- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Markus Beisicht und Koll., Gartenstraße 3, Leverkusen -
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3 Bundesverfassungsgericht
- 2 BVR 1442/99 -
In dem Verfahren über
die Verfassungsbeschwerde
der Kommunalen Wählervereinigung Deutsche Liga für Volk und Heimat, Kreisverband Köln, diese vertreten durch den Kreis- vorsitzenden R...,
gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 1998 i.V.m. Art. IVa des Gesetzes zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 14. Juli 1999
und Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Sommer, Jentsch
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntma- chung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 13. August 1999 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die in § 15 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz) vom 30. Juni 1998 i.V.m. Art. IVa des Gesetzes zur Änderung wahlrechtlicher Vor- schriften vom 14. Juli 1999 geregelte Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen.
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entschei- dung angenommen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
1. Die Rüge, durch die Regelung des Art. IVa des Gesetzes zur Änderung wahl- rechtlicher Vorschriften vom 14. Juli 1999 werde das Recht der Beschwerdeführerin auf Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, ist unzulässig. Der Beschwerde- führerin steht insoweit kein mit der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfas-
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6 sungsgericht rügefähiges Recht zur Seite (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1
BVerfGG). Denn bei Wahlen zu Volksvertretungen in den Ländern scheidet im Ver- fahren der Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht ein Rückgriff auf Art. 3 Abs. 1 GG aus. Das Recht, die Beachtung der Grundsätze allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahlen im Wege der Verfassungsbe- schwerde einzufordern, besteht nur bei politischen Wahlen auf Bundesebene (vgl.
Beschluß des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juli 1998 - 2 BvR 1953/95 -, NJW 1999, S. 43 ff., demnächst BVerfGE 99, 1). Die Beschwerde- führerin kann sich daher im Hinblick auf die gerügte Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl, der sich auch auf das hier in Rede stehende Wahlvorschlags- verfahren bezieht (vgl. BVerfGE 60, 162 <167>; 89, 243 <251>), nicht auf den allge- meinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG berufen.
2. Die Regelung des Art. 21 Abs. 1 GG, die nur Parteien im Sinne des § 2 Parteien- gesetz und damit keine kommunalen Wählervereinigungen erfaßt (vgl. BVerfGE 24, 260 <263>; 91, 262 <267>), sowie Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG vermitteln der Beschwer- deführerin ebenfalls keine mit der Verfassungsbeschwerde rügefähige subjektive Rechtsposition.
3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Limbach Sommer Jentsch
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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. August 1999 - 2 BvR 1442/99
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Au- gust 1999 - 2 BvR 1442/99 - Rn. (1 - 6), http://www.bverfg.de/e/
rk19990813_2bvr144299.html
ECLI ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990813.2bvr144299
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