltende Bundesrecht umgewandelt, da mit der Einführung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes-Bund für dessen Übernahme in den Bereich unserer Landeskirche eine genaue Prüfung notwendig war.

Da die Überleitung des neuen Rechts technisch nicht einfach sein wird, hat sich die UEK dafür ausgesprochen, die aufgrund des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes notwendigen Änderungen in den Besoldungsordnungen der UEK, die auch für die EKM gelten, und im Versorgungsgesetz der UEK, das für die Versorgungsberechtigten der ehemaligen EKKPS und für nach dem 31.12.2008 in den Dienst der EKM getretene öffentlich-rechtlich angestellte Mitarbeitende gilt, erst zum 1. Juli 2010 in Kraft zu setzen. Damit ist auch das Versorgungsgesetz der ehemaligen ELKTh, welches weiterhin für die Versorgungsberechtigten gilt, die am 31.12.2008 bereits im Dienst der EKM gestanden haben, erst zu diesem Zeitpunkt anzupassen, so dass die Regelung des statischen Verweises auf das bis zum 31.12.2007 geltende Bundesrecht entsprechend zu verlängern ist.

Der durch die Gesetzesänderung gewonnene zeitliche Spielraum ermöglicht darüber hinaus die Prüfung, ob und inwieweit eine Rechtsvereinheitlichung auch im Versorgungsrecht bereits zum 01.07.2010 erfolgen kann.

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