A 916 Deutsches Ärzteblatt
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Jg. 111|
Heft 21|
23. Mai 2014 Ein gesetzlich Krankenversicherter muss dieKosten für die Beschaffung eines Lichtbildes für die elektronische Gesundheitskarte selbst tragen. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Mainz Ende März entschieden. Der Versicherte hatte vor dem LSG dagegen geklagt, dass sei- ne Berufung nicht zugelassen werden sollte.
Zwischen ihm und seiner Krankenkasse war es zum Streit darüber gekommen, ob die- se verpflichtet ist, Kosten für die Beschaffung eines Lichtbildes für die elektronische Gesund- heitskarte in Höhe von 24,40 Euro zu überneh- men. Das Sozialgericht hatte die Klage abge- wiesen und eine Berufung nicht zugelassen.
Der Kläger vertrat jedoch die Auffassung, die Rechtssache sei von grundsätzlicher Bedeu- tung. Denn weder der Gesetzgeber noch das Gericht hätten eindeutig geregelt, dass die Ver- sicherten die Kosten für Passbilder zu tragen hätten. Außerdem, so der Kläger, sei es recht und billig, wenn derjenige, der mit Hilfe der elektronischen Gesundheitskarte Daten erhebe und damit Einsparungen und Gewinne erziele, auch die Kosten trage.
Das LSG Mainz teilt diese Auffassung nicht.
Aus Sicht des Gerichts lässt sich vielmehr aus der Gesetzessystematik entnehmen, dass die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage nicht
klärungsbedürftig ist. Nach § 15 Abs. 6 Satz 1 Sozialgesetzbuch V erhalte jeder gesetzlich Krankenversicherte seine Versichertenkarte zu Beginn der Versicherung bei einer Krankenkas- se gebührenfrei. Dasselbe gelte bei jeder wei- teren, nicht vom Versicherten verschuldeten er- neuten Ausgabe der Versichertenkarte. Eine Er- stattung weiterer Kosten, die im Zuge der Aus- stellung der Krankenversichertenkarte entstün- den, sehe das Gesetz nicht vor, so das LSG. Da eine Krankenkasse Kosten nur erstatten dürfe, soweit es das Gesetz vorsehe, bedeute das Fehlen einer Regelung, dass der Versicherte die Kosten selbst tragen müsse. Die rechtli- chen Modalitäten seien insoweit eindeutig (LSG Mainz, Beschluss vom 20. März 2014, Az.: L 5 KR 32/14 NZB) RAin Barbara Berner
RECHTSREPORT
Elektronische Gesundheitskarte:
Versicherte müssen Kosten für das Lichtbild selber tragen
Geraten Schwerstkranke in eine Krisensituation, läuft in aller Regel die notärztliche Versorgung an, ob- wohl diese Menschen kaum noch von einer Maximalversorgung pro- fitieren können. Auch die Angehö- rigen ordnen sich diesem Prozedere meist unter, auch, wenn eine Pa - tientenverfügung vorliegt, die sol- che Maßnahmen untersagt. Abhilfe kann der Palliativpass schaffen. Auf diesem Pass sind die Wünsche des Patienten für oder gegen lebensret- tende Maßnahmen dokumentiert.
Anlässlich des Patiententages der Deutschen Gesellschaft für In- nere Medizin in Wiesbaden wurde PALLIATIVPASS
Mehr Rechtssicherheit im Notfall
der Pass vorgestellt. Als Berater für die Patienten sind acht Wiesbadener Institutionen eingebunden: Das Ge- sundheitsamt der Stadt, das Amt für Soziale Arbeit, die Palliativstatio- nen der Kliniken Asklepios, St.-Jo- sefs-Hospital und HSK, der ambu- lante Palliativverein Auxilium, das HospizPalliativNetz und das Zen- trum für ambulante Palliativversor- gung. Für Dr. med. Thomas Nolte, Leiter des Zentrums, steht fest,
„dass dieser Pass für alle Betroffe- nen eine verbindliche Sicherheit darstellt, die eine Patientenverfü- gung und die Vorsorgevollmacht
ergänzt“. RSS
Die Kassenärztliche Bun- desvereinigung (KBV) hat gemeinsam mit den Kas- senärztlichen Vereinigun- gen (KVen) eine Informa- tionskampagne zur Haut- krebsvorsorge gestartet.
Mit Hilfe von Plakaten und Flyern wollen die ärztlichen Körperschaften die Früherkennung von Hautkrebs stärker in das öffentliche Bewusstsein rücken. Der Flyer mit der Überschrift: „Die meisten Flecken sind harmlos.
Welche nicht, sagt Ihnen Ihr Haus- oder Hautarzt.“
liegt einer Teilauflage dieser Ausga- be des Deutschen Ärzteblatts bei.
Daneben gibt es weitere Infor- mationsmaterialien für die Arztpra- xen: Ein Patienten-Flyer informiert darüber, wie die Hautkrebs-Früher- kennungsuntersuchung abläuft. Ein Wartezimmerplakat weist auf die Gesundheitsuntersuchung hin. Für Ärzte gibt es außerdem eine Praxis- information mit Tipps zur Anspra- che der Patienten.
Die KBV weist darauf hin, dass gesetzlich Krankenversicherte ab dem Alter von 35 Jahren alle zwei PRÄVENTION
Kassenärzte informieren über Hautkrebsvorsorge
Jahre Anspruch auf eine Früherken- nungsuntersuchung haben. Viele Krankenkassen böten diese Unter- suchung auch häufiger und für jün- gere Versicherte an.
Die Aktionen zur Hautkrebs-Vor- sorge sind Teil einer Präventions- kampagne, die KBV und KVen 2010 starteten. Weitere Themen in diesem Jahr werden der KBV zufol-
ge Reiseschutzimpfungen und im Herbst die Grippeschutzimpfung sein. Sämtliche Informationsmate- rialien stehen im Internet unter www.kbv.de/html/hautkrebsvorsor ge.php bereit. Weitere Exemplare sowie das Wartezimmerplakat kön- nen Ärztinnen und Ärzte bei ihrer KV oder per E-Mail bei der KBV bestellen: versand@kbv.de. EB