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Entscheidungen - Vorläufige Untersagung des Vollzugs der Abschiebung eines Asylbewerbers - Klärungsbedarf bzgl inländischer Fluchtalternative

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Aktie "Entscheidungen - Vorläufige Untersagung des Vollzugs der Abschiebung eines Asylbewerbers - Klärungsbedarf bzgl inländischer Fluchtalternative"

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Bundesverfassungsgericht - 2 BVR 2125/97 -

Im Namen des Volkes In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde der türkischen Staatsangehörigen E...,

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3 gegen a) den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts des Landes

Sachsen-Anhalt vom 16. Oktober 1997 - A 1 S 46/96 -, b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg

vom 23. Februar 1996 - 6 A 765/95 -

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die

Richter Sommer, Jentsch,

Hassemer

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. Mai 1998 einstimmig beschlossen:

Dem Landkreis Wittenberg - Landrat - wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde untersagt, die im Bescheid des Bundesam- tes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 8. September 1995 angedrohte Abschiebung in die Türkei zu vollziehen.

Gründe:

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG zulässig und begründet.

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum ge- meinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfas- sungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grund- sätzlich außer Betracht zu bleiben. Gemäß der Sicherungsfunktion der einstweiligen Anordnung ist für deren Erlaß aber im Rahmen eines Verfassungsbeschwerde-Verfahrens kein Raum, wenn davon auszugehen ist, daß die Verfassungsbeschwerde gemäß den §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen sein wird. Das ist hier nicht der Fall.

Die Verfassungsbeschwerde ist weder unzulässig noch offensichtlich unbe- gründet. Die Beschwerdeführerin rügt, daß das Oberverwaltungsgericht unter Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG außer acht ge- lassen habe, ihren Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) im Hinblick auf die zwischenzeitlich er- gangene Grundsatzentscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 26. Sep- tember 1996 - 1 L 10/95 - in einen Antrag auf Berufungszulassung wegen Di- vergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) umzudeuten (vgl. Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Auflage, § 78 AsylVfG, Rn. 17 und 22). Ob dies von Verfas-

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6 sungs wegen zu beanstanden ist, bedarf der Klärung im Hauptsacheverfahren.

Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach eine inländische Flucht- alternative (nur) dann nicht gegeben sei, wenn Anhaltspunkte dafür bestün- den, daß gegen die Person eine landesweite Fahndung eingeleitet worden sei (vgl. Urteilsabdruck, S. 8), stellt sich möglicherweise als Rechtssatz dar, der von der (nachträglich) ergangenen Entscheidung des Oberverwaltungsge- richts vom 26. September 1996 abweicht, wonach (bereits) solche Personen, die bei den Sicherheitskräften am Heimatort im Verdacht stehen, mit der mili- tanten kurdischen Bewegung zu sympathisieren, in der West-Türkei vor politi- scher Verfolgung nicht hinreichend sicher seien (vgl. Beschlußabdruck, S. 4).

Es ist auch sonst derzeit kein Grund ersichtlich, warum die Verfassungsbe- schwerde - ungeachtet der nicht auszuschließenden Verletzung der Antrag- stellerin im Recht aus Art. 19 Abs. 4 GG - nicht zur Entscheidung anzunehmen sein könnte; insbesondere ist nicht zu erkennen, daß ein Berufungsverfahren (§ 128 VwGO) mit Sicherheit zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgehen müßte.

Die nach allem gebotene Abwägung führt zu folgendem Ergebnis: Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, erweist sich die Verfassungsbeschwerde später jedoch als begründet, so entstünde der Antragstellerin durch den Vollzug der Abschiebung ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Nachteil. Ergeht die einstweilige Anordnung und erwiese sich die Verfassungsbeschwerde spä- ter als erfolglos, so wögen die damit verbundenen Nachteile durch den auf überschaubare Zeit verlängerten Aufenthalt der Antragstellerin in Deutschland weniger schwer.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Hassemer Sommer Jentsch

hier: Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 2125/97

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 2125/97 - Rn. (1 - 6), http://www.bverfg.de/e/

rk19980507_2bvr212597.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980507.2bvr212597

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