• Keine Ergebnisse gefunden

Verordnung über die imAuswandererberatungsgenehmigungsverfahren zu erhebendenGebühren und Auslagen(Auswandererberatungsgebührenverordnung - AuswGebV)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Verordnung über die imAuswandererberatungsgenehmigungsverfahren zu erhebendenGebühren und Auslagen(Auswandererberatungsgebührenverordnung - AuswGebV)"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

- Seite 1 von 1 -

Verordnung über die im

Auswandererberatungsgenehmigungsverfahren zu erhebenden Gebühren und Auslagen

(Auswandererberatungsgebührenverordnung - AuswGebV)

AuswGebV

Ausfertigungsdatum: 22.03.2013 Vollzitat:

"Auswandererberatungsgebührenverordnung vom 22. März 2013 (BGBl. I S. 598)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 29.3.2013 +++)  

Eingangsformel  

Auf Grund des § 3a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Auswandererschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 2013 (BGBl. I S. 443) verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:

§ 1 Gebührenerhebung

(1) Für die Genehmigung der Auswandererberatung wird eine Gebühr von 150 Euro erhoben.

(2) Die Entscheidung über Anträge von Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände und anderer anerkannter gemeinnütziger Einrichtungen ist gebührenfrei. Auslagen werden in diesen Fällen nicht erhoben.

(3) § 15 des Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Der Regierungsrat wird beauftragt, in der Ausführungsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

(1) Dieses Gesetz gilt für die Gebühren und Auslagen öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten

März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr.. März 2017

1.3 - Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen

Reist die Antragstellerin oder der Antragsteller von einem anderen Ort als dem Wohnort an oder dorthin zurück, werden hierdurch entstehende Mehrkosten nur erstattet, wenn das

Nicht berechnungsfähig sind an- teilige Kosten beispielsweise für eine Laserfaser, die nach jeder Be- handlung gekürzt werden muss.. Diese Kosten sind nach §

Die so genannten Praxiskosten, ein- schließlich der Kosten für den Sprechstundenbedarf so- wie der Kosten für die An- wendung von Apparaten und Instrumenten (§ 4 Absatz 3 GOÄ),

Diese Regel, die für alle Abschnitte des Labors gilt und auch von Großlabors nicht umgangen werden darf, korrespondiert mit § 10 Absatz 2 Ziffer 2 GOÄ, in dem die Berechnung