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Änderungen bei den statistischen Meldungen 

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Academic year: 2022

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Auf die im Bereich der Intrahandelsstatistik (Erfassung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs) für das Berichtsjahr 2022 eintretenden Änderungen wird nachfolgend hingewiesen:

Die Anmeldeschwelle zur Feststellung der Auskunftspflicht je nach Verkehrsrichtung bleibt unverändert: Für die Warenversendung liegt der Wert bei 500.000 Euro und für den Wareneingang bei 800.000 Euro.

Die auf den Vorjahreswert aller innergemeinschaftlichen Warenbewegungen bezogene Schwelle, bis zu der kein Statistischer Wert angegeben werden muss (nur bei

Käufen/Verkäufen mit Geschäftsart 11 und 12 sowie bei Kommissions-, Konsignations- oder Lagergeschäften mit Geschäftsart 31 und 32), wird für die Wareneingänge und für die Warenversendungen auf 45 Mill. Euro festgesetzt.

Aus gegebenem Anlass möchten wir darauf hinweisen, dass gemäß Paragraph 6 AHStatG vom 14.06.2021, BGBl. I S. 1751, weiterhin beide Verkehrsrichtungen (Eingang und Versendung) zur Intrahandelsstatistik zu melden sind.

Die europäischen und nationalen Rechtsgrundlagen für die Außenhandelsstatistik wurden neu gefasst. Die für die Außenhandelsstatistik maßgeblichen europäischen Verordnungen treten zum 01.01.2022 in Kraft und lösen zu diesem Termin die bisherigen Rechtsgrundlagen ab. Mit Gültigkeit zum 01.01.2022 wurden zugleich Neufassungen des Außenhandelsstatistikgesetzes und der Außenhandelsstatistik- Durchführungsverordnung verabschiedet, die die europäischen Vorschriften auf nationaler Ebene ergänzen und näher ausführen. Die neuen Rechtsgrundlagen sind im Internet-Auftritt des Statistischen Bundesamtes abzurufen:

https://www.destatis.de/DE/Methoden/Rechtsgrundlagen/Statistikbereiche/Wirtschaft/

Aussenhandel/aussenhandel.html

Änderungen bei den statistischen Meldungen

Ab dem 1. Januar 2022 sind jeweils in der Verkehrsrichtung Versendung die

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Ust-IdNr.) des EU-Handelspartners und das Ursprungsland der Ware verpflichtend anzugeben.

Ab Berichtsmonat Januar 2022 ist die neue Liste der Arten des Geschäfts (AdG) anzuwenden. Bei den Meldungen für das Jahr 2021 müssen weiterhin die alten AdG genutzt werden, selbst wenn diese Meldungen im Kalenderjahr 2022 erfolgen.

Nähere Informationen zu den neuen Erhebungsmerkmalen sowie zu der neuen Liste der Arten des Geschäfts finden Sie im Leitfaden zur Intrahandelsstatistik

(https://www-idev.destatis.de/idev/doc/intra/doc/Intrahandel_Leitfaden.pdf).

Das Vereinigte Königreich (Großbritannien) hat mit Ablauf des 31.01.2020 die Europäische Union verlassen ("Brexit") und ist demzufolge seither aus EU-Sicht als Drittland zu bezeichnen. Seit dem Berichtsjahr 2021 gilt, dass für Warenverkehre nach bzw. aus Großbritannien (d. h. Vereinigtes Königreich ohne Nordirland)

Zollanmeldungen mit dem Länderkürzel "GB" abgegeben werden müssen. Nordirland wird in diesem Zusammenhang so behandelt, als wäre es weiterhin der EU angehörig.

Warenverkehre mit Nordirland müssen daher im Rahmen der Intrahandelsstatistik unter Verwendung des Länderkürzels "XI" angemeldet werden.

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Eine Aufstellung der jeweiligen Warennummern des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik kann unter dem nachfolgenden Link

www.destatis.de\warenverzeichnis aufgerufen werden. Hier finden Sie außerdem eine Datei mit einer Übersicht über die Änderungen im Warenverzeichnis 2021/2022.

Zudem besteht die Möglichkeit der Nutzung einer neuartigen Warenverzeichnis Suchmaschine (https://destatis.3ce.com/).

Ebenso können Sie sich über das aktuelle Länderverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2022 informieren.

Änderungen bei den Meldeformaten

Aufgrund der verpflichtenden Angabe der zwei neuen Erhebungsmerkmale sowie aus Gründen der Standardisierung der Dateiformate ist die Abgabe von Dateimeldungen im ASCII-Format über das Jahr 2021 hinaus nicht mehr möglich. Neuanträge zur Meldung in diesem Format werden daher nicht mehr genehmigt!

Anmeldern, die ihre Daten bisher im ASCII-Format übermittelt haben, empfehlen wir eine Umstellung auf die in der Intrahandelsstatistik zugelassenen XML-Formate DatML/RAW und INSTAT/XML. Zudem besteht die Möglichkeit, die Daten im CSV-Format zu importieren.

Weitere Informationen zu der jeweiligen Meldeform stehen Ihnen in den jeweiligen Kapiteln dieser Hilfeseiten, sowie im Kapitel 9.4 Fragen zur Ablösung des ASCII- Formats zur Verfügung.

Zum 01. Juli 2021 haben sich die Liefervereinbarungen für Datenlieferungen im XML-Format DatML/RAW geändert, wir bitten um Beachtung!

Die Intrahandels-Daten-Erfassungs-Software (IDES) wird eingestellt. Für IDES- Bestandsmelder wird für das Jahr 2022 letztmalig eine neue IDES-Version zur Verfügung gestellt. Neuanträge zur Meldung in diesem Format werden daher ab dem 1. Dezember 2021 nicht mehr genehmigt!

 

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