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Archiv "Rente beziehen und doch die Praxis weiterführen?" (16.01.1975)

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DEUTSCHES

ÄRZTEBLATT Leserdienst

Hinweise •Anregungen

Rente beziehen und

doch die Praxis weiterführen?

WIRTSCHAFT:

Rente beziehen und doch die Praxis weiterführen?

Mit 18 volljährig und damit haftpflichtig

PRAXIS UND HAUS:

Kühlzelle in der Wohnung Party-Set Deckelöffner

REISE:

Pisten und Bahnen im Aosta-Tal

Skikarussels

am Fuß des Matterhorns

AUTO:

Zentralruf für

Schadensbearbeitung Alfetta Rallye

Kurz vor Toresschluß wurde die Frist, bis zu der Selbständige sich für die Rentenversicherung ent- scheiden konnten, um drei Monate verlängert. Voraussetzung war, daß ein entsprechender Antrag bis zum 31. Dezember 1974 bei der Bundes- versicherungsanstalt für Angestell- te eingereicht wurde. Begründung für die Terminzugabe: für Selbstän- dige sei die Materie doch so schwierig, daß sie eine längere Überlegungsfrist benötigten.

Eine bislang für viele Ärzte noch offene Frage ist die: muß die Pra- xis aufgegeben werden (teilweise oder ganz), wenn der Versiche- rungsfall eintritt? Das DEUTSCHE ÄRZTEBLATT fragte bei der Bun- desversicherungsanstalt für Ange- stellte in Berlin nach.

Frage: Kann ein Arzt in eigener Praxis, der sich bei Ihnen nachver- sichert hat, nach Eintritt des Versi- cherungsfalls mit Vollendung des 65. Lebensjahres noch beschränkt weiterarbeiten? Oder trifft es zu, daß bei Weiterarbeit die Rente nicht oder nur vermindert gezahlt wird?

Antwort: Das Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 25 Abs. 5 des Angestelltenversi- cherungsgesetzes — AVG) wird an Versicherte gezahlt, die

a) das 65. Lebensjahr vollendet und

b) mindestens eine Versicherungs- zeit (Beitrags- und Ersatzzeit) von 180 Kalendermonaten zurückgelegt haben.

Weitere Voraussetzungen — wie zum Beispiel die Aufgabe einer Be- schäftigung oder selbständigen Er- werbstätigkeit — verlangt das Ge- setz nicht. Dem Bezieher eines Al- tersruhegeldes wegen Vollendung des 65. Lebensjahres ist es grund- sätzlich gestattet, eine Beschäfti- gung gegen Entgelt oder eine selb- ständige Erwerbstätigkeit in vollem Umfang weiterhin auszuüben (sie- he aber die folgenden Ausführun- gen).

Eine selbständige Erwerbstätigkeit, die nach Eintritt des Versiche- rungsfalles des Alters weiterhin ausgeübt wird, ist jedoch hinder- lich für die Anrechnung der von den Selbständigen zurückgelegten Ersatz- und Ausfallzeiten, die nach den Vorschriften der §§ 28 Abs. 2, 36 Abs. 3 AVG, Art. 2 § 9 a Abs. 1,

§ 13 a des Angestelltenversiche- rungs-Neuregelungsgesetzes (An- VNG) — vgl. Merkblatt 8, Seite 29 bis 33 [das bei der BfA angefor- dert werden kann, die Red.] — nicht anrechenbar sind und die nur im Rahmen des Art. 2 §§ 9 a Abs. 2, 13 a AnVNG berücksichtigt werden können. Hiernach müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

0 Es muß sich um ehemalige Selbständige handeln, die eine selbständige Erwerbstätigkeit von wenigstens fünf Jahren bis späte- stens zum Eintritt des Versiche- rungsfalles aufgegeben haben, oder um deren Witwen (Witwer).

0 Die unter 1. genannten Perso- nen müssen ihr 60. Lebensjahr vor dem 19. Oktober 1972 (Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes) vollen- det haben.

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 3 vom 16.Januar 1975 177

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1966 67 68 69 70 71

Kaufkraftverlust der 0-Mark 1966-1975 '1559

,e

Leserdienst

Hinweise • Anregungen

Rentenbezug und Weiterführung der Praxis

Diese Personen müssen minde- stens einen freiwilligen Beitrag ge- mäß Art. 2 § 49 a Abs. 2 AnVNG nachentrichten.

Nach dem Willen des Gesetzge- bers sollen unter den erleichterten Voraussetzungen des Art. 2 §§ 9 a Abs. 2, 13 a AnVNG die Ersatz- und Ausfallzeiten nur dann anrechen- bar sein, wenn der Versicherte kei- ne selbständige Erwerbstätigkeit mehr ausübt und er deshalb auf die höhere Rente aus der gesetzli- chen Rentenversicherung angewie- sen ist. Hinderlich in diesem Sinne ist auch eine selbständige Erwerbs- tätigkeit, die nur noch im gerin- gen Umfang ausgeübt wird; denn Ausnahmen hat der Gesetzgeber nicht zugelassen. Die Einschrän- kung gilt auch für freipraktizieren- de Ärzte.

Wir möchten noch darauf hinwei- sen, daß bei Hinterbliebenenrenten die Voraussetzung „Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit bis zum Eintritt des Versicherungsfal- les" immer vorliegt, da die selb- ständige Erwerbstätigkeit mit dem Tode des Versicherten (Versiche- rungsfall) beendet ist.

Ist die Wartezeit für eine bestimmte Rentenleistung nur mit nach Art. 2

§ 9 a Abs. 2 AnVNG anrechenbaren Ersatzzeiten erfüllt und wird nach Eintritt des Versicherungsfalles eine selbständige Erwerbstätigkeit

— sei es auch nur im beschränk- ten Umfang — wieder aufgenom- men, geht der Rentenanspruch ver- loren, denn die bisher anrechenba- ren Ersatzzeiten können nicht mehr berücksichtigt werden. Übt ein Rentenbezieher, der bereits auf Grund der von ihm zurückgelegten Beitragszeiten die erforderliche Wartezeit erfüllt hat und bei dem im Rahmen des Art. 2 §§ 9 a Abs. 2, 13 a AnVNG Ersatz- und Ausfallzei- ten berücksichtigt wurden, eine selbständige Erwerbstätigkeit wie- der aus, vermindert sich der Zahl- betrag um den Wert der Ersatz- und Ausfallzeiten.

Sind jedoch die Ersatz- und Aus- fallzeiten bereits nach §§ 28, Abs.

2, 36 Abs. 3 AVG oder Art. 2 §§ 9 a Abs. 1, 13 a AnVNG anrechenbar (vgl. Merkblatt 8, Seite 29 bis 33), ist eine selbständige Erwerbstätig- keit, die über den Versicherungs- fall hinaus ausgeübt wird, nicht schädlich. DÄ

Über den Preisberg

Binnen zehn Jahren, von 1966 bis 1975, stiegen die Lebenshaltungskosten in der Bundesrepublik um insgesamt rund 52 Prozent; die D-Mark büßte in diesem Zeitraum mehr als ein Drittel ihrer Kaufkraft ein. Doch es sieht so aus, als ob der „Preisgipfel" überschritten sei.

Am Jahresende 1974 nämlich sank die Teuerungsrate auf 6,5 Prozent, so daß im Jahresdurchschnitt der Preisanstieg bei rund sieben Prozent gehalten wer- den kann. Für 1975 rechnen die Kon- junkturexperten mit einer Abflachung der Preiskurve auf sechs Prozent — dies allerdings nur unter der Vorausset- zung, daß bei den bevorstehenden Ta- rifverhandlungen konjunkturgerechte Abschlüsse ausgehandelt werden.

Mit 18 volljährig

und damit haftpflichtig

Am 1. Januar 1975 trat das Gesetz zur Neuregelung des Volljährig- keitsalters in Kraft. Die Volljährig- keit setzt nun mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein. Von die- ser Regelung wird auch die Privat-

haftpflicht-Versicherung, die meist in die Berufshaftpflicht-Versiche- rung des Arztes eingeschlossen ist, berührt. In dieser Privathaftpflicht- Versicherung sind auch Schaden- ersatzansprüche, auf Grund ge- setzlicher Bestimmungen privat- rechtlichen Inhalts mitversichert, die gegen die unverheirateten Kin- der des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden können.

Bei volljährigen Kindern gilt dies jedoch nur, solange sie sich noch in der Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden. Hiernach bewirkt das neue Gesetz, daß für alle 18- bis 21 jährigen mit abgeschlossener Schul- und Berufsausbildung, die bisher über die Privathaftpflicht- Versicherung ihrer Eltern mitversi- chert waren, mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes der Versiche- rungsschutz entfällt.

Es ist daher eventuell notwendig, für diese hiervon betroffenen jun- gen Leute eine eigene Privat-Haft- pflicht-Versicherung abzuschlie- ßen — zumal wenn sie Sport trei- ben, da auch die Haftung als Sportler (ausgenommen als Jä- ger) mitversichert ist. KH

Aus der

pharmazeutischen Industrie

GLAXO-Stiftung — Prinz Claus der Niederlande überreichte anläßlich einer Feierstunde den GLAXO- Preis für Wissenschaftsjournalisten an drei holländische Wissen- schaftsjournalisten. Mr. Austin E.

Bide, Vorstandsvorsitzender der GLAXO Holdings Ltd., London, und R. Rieger, Präsident der europäi- schen Union der Gesellschaften der Wissenschaftsjournalisten, be- tonten in ihren Reden anläßlich der Preisübergabe, daß die Aufgaben für Wissenschaftsjournalisten mit den Funktionen der Wissenschaft in unserer Gesellschaft gewachsen

sind. KI

178 Heft 3 vom 16. Januar 1975 DEUTSCHES ARZTEBLATr

Referenzen

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