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Als Aufsichtsbehörden übernehmen die Kommissionen z.B

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I 081/2004 ERZ 26. Mai 2004 48C

Interpellation

1609 Balli-Straub, Langenthal (SP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 19.04.2004

Welche Bedeutung sollen die kantonalen Erziehungsberatungsstellen in Zukunft noch haben?

Die Erziehungsberatungskommissionen deutsch und französisch haben gemäss dem Auftrag des Grossen Rates in den letzten Jahren als Aufsichtskommissionen die Erziehungsberatungsstellen in persönlichen Kontakten nah und effizient begleitet und beaufsichtigt. Die Erziehungsberatungen haben gemäss ihren Aussagen die Leistung der Erziehungsberatungskommissionen geschätzt und besonders den regelmässigen persönlichen Kontakt mit den Mitgliedern der Erziehungsberatungskommissionen als unbürokratischen und wichtigen Teil ihres Kontaktes zur staatlichen Ebene empfunden.

Durch den direkten, regionalen Kontakt konnten viele Anliegen persönlich angebracht werden und die Kommissionen konnten die Beratungsstellen unterstützen. Als Aufsichtsbehörden übernehmen die Kommissionen z.B. bei Aufsichtsbeschwerden oder bei Anstellungen eine Sicherungsaufgabe. Es ist z.B. bei Aufsichtsbeschwerden für die BeschwerdeführerInnen nicht unwesentlich, ob die Aufsichtsbehörde die Erziehungsdirektion ist oder es sich um eine von der Direktion unabhängige Kommission handelt.

Gemäss dem Entwurf der neuen Verordnung über die Erziehungsberatung werden den Erziehungsberatungskommissionen deutsch und französisch neu rein beratende Funktionen zugeordnet.

Beratung ist meiner Meinung nach etwas Freiwilliges; ich kann es beanspruchen oder auch nicht.

Deshalb meine Fragen:

- Welche Stossrichtung verfolgt die Erziehungsdirektion in der Frage der Kompetenzen und Aufgaben der zukünftigen Erziehungsberatungskommissionen?

- Falls die Kommissionen eine beratende Funktion ausüben sollten, wie soll die Zusammensetzung aussehen (politisch oder fachspezifisch zusammengesetzt)?

- Würde dies eine Auflösung der bestehenden Kommissionen bedeuten?

- Ist die Erziehungsdirektion der Meinung, dass es dem Willen des Grossen Rates entspricht, wenn eine politisch und regional zusammengesetzte Kommission sämtliche Kompetenzen verlieren soll?

- Wie würde diese Änderung des Auftrages des Grossen Rates kommuniziert?

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 22.04.2004

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Antwort des Regierungsrates

Die Interpellantin stellt dem Regierungsrat Fragen betreffend der Zukunft der Erziehungsberatungskommissionen, deren Aufgaben im Rahmen einer Verordnung über die Erziehungsberatung neu geregelt werden. In diesem Sinne geht es nicht um die Zukunft der Erziehungsberatungsstellen, wie dies im Titel aufgeführt ist, sondern um die Zukunft beider Erziehungsberatungskommissionen, zu welcher die Interpellantin Auskunft wünscht.

Die heutige Zusammensetzung und die Aufgaben der Erziehungsberatungskommissionen basieren auf dem Dekret vom 4. November 1964 betreffend die Erziehungsberatung (BSG 431.1), welches im Rahmen der Revision des Volksschulgestzes vom 19. März 1992 (VSG;

BSG 432.210) per 1. Januar 2002 aufgehoben worden ist. Gestützt auf dieses Dekret ist nach wie vor eine Verordnung vom 13. Februar 1980 über die Erziehungsberatungskommissionen (BSG 431.13) in Kraft.

Das erwähnte und mittlerweile aufgehobene Dekret hat in Art. 7 eine „neungliedrige“

Kommission für die Erziehungsberatung des deutschsprachigen Kantonsteils und eine

„fünfgliedrige“ Kommission für den französischsprachigen Kantonsteil festgelegt. Die Kommissionen wurden als „Aufsichtsorgane für die Erziehungsberatung“ definiert. In der ebenfalls erwähnten und noch nicht aufgehobenen Verordnung werden die konkrete Zusammensetzung, die Amtsdauer sowie die Befugnisse und weitere Einzelheiten betreffend der heutigen Erziehungsberatungskommissionen geregelt.

Demnach sind die Erziehungsberatungskommissionen gemäss diesen Vorgaben eigentliche Aufsichtsorgane der Erziehungsberatung des Kantons. Die Kommissionen haben in den letzten Jahren wertvolle Arbeit geleistet.

Mit der Revision des VSG vom 5. September 2001 hat der Grosse Rat jedoch die Stellung der beiden Kommissionen verändert. Der revidierte Art. 61 Abs. 6 VSG lautet neu: „Der Regierungsrat setzt als beratendes Organ für die Erziehungsberatungsstellen in jeder Sprachregion eine Kommission ein.“ Damit ist klar, dass die Kommissionen nicht mehr eine Aufsichts-, sondern eine Beratungsfunktion gegenüber den 11 Regionalstellen der Kantonalen Erziehungsberatung haben.

Diese grundlegende Neuausrichtung beziehungsweise Straffung der Organisation entspricht den Grundgedanken des Projektes "Neue Verwaltungsführung NEF 2000".

Stossrichtung des Projekts ist bekanntlich die Stärkung der Handlungsfreiheit und des Gestaltungsspielraums des Grossen Rates, des Regierungsrates und der Verwaltung in ihren Zuständigkeitsbereichen und andererseits eine vermehrte Ausrichtung der Tätigkeit in Politik und Verwaltung auf Qualität und Wirkungen.

Zu Frage 1:

Der Regierungsrat wird noch in diesem Jahr eine Verordnung über die Erziehungsberatung erlassen, welche gestützt auf den revidierten Art. 61 VSG, die Erziehungsberatungskommissionen als beratende Organe der Erziehungsberatungsstellen definiert. Hierbei ist geplant, dass die Erziehungsberatungsstellen zu periodischen Rechenschaftsberichten gegenüber den Erziehungsberatungskommissionen verpflichtet werden, damit die Kommissionen eine Grundlage haben, im Rahmen derer sie ihre beratende Funktion wahrnehmen können. Die Beratungsfunktion wird also nicht auf eine freiwillige Basis gestellt, sondern im Rahmen eines standardisierten Verfahrens verbindlich definiert.

Zu Frage 2

Es scheint dem Regierungsrat sinnvoll, wenn die Erziehungsberatungskommissionen als beratende Organe fachspezifisch zusammengesetzt sind. Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger der Erziehungsberatung (Schulen, Vormundschaftsbehörden,

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Jugendschutz) sollen die Möglichkeit erhalten, die Tätigkeit der Erziehungsberatung aus Kundensicht zu reflektieren.

Zu Frage 3

Die Kommissionen werden nicht aufgelöst. Hingegen werden sich deren Zusammensetzungen und deren Aufgaben verändern.

Zu den Fragen 4 und 5

Die in den Antworten zu den Fragen 1 und 2 dargelegte Neuausrichtung entspricht nach Meinung des Regierungsrates dem revidierten Art. 61 VSG und somit derjenigen des Grossen Rates. In diesem Sinne drängt sich keine spezielle Informations- beziehungsweise Kommunikationskampagne auf.

An den Grossen Rat

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