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Aenderung des Gesetzes ueber die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer, Mitteilung des Senats an die Bremische Buergerschaft (Landtag) vom 09.07.2013

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an die Bremische Bürgerschaft (Landtag) vom 9. Juli 2013

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer

Der Senat überreicht der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer mit Wirkung ab 1. Januar 2014.

Die Freie Hansestadt Bremen befindet sich in einer extrem schwierigen Haushaltslage. Eine Hauptaufgabe der bremischen Steuer- und Abgabenpolitik ist es deswegen, die finanzielle Ausstattung der öffentlichen Haushalte sicherzustellen.

Dazu müssen (auch) die Steuereinnahmen verstetigt und verbessert werden: Dieses ist eine der entscheidenden Voraussetzungen zur Einhaltung der sog.

„Schuldenbremse“.

Allerdings stehen dem Land Bremen angesichts der grundgesetzlich vorgegebenen, bundesstaatlichen Kompetenzordnung zum Erlass steuer- und abgabenrechtlicher Regelungen nur begrenzte Spielräume zur Verfügung.

Ein dem Land Bremen zur Verfügung stehendes Handlungsfeld bildet die Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer, die im Rahmen der Föderalismusreform I neu eingeführt wurde (Artikel 105 Abs. 2a Satz 2 GG).

Im Ländervergleich haben bisher lediglich die Länder Bayern und Sachsen den Ausgangssteuersatz von 3,5 % beibehalten. Hamburg, Niedersachsen und Bremen weisen aktuell noch einen Steuersatz von 4,5 % auf; Niedersachsen plant allerdings, den Steuersatz ab dem Jahr 2014 auf 5 % anzuheben. Die übrigen Länder liegen bei einem Steuersatz von 5 %, wobei das Saarland seit dem Jahr 2013 einen Steuersatz von 5,5 % aufweist und Schleswig-Holstein ab dem Jahr 2014 seinen Steuersatz auf 6,5 % anheben wird.

(2)

Bremen sollte vor diesem Hintergrund den Grunderwerbsteuersatz ab dem 1. Januar 2014 auf die vorherrschende Höhe von 5 % anheben.

Es ist nicht zu erwarten, dass das vorgelegte Änderungsgesetz zu einer Beeinträchtigung des Grundstücksmarktes und damit verbunden zu Mindereinnahmen bei der Grunderwerbsteuer führt; damit ist auch vor dem Hintergrund der letzten Steuersatzanhebung von 1 % ab dem Kalenderjahr 2011 nicht zu rechnen.

Die Anhebung des Grunderwerbsteuersatzes von 4,5 % auf 5 % wird voraussichtlich zu einem jährlichen Steuermehraufkommen des Landes von etwa 8,1 Mio. EUR führen, das nicht in den Bundesstaatlichen Finanzausgleich eingeht und deswegen vollständig im Land Bremen verbleibt.

(3)

Entwurf

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer

Vom ...

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Das Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer vom 16. November 2010 (Brem.GBl. S. 574 – 60-m-2) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

㤠1

Steuersatz für die Grunderwerbsteuer

Der Steuersatz bei der Grunderwerbsteuer für Erwerbsvorgänge, die sich auf im Land Bremen belegene Grundstücke beziehen, beträgt 5 vom Hundert.“

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

㤠2

Anwendungsbereich

Der Steuersatz nach § 1 ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 verwirklicht werden.“

Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

(4)

Begründung

Allgemeines

Die Freie Hansestadt Bremen befindet sich unverändert in einer extrem schwierigen Haushaltslage. Eine Hauptaufgabe der bremischen Steuer- und Abgabenpolitik ist es deswegen, die finanzielle Ausstattung der öffentlichen Haushalte sicherzustellen.

Dazu müssen (auch) die Steuereinnahmen verstetigt und verbessert werden: Dieses ist eine der entscheidenden Voraussetzungen zur Einhaltung der sog.

„Schuldenbremse“.

Allerdings stehen dem Land Bremen angesichts der grundgesetzlich vorgegebenen, bundesstaatlichen Kompetenzordnung zum Erlass steuer- und abgabenrechtlicher Regelungen nur begrenzte Spielräume zur Verfügung.

Ein dem Land Bremen zur Verfügung stehendes Handlungsfeld bildet die Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer, die im Rahmen der Föderalismusreform I neu eingeführt wurde (Artikel 105 Abs. 2a Satz 2 GG). Im Ländervergleich haben lediglich Bayern und Sachsen einen seit dem Jahr 1998 unverändert niedrigen Steuersatz von 3,5 %. Hamburg, Niedersachsen und Bremen weisen aktuell noch einen Steuersatz von 4,5 % auf, wobei Niedersachsen plant, den Steuersatz ab dem Jahr 2014 auf 5 % anzuheben. Die übrigen Länder liegen einheitlich bei einem Steuersatz von 5 %, wobei das Saarland bereits seit dem Jahr 2013 einen Steuersatz von 5,5 % aufweist und Schleswig-Holstein ab dem Jahr 2014 seinen Steuersatz auf 6,5 % anheben wird. Bremen sollte vor diesem Hintergrund den Grunderwerbsteuersatz ab dem 1. Januar 2014 auf die vorherrschende Höhe von 5 % anheben.

Es ist nicht zu erwarten, dass das vorgelegte Änderungsgesetz zu einer Beeinträchtigung des Grundstücksmarktes und damit verbunden zu Mindereinnahmen bei der Grunderwerbsteuer führt, zumal sich dies auch nicht bei der letzten Steuersatzanhebung von 1 % ab dem Jahr 2011 eingestellt hat.

(5)

Im Einzelnen Zu Artikel 1

Zu 1.:

Die Vorschrift bestimmt abweichend von dem seit 1. Januar 2011 geltenden

landeseigenen Steuersatz von 4,5 Prozent nunmehr einen landeseigenen Steuersatz von 5,0 Prozent ab 1. Januar 2014 für alle Erwerbsvorgänge, die sich auf

Grundstücke beziehen, die in Bremen liegen.

Zu 2.:

Für den Anwendungsbereich des Gesetzes wird entsprechend § 23 des

Grunderwerbsteuergesetzes auf die Verwirklichung des Erwerbsvorgangs nach einem bestimmten Stichtag abgestellt. Damit ist der Zusammenhang mit dem bestehenden Grunderwerbsteuerrecht gewahrt.

Zu Artikel 2: Inkrafttreten

Der Artikel regelt das Inkrafttreten.

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