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Freiwillige Versicherung von Ehrenamtstraegern

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Academic year: 2022

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Freiwillige Versicherung von Ehrenamtsträgern

Bei der Unfallkasse NRW können sich be- stimmte Personen oder Personengruppen auf Antrag ihre ehrenamtlichen Tätigkeiten bzw. ihr bürgerschaftliches Engagement freiwillig versi- chern (lassen).

Dabei handelt es sich um gewählte oder beauf- tragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen, für die die Unfallkasse NRW zuständig ist.

Gewählte Ehrenamtsträger sind Personen, die mit ihrer Wahl ein durch Satzung vorgesehe- nes offizielles Amt unentgeltlich für eine privat- rechtliche Organisation ausüben (z.B. Vor- stand eines Vereins, Kassenwart, Schriftfüh- rer).

Beauftragte Ehrenamtsträger sind Personen, die im Auftrag oder mit Einwilligung des Vor- stands in der Organisation herausgehobene Aufgaben wahrnehmen, die nicht in der Sat- zung verankert sein müssen. Dies sind z.B.

leitende, planende oder organisierende Tätig- keiten, die über einen längeren Zeitraum oder im Rahmen eines definierten Projekts ausge- übt werden.

Voraussetzungen

Die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig werden, muss die Voraussetzungen der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit erfüllen.

Unter dem Begriff „Gemeinnützigkeit“ werden allgemein die steuerbegünstigten Zwecke im Sinne der §§ 51-68 der Abgabenordnung (AO) verstanden. Über die Gemeinnützigkeit ent- scheidet das Finanzamt im Veranlagungsver- fahren zur Körperschaftssteuer.

Damit eine freiwillige Versicherung beantragt werden kann, muss die Unfallkasse NRW der zuständige gesetzliche Unfallversiche- rungsträger für die gemeinnützige Organisati- on sein.

Erforderlich ist ein schriftlicher Antrag bei der Unfallkasse NRW. Dieser kann durch den freiwillig Versicherten, die gemeinnützige Or- ganisation oder einen Verband gestellt werden, in dem die Organisation Mitglied ist. Nach Prü-

fung erhält der Antragsteller eine Versiche- rungsbestätigung.

Zur Prüfung der Versicherungsberechti- gung sind folgende Unterlagen einzurei- chen:

eine aktuelle Fassung der Vereinssatzung, ein Nachweis über die Gemeinnützigkeit

der Organisation,

ein Nachweis über die Wahl in ein offiziel- les Amt oder

ein Nachweis über die Beauftragung für eine herausgehobene Aufgabe und deren unentgeltlicher Ausübung,

das ausgefüllte Antragsformular

Beginn und Ende der freiwilligen Versiche- rung

Die Versicherung beginnt grundsätzlich mit dem Tag nach Eingang des Antrags bei der Unfallkasse NRW, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt beantragt wird.

Die freiwillige Versicherung kann durch schrift- lichen Antrag beendet werden. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem der Antrag bei uns eingegangen ist. Alternativ erlischt die freiwilli- ge Versicherung mit dem Tag, an dem das gewählte Mitglied aus seinem Ehrenamt aus- scheidet, bzw. wenn der Beitrag binnen zweier Monate nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist oder bei Einstellung des Unternehmens und beim Ausscheiden der versicherten Person aus dem Unternehmen.

Beitrag

Beitragspflichtig ist der Antragsteller.

Versicherungsschutz

Sind die beschriebenen Kriterien erfüllt, er- streckt sich der Unfallversicherungsschutz auf alle Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Ehrenamt verrichtet werden sowie auf die damit verbundenen direkten Wege.

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