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Anträge der Gesundheits- und Sozialkommission und des Regierungsrates

zum Grossratsbeschluss (GRB) betreffend die Gesetzesinitiative «Spitalstandortinitiative» und den Gegenvorschlag Änderung des Spitalversorgungsgesetzes (SpVG)

Antrag Kommission Antrag Regierungsrat

Grossratsbeschluss betreffend die Gesetzesinitiative «Spitalstand- ortinitiative» und den Gegenvorschlag Änderung des Spitalversor- gungsgesetzes (SpVG)

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 58 der Kantonsverfassung vom 6. Juni 19931,

auf Antrag der Gesundheits- und Sozialkommission, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

I.

1. Es wird davon Kenntnis genommen, dass die vom Initiativkomitee «Spi- talstandortinitiative» eingereichte Gesetzesinitiative «Spitalstandortinitiative»

mit 25‘945 gültigen Unterschriften zustande gekommen ist (Regierungsrats- beschluss Nr. 139 vom 12. Februar 2014).

2. Die Gesetzesinitiative hat die Form eines ausgearbeiteten Entwurfs und lautet wie folgt:

Gesetz über die regionalen Spitalstandorte

Art. 1 Zweck Dieses Gesetz bezweckt, für Stadt und Land und die gesamte Bevölkerung eine ausreichende, qualitativ gute und wirtschaftliche Spitalversor- gung mit einer angemessenen Anzahl Spitäler im ganzen Kanton sicherzustellen.

Art. 2 Regionale Spitalstandorte Der Kanton stellt sicher, dass die öffentlichen Spitäler an den nachfolgend aufgeführten Standorten betrieben werden und die kantonalen und eidgenössischen Vorgaben an die Spitalversorgung erfüllen:

Hauptstandorte:

- Bern - Biel

1 BSG 101.1

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- Burgdorf - Interlaken - Langenthal - Thun

Regionale Standorte:

- Aarberg - Frutigen - Langnau - Moutier - Münsingen - Riggisberg - St-Imier - Zweisimmen

Art. 3 Umfassende Grundversorgung 1 Die Spitäler an den regionalen Stand- orten gewährleisten die Spitalgrundversorgung in Zusammenarbeit mit den Spitä- lern an den Hauptstandorten. Sie sind zudem Bindeglied zu den regionalen und lokalen Erbringern von Medizinaldienstleistungen und Notfallorganisationen.

2 Die Spitäler an den regionalen Standorten müssen in der Lage sein, eine um- fassende Spitalgrundversorgung anzubieten. Dazu gehören die Gewährleistung einer akutsomatischen Notfallversorgung rund um die Uhr sowie insbesondere die Leistungen der Fachbereiche Innere Medizin, Chirurgie und Gynäkolo- gie/Geburtshilfe, soweit diese bisher angeboten wurden.

Art. 4 Berichterstattung, Änderungen 1 Der Regierungsrat erstattet dem Grossen Rat alle acht Jahre Bericht über Situation und Entwicklung im Bereich der Spitalversorgung. Er stellt gleichzeitig Antrag an den Grossen Rat auf allfälli- ge Änderungen.

2 Der Grosse Rat nimmt den Bericht zur Kenntnis. Über Anträge des Regierungs- rats entscheidet er in Form eines dem fakultativen Referendum unterstehenden Sachbeschlusses.

Art. 5 Vollzug Der Regierungsrat vollzieht das vorliegende Gesetz.

Art. 6 Übergangsbestimmung Die Geburtsabteilung des Spitals Riggisberg ist mindestens bis zur ersten Berichterstattung gemäss Art. 4 Abs. 1 dieses Geset- zes zu betreiben.

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Art. 7 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt sofort mit Annahme durch das Volk in Kraft.

3. Die Initiative wird gültig erklärt.

4. Der Grosse Rat lehnt die Initiative ab.

5. Die Initiative wird mit der Empfehlung auf Annahme des Gegenvorschlages der Volksabstimmung unterbreitet.

5. Streichen.

Bern, 5. April 2016

Im Namen der Kommission Die Präsidentin: Zumstein

Bern, 27. April 2016

Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Käser

Der Staatsschreiber: Auer

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