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Archiv "Rentenversicherung ja oder nein?" (26.12.1974)

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Fritz Hangen

In Heft 47/1974 erschien auf Seite 3445 f. ein Beitrag von Dr.

med. Fritz Hangen über „Erfahrungen mit der Angestelltenversi- cherung". Beim Autor wie bei der Redaktion gingen dazu neben bestätigenden Äußerungen auch eine große Zahl von Anfragen ein.

Offenbar warten viele unserer Leser bis zum letzten Termin — dem 31, Dezember 1974 — mit ihrer Entscheidung für oder gegen den Eintritt in die Rentenversicherung. Dr. Hangen hat für diese noch unentschlossenen Kollegen stichwortartig einige Hinweise zusam- mengestellt.

DEUTSCHES

ÄRZTE BLATT Leserdienst

Hinweise •Anregungen

Rentenversicherung ja oder nein?

WIRTSCHAFT:

Rentenversicherung ja oder nein?

Letzte Informationen vor Toresschluß

„Intermar" ist nicht

„maritim"

PRAXIS UND HAUS:

Regale für Kleinteile oder Ordner

Fühlschalter

REISE:

Mauritius — Badeinsel im Indischen Ozean

AUTO:

Renault 12 TR mit Getriebeautomat

Letzte Informationen vor Toreschluß

0 Letzte Eintrittsmöglichkeit als pflichtversicherter Selbständiger für bis 31. Dezember 1972 Selb- ständig Gewordene oder Gewese- ne Jahresende 1974, wegen der un- günstig fallenden Feiertage ist besondere Eile geboten. (Ange-

stelltenversicherungs-Gesetz [AVG] § 2 [1] 11, Angestelltenversi-

cherungs-Neuordnungs-Gesetz [AnVNG] Art 2 § 49 a [1] b). Das gleiche gilt für anfangs Januar 1973 Selbständig Gewordene (AVG § 2 [1] 11); Antrag immer spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Praxiseröffnung!

O Ab Eintritt künftig einkommens- gerechte Pflichtbeiträge zu entrich- ten, für erste drei Kalenderjahre nach Antrag für mindestens sechs Monate, dann für zwölf Monate (AVG § 127 a [2]); also je nach Pra- xiseröffnung/Antrag weniger als drei, mehr als zwei Jahre Vergün- stigung!

Nachentrichtung freiwilliger ein- kommensgerechter Beiträge für 1 möglich zurück Dezember 1973 bis Januar 1956, auch wenn bis 31. De- zember 1972 einschließlich Versi- cherungsfall für Altersruhegeld ein- getreten (im allgemeinen 65 Jahre) (AnVNG Art 2 § 49 a [1]).

0 Für alle, also auch Selbständige nach 1, an Stelle Pflichtversiche- rung freiwillige Versicherung mög- lich mit frei wählbaren Beiträgen für Zukunft und Nachentrichtung Dezember 1973 bis Januar 1956 zurück. — Einschränkungen:

Altersrentner (Angestellter-, Arbei- ter-, Knappschaftsversicherter) kön- nen sich nicht nachversichern;

wer 65 geworden und bisher nicht Altersrentner ist, kann es (AVG

§ 10 [2 a]).

Bei der Nachentrichtung 1973 bis 1956 dürfen Beitragslücken nicht entstehen (z. B. nicht möglich Bei- träge 1973 bis 1966, 1960 bis 1956, möglich 1973 bis 1962, Verzicht auf Beiträge 1961 bis 1956). Beiträge für fernerliegende Monate dürfen nicht höher sein als für Dezember 1973 in Versicherungsklasse (z. B.

nicht möglich Dezember 1973 Klas- se 6, November 1973 bis 1960 KI. 8, 1959 bis 1956 Kl. 10, möglich De- zember 1973 KI. 10, November 1973 bis 1960 Kl. 8, 1959 bis 1956 Kl. 6) (AnVNG Art 2 § 49 a [2]).

() Antrag auf Nachentrichtungen nach 1 und 4 an die BfA spätestens bis 31. Dezember 1975, dh. wegen Feiertagsfall praktisch Montag, 29.

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 52 vom 26. Dezember 1974 3761

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Leserdienst

Hinweise • Anregungen Wirtschaft

Dezember 1975. Noch ein Jahr Zeit! Teilzahlung der Nachentrich- tung in fünf Jahren möglich (AnVNG Art 2 § 49 a [3], rentiert sich nur für jüngere Antragstel- ler.

O Ich lese in der Deutschen Zei- tung vom 29. November 1974:

„In den meisten Fällen ist die frei- willige Versicherung günstiger als die Pflichtversicherung; letztere ist im Regelfall nur zu empfehlen, wenn längere beitragslose Zeiten (Ausfall-, Ersatzzeiten) vorliegen."

Ersatzzeiten: Wehrdienst einschl.

Gefangenschaft, unmittelbar an- schließende Krankheit oder Ar- beitslosigkeit; Internierung oder Verschleppung von Heimkehrern;

für Zivilisten Zeiten der Feindver- hinderung der Rückkehr ins Bun- desgebiet; Freiheitsentzug, -be- schränkung, Auslandsaufenthalt bis 31. Dezember 1949 bei NS-Ver- folgten; politische Haft in der DDR;

Zeiten einer Vertreibung, Flucht, Umsiedlung, Aussiedlung.

Ausfallzeiten: Schulbildung ab 16.

Lebensjahr (bis 4 Jahre); Hoch- schulausbildung (bis 5 Jahre); Ar- beitslosigkeit mindestens ein Mo- nat unmittelbar nach versiche- rungspflichtiger Arbeit bei Zahlung von Arbeitslosenunterstützung;

Krankheiten, Unfälle, Heilverfahren von mindestens ein Kalendermonat Dauer, wenn im Betrieb nur Ehe- gatte, Kinder, Eltern, Lehrlinge be- schäftigt (nicht bei anderen Arzthil- fen!). Durch die Anrechnung von Ersatz- und Ausfallzeiten erhöhten sich in meinem persönlichen Fall die Versicherungsmonate (Grund- lage der Rentenberechnung) von 211 auf 429! (vgl. Heft 47/1974 S. 3445, Einleitung).

O Ein 1893 (!) geborener Kieler Kollege teilt mir 23. November 1974 mit, daß sich die Nachzahlung ei- nes bescheidenen freiwilligen Bei- trags (vgl. 4) nur bis Januar 1960 zurück sehr lohnte (RVO § 1255 a

= AVG § 32 a, AnVNG Art. 2 § 49 a [2,3] - vgl. Heft 47/1974/5. 3446 [12]:

Nachentrichtung freiwilliger Beiträ- ge Oktober 1973 bis Januar 1970 = 166 Monate, nur Klasse 100 zu 18 DM = 2988 DM, Rentenantrag 31.

Oktober 1973, Rente eingewiesen ab November 1973, Rentennach- zahlung November 1973 bis No- vember 1974 (13 Monate) 5231,90 DM, Rente ab Dezember 1974 429,10 DM, Teilnahme an gesetz- mäßigen Rentenerhöhungen am 1.

Juli jedes Jahres.

• Medizinalpraktikanten, Medizi- nalassistenten, wissenschaftliche Assistenten aus der Zeit vom 1. Ja- nuar 1924 bis 28. Februar 1957 ohne Pflichtversicherung damals dürfen freiwillige Beiträge auch für diese Zeiten nachentrichten (AnVNG Art. 2 § 44 a [3]).

Ausnahme: Diese Zeiten bereits berücksichtigt bei Beamtenpension oder öffentlich-rechtlicher Versi- cherung (ebenda [4]).

O Ehegatten (selbst wenn pflicht- versicherte Angestellte (!) - in Pra- xis mitarbeitende Ehefrauen, aber auch Arzt als Ehemann einer Ge- schäftsfrau) dürfen Beiträge für sich nachentrichten für die Selb- ständigkeitszeiten ihres Ehegatten 1957 bis 1973.

Voraussetzung: Versicherungs- pflicht des Selbständigen (vgl. 1) spätestens bis 31. Dezember 1974 eingetreten. Ev. Vorteil für beide!

(AnVNG Art 2 § 49 a [1] - vgl.

Schrift der BfA: Rentenreform '72/

73, S. 102, Absatz 1).

• Völlige Praxisaufgabe (einschl.

Privatpraxis) nur erforderlich späte- stens am Tag vor Vollendung des 65. Jahres, bei Rentenantrag später einen Tag vor Rentenantrag (z. B.

Praxisaufgabe 30. Januar, Renten- antrag 31. Januar, Rente ab 1. Fe- bruar) bei folgenden vier Voraus- setzungen:

1. spätestens am 18. Oktober 1972 60 Jahre alt (d. h. spätestens 18.

Oktober 1912 geboren);

2. mindestens fünf volle Jahre selbständig;

3. Pflichtversicherter Selbständiger spätestens bis 31. Dezember 1974 (vgl. 1 - Antragsfrist läuft ab!);

4. erleichterte Anrechnung der Er- satz- und Ausfallzeiten (d. h. ohne Halbbelegung) wird begehrt (AnVNG Art 2 § 9 a [2], S. 13. Vgl.

Heft 47/1974/5. 3445 Einleitung).

In allen anderen Fällen dürfen 65jährige Ärzte Praxis weiterfüh- ren, ja eröffnen!

O Ab 19. Oktober 1912 einschließ- lich Geborene, wie lange auch im- mer selbständige Pflichtversicherte benötigen Halbbelegung (Halbdek- kung) für Anrechnung der Ersatz- und Ausfallzeiten: Pflichtbeiträge müssen die Hälfte aller Versiche- rungsmonate (Vers. eintritt - Vers.

fall des Alters) ausmachen („bele- gen, decken"), mindestens aber 60 Monate. Freiwillige Beiträge des Pflichtversicherten zählen nicht.

Unter bestimmten Voraussetzun- gen wesentlich verkürzte Halbbele- gung ab 1. Januar 1973 (AnVNG Art 2 § a [1]. Wichtig für ältere Kol- legen, in den Fünfzigerjahren!

O Keine Anrechnung von Ersatz- und Ausfallzeiten für freiwillige Versicherung möglich, soweit ich sehe (vgl. 4).

O Pflichtversicherte (vgl. 1) wer- den Mitglieder der Rentnerkran- kenversicherung oder bekommen Zuschuß für Privatversicherung, freiwillig Versicherte (vgl. 4) nicht.

In Rentnerkrankenversicherung auch wählbar Ersatzkasse oder RVO-Kasse des Ehegatten, wenn selbst nicht versichert!

• Also genauestens überlegen, ob in Zukunft Pflicht- oder freiwillige Versicherung, ob besser freiwillige Beiträge zurück Dezember 1973 - nur Januar 1960 oder bis Januar 1956! Rentenberater fragen! Für wesentlich 65 überschreitende Kollegen dürfte nur die freiwillige Versicherung zurück bis Januar 1960 vorteilhaft sein (vgl. 7).

• Auskunfts- und Beratungsstel- len der BfA in Bremen, Düssel- dorf, Frankfurt, Hamburg, Hanno-

3762 Heft 52 vom 26. Dezember 1974 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

(3)

Blau, gelb, grau, rot, grün oder bunt sortiert sind die Laden des Kleinteil-Regals.

Klebe-Etiketten zur Beschriftung der Laden werden mitgeliefert Werkfoto

Fühlschalter

Für Heizkissen, Bettwärmer oder Heizdecken ist die- ser Schalter gedacht, der stufenlos durch einen Schieber bedient wird. Die Größe der seitlichen Vertiefungen entspricht dabei der eingeschalteten Stromstärke, so daß man im Dunkeln den ein- gestellten Wert abtasten kann. Eine Kontrolleuchte zeigt, daß auf Betrieb geschaltet ist. (Hersteller: Beurer KG, 79 Ulm) kb/Werkfoto

Leserdienst Hinweise-Anregungen

Für Ordnung sorgt im Bastelkeller ein Kleinteilregal aus Polystyrol.

Das hier abgebildete Exemplar ist 43,2 mal 12,4 mal 18,4 Zentimeter groß und mit verschieden großen, auf Wunsch auch verschiedenfar- bigen Schubladen ausgerüstet. Es gibt auch Regaltypen in anderen, abgestimmten Größen und in ande- rer Einteilung — immer aber kön-

nen sie durch die Schwalben- schwanz-Nuten auf der Aussen- wand aneinandergebaut werden. — Im gleichen System gibt es auch Regale zur Ablage von Akten; hier sind die Maße auf DIN-Ordner ab- gestellt (Hersteller des „Tip-Top- Ratio"-Programmes: Stahlgruber, Otto Gruber & Co., 8 München 80, Einsteinstraße 130). kb ver, Kassel, Köln, Mannheim, Mün-

chen, Münster, Nürnberg, Oberhau- sen, Saarbrücken, Stuttgart. Am be- sten telefonisch mit Leiter Termin ausmachen, Unterlagen mitbrin- gen. — Auskunft auch durch die Versicherungsämter der Stadt- und Landkreise.

Korrekturen zu Heft 47/1974;

In Einleitung muß es 18. statt 15.

Oktober 1972 heißen (16. Oktober Verkündung, 19. Oktober Inkrafttre- ten des Rentenreformgesetzes), in (5) 1973 anstatt 1974.

Dr. Fritz Hangen Nervenarzt i. R.

85 Nürnberg,

Oskar-von-Miller-Straße 44

„Intermar"

ist nicht „maritim"

Die Hotelgruppe „maritim", über de- ren Schwierigkeiten in der Presse berichtet wurde, hat nichts mit den Hotels der Kette „intermar" zu tun.

Da viele Ärzte über eine Beteili- gungsgesellschaft der promedicis an dem intermar-Hotel Grömitz be- teiligt sind scheint es geboten zu sein, auf diesen beruhigenden Umstand hinzuweisen. Intermar- Geschäftsführer Klaus Groth versi- cherte der Redaktion nachdrück- lich, seine Hotel-Kette arbeite „in schwarzen Zahlen" (was bei einer erst anlaufenden Hotelorganisation wirklich sehr beachtlich ist).

Die derzeit laufende Werbeaktion zur Zeichnung von 11 Millionen DM unter Ausnutzung eines Steuervor- teils von 180 Prozent diene aus- schließlich der Umfinanzierung von Fremd- in Eigenkapital. Im übrigen seien ja alle Objekte fertiggestellt und in Betrieb. Von den erwähnten 11 Millionen DM sollen 6,7 Millio- nen DM dem Hotel in Grömitz zu- geführt werden. Als Treuhänder für diese Beteiligungen fungiert die

„Dr. Veigel-Finanzierungs- und Treuhandgesellschaft mbH". EB

PRAXIS UND HAUS

Regale für Kleinteile oder Ordner

Wirtschaft

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 52 vom 26. Dezember 1974 3763

Referenzen

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