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Ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gegenüber der Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes in Bremerhaven unterliegt der Mitbestimmung des Personalrats

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RiOVG Friedemann Traub  Am Wall 198  28195 Bremen  Telefon: 0421 361-10535  Fax: 0421 361-4172 Vertreterin: Ri‘inOVG Dr. Katja Koch  Am Wall 198  28195 Bremen  Telefon: 0421 361-10092  Fax: 0421 361-4172

Oberverwaltungsgericht

der Freien Hansestadt Bremen - Pressestelle -

Freie

Hansestadt Bremen

P R E S S E M I T T E I L U N G

Bremen, 28.5.2020

Internet https://www.oberverwaltungsgericht.bremen.de

Ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gegenüber der Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes in Bremerhaven unterliegt der Mitbestimmung des Personalrats

Das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen hat mit Beschluss vom 27. Mai 2020 entschieden, dass dem Personalrat ein Mitbestimmungsrecht bezüglich der Entscheidung zusteht, ob der Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes Bremerhaven die Führung der Dienstgeschäfte verboten wird.

Gegen die Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes Bremerhaven wurde straf- und disziplinarrechtlich ermittelt, weil sie an ihre Mitarbeiter adressierte Briefe geöffnet haben soll. Das Strafverfahren wurde inzwischen gegen eine Geldauflage vorläufig eingestellt; das Disziplinarverfahren läuft noch.

Am 3. August 2017 beantragte der Personalrat Allgemeine Verwaltungsdienste beim Magistrat Bremerhaven unter anderem, der Leiterin des Rechnungsprüfungs- amtes die Führung der Dienstgeschäfte vorläufig zu verbieten. Diese habe auf- grund der Vorwürfe, die Gegenstand des Straf- und Disziplinarverfahrens sind, so- wie anderer Vorkommnisse das Vertrauen ihrer Mitarbeiter verloren. Der Magistrat beteiligte zunächst die Stadtverordnetenversammlung, die sich am 31. August 2017 gegen die vom Personalrat geforderten Maßnahmen aussprach. Daraufhin lehnte der Magistrat am 22. September 2017 den Antrag des Personalrats ab. Der Personalrat verlangte vom Magistrat nun die Einberufung einer sogenannten „Ei- nigungsstelle“. Eine Einigungsstelle besteht aus je drei vom Personalrat und drei vom Magistrat benannten Mitgliedern sowie einem von beiden Seiten gemeinsam ernannten unparteiischen Vorsitzenden. Sie entscheidet, wenn sich Personalrat und Dienststellenleitung über eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme nicht einigen können. Der Magistrat lehnte die Bildung der Einigungsstelle ab. Er ist der Auffassung, dass ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gegenüber der Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes nicht der Mitbestimmung unterliege.

Der Personalrat könne nur bei solchen Maßnahmen mitbestimmen, über die der Magistrat als Dienststellenleitung bestimmen könne. Der Magistrat könne aber der

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Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes die Führung der Dienstgeschäfte nicht ver- bieten, da Bedienstete des Rechnungsprüfungsamtes nach § 72 Abs. 2 der Stadt- verfassung Bremerhaven nur auf Vorschlag der Stadtverordnetenversammlung

„bestellt, befördert und entlassen“ werden könnten. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte stehe der „Entlassung“ gleich, weil es ebenfalls die weitere Tätig- keit der Beamtin im Rechnungsprüfungsamt unterbinde.

Das vom Personalrat angerufene Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bre- men gab dem Magistrat mit Beschluss vom 27. September 2019 Recht. Auf die Beschwerde des Personalrats hat das Oberverwaltungsgericht nun diesen Be- schluss abgeändert und festgestellt, dass dem Personalrat ein Mitbestimmungs- recht im Hinblick auf ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gegenüber der Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes zusteht. Die Entscheidung wurde im An- schluss an die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 2020 verkündet. Der Vorsit- zende führte in der mündlichen Begründung des Beschlusses aus, dass der Ma- gistrat ohne Bindung an die Stadtverordnetenversammlung befugt sei, über ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zu entscheiden. Daher könne der Perso- nalrat bei dieser Entscheidung auch mitbestimmen und bei fehlender Einigung die Einberufung einer Einigungsstelle verlangen. Ein Verbot der Führung der Dienst- geschäfte stehe einer „Entlassung“, die nach § 72 Abs. 2 der Stadtverfassung nur auf Vorschlag der Stadtverordnetenversammlung zulässig ist, nicht gleich, denn es handle sich nur um eine vorläufige und vorübergehende Maßnahme. Im Übrigen sei § 72 Abs. 2 der Stadtverfassung auch unwirksam. Die Entscheidungsbefugnis über die Entlassung bzw. ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte stehe nach dem Bremischen Beamtengesetz bezüglich aller Beamter der Stadt Bremerhaven dem Magistrat bzw. dem Oberbürgermeister zu. Eine diesbezügliche Sonderstel- lung der im Rechnungsprüfungsamt tätigen Beamten könne nicht in der Stadtver- fassung geregelt werden, sondern nur in einem Landesgesetz. Solche Regelungen enthalte das Bremische Beamtengesetz z.B. für Beamte bei der Bürgerschaft oder Mitglieder des Landesrechnungshofs, nicht aber für die Beamten im Rechnungs- prüfungsamt Bremerhaven.

Das Gericht hatte nicht darüber zu entscheiden, ob ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gegenüber der Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes ausge- sprochen wird. Dies muss nun im weiteren Mitbestimmungsverfahren die Eini- gungsstelle prüfen.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu erheben.

OVG Bremen, Beschluss vom 27.5.2020 (Az. 6 LP 287/19)

Die Gründe des Beschlusses sind noch nicht vollständig abgefasst. Sobald diese in schriftlicher Form vorliegen, wird das OVG hierüber informieren.

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