Neue Entwicklungen
im Gefahrstoffrecht
Dipl.-Ing. Annette Wilmes
Gruppe 4.6 - Gefahrstoffmanagement
Inhaltsverzeichnis
Neue Entwicklungen im Gefahrstoffrecht
Gefahrstoffverordnung 2015
TRGS 910 – Risikobezogenes Maßnahmenkonzept
TRGS 410 - Expositionsverzeichnis für krebserzeugende und mutagene Stoffe der Kategorie 1a und 1b
Der neue Staubgrenzwerte
Weitere Neuigkeiten aus dem Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
Gefahrstoffverordnung 2015
Überarbeitung und Zusammenführung der Grundvorschriften zum atmosphärischen
Explosionsschutz der GefStoffV mit den Regelungen der BetrSichV
07.10.2015
Gefährdungsbeurteilung § 6 (4)
Brand- und Explosionsgefährdungen sind schon immer bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Dieser
Absatz wurde in Bezug auf die Ermittlung konkretisiert und ergänzt.
Sind gefährliche Mengen und Konzentrationen vorhanden.
Sind Stoffe vorhanden, die in gefährlicher Weise miteinander reagieren.
Sind auslösende Bedingungen oder Zündquellen vorhanden
Sind schädliche Auswirkungen von Bränden oder Explosionen auf die Gesundheit und Sicherheit möglich.
Dabei ist die Eigenschaft, Tätigkeit, Arbeitsumgebung, Arbeitsmittel und Verfahren zu berücksichtigen.
07.10.2015
Zoneneinteilung
Häufigkeit des Auftretens explosionsfähiger Atmosphäre
Zone 0, 1, 2 für Gase, Dämpfe, Nebel Zone 20, 21, 22 für Stäube
Wichtig für Anlagen mit Explosions- gefährdungen!
ZONE!
Nicht immer zielführend und
notwendig!
Maßnahmen z. B.
explosionsgeschützte Geräte der Kategorie 2G direkt festlegen Teppichklebearbeiten
Auslegungssache
Zone 0 (30 Minuten) oder Zone 2 (30 Minuten im Jahr)
07.10.2015
Explosionsschutzdokument
Nicht notwendig, weil Maßnahmen wie:
Dichtigkeit gasführender Armaturen und
Verbrauch von Restmengen vor dem Öffnen die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre
verhindern.
Trotzdem sind Zündquellen zu vermeiden.
ZONENEINTEILUNG?
Das Beispiel zeigt, dass nicht die Einteilung der Zonen
entscheidend für Explosionsschutzmaßnahmen ist, sondern die Gesamtheit aller ergriffenen Maßnahmen.
Das ist in der Dokumentation so zu dokumentieren.
07.10.2015
Foto: Torsten Wolf
Dokumentation
Alle Gefährdungen durch explosionsfähige Gemische
1. Explosionsgefährdungen wurden ermittelt und einer Bewertung unterzogen,
2. Vorkehrungen zum Explosionsschutz
(Darlegung eines Explosionsschutzkonzeptes),
3. ob und welche Bereiche in Zonen eingeteilt wurden,
4. für welche Bereiche Explosionsschutzmaßnahmen getroffen wurden,
5. wie die Regelungen/Vorgaben für Fremdfirmen sind,
6. welche Überprüfungen nach GefStoffV und welche Prüfungen nach BetrSichV durchzuführen sind.
07.10.2015
Rangfolge der Schutzmaßnahmen § 11 GefStoffV
1. Gefährliche Mengen oder Konzentrationen, die zu Brand- oder Explosionsgefährdungen führen können, sind zu vermeiden.
2. Zündquellen oder Bedingungen, die Brände oder Explosionen auslösen können sind zu vermeiden.
3. Schädliche Auswirkungen von Bränden oder Explosionen auf die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten und anderer
Personen sind so weit wie möglich zu verringern.
Arbeitsbereiche, Arbeitsplätze, Arbeitsmittel und deren Verbindungen untereinander müssen so konstruiert, errichtet, zusammengebaut,
installiert, verwendet und instand gehalten werden, dass keine Brand- und Explosionsgefährdungen auftreten.
07.10.2015
Inhaltsverzeichnis
Neue Entwicklungen im Gefahrstoffrecht
Gefahrstoffverordnung 2015
TRGS 910 – Risikobezogenes Maßnahmenkonzept
TRGS 410 - Expositionsverzeichnis für krebserzeugende und mutagene Stoffe der Kategorie 1a und 1b
Der neue Staubgrenzwerte
Weitere Neuigkeiten aus dem Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
07.10.2015
Neues Grenzwertkonzept / GefStoffV 2005
Gesundheitsbasierte Arbeitsplatzgrenzwerte
Gesundheitsbasierte Arbeitsplatzgrenzwerte
Definition: „… akute oder chronisch schädlicheAuswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten sind.“
• keine TRK – Werte (CMR –Stoffe)
• keine „Technischen MAK – Werte“
• neues Kurzzeitwertkonzept TRGS 900
„Arbeitsplatz- grenzwerte"
ÜBERARBEITET
keine Übergangsregelung!
07.10.2015
Risikobasierte Grenzwerte
Problem: für die überwiegende Zahl der krebserzeugenden Stoffe existiert keine Wirkschwelle
Diskussion:
Welches Risiko ist akzeptabel?
Welches Risiko ist gerade noch tolerabel?
Toleranzkonzentration Akzeptanzkonzentration
07.10.2015
Prioritäten setzen
Wir werden besonders kritische Situationen ernst nehmen.
Wir verabschieden uns von der Maximalforderung des
Nullrisikos.
07.10.2015
Welche Risiken werden gesellschaftlich akzeptiert?
Landwirtschaft: 3:1000 Bauwirtschaft: 2:1000
Bergbau: 3:1000
Einzelhandel: 4:10000
Risiko an den sieben häufigsten
Umweltkarzinogenen zu erkranken:
Stadtbevölkerung: 1:1000 Landbevölkerung: 1:5000
Tödliche Unfälle
bei einer Arbeitslebenszeit von 40 Jahren.
07.10.2015
Expositions-Risiko-Beziehung (ERB)
4:10 000 Akzeptanzkonzentration:
2018: 4:100 000 4:1 000 Toleranzkonzentration:
Ein gestuftes Maßnahmenkonzept für krebserzeugende Gefahrstoffe, beschrieben durch Expositions-Risiko- Beziehungen.
07.10.2015
Äquivalenzwert
Wird bestimmt im biologischen Material und ist ebenfalls auf BASIS der ERB abgeleitet.
Erfasst orale, dermale und inhalative Exposition.
07.10.2015
Maßnahmenplan
Die
Einzelmaßnahmen werden detailliert in der TRGS 910 Kap.
5.2 beschrieben.
Substitution
Technische Maßnahmen
Organisation
Atemschutz
Administrative Maßnahmen
07.10.2015
Unterrichtung und Unterweisung bei CMR-Stoffen Kat 1a und 1b
Informationen werden zur Verfügung gestellt, zum Nachweis, dass die GefStoffV eingehalten ist.
Besonders bei:
Auswahl und Tragen von PSA und damit verbundene Belastungen. Zugang zu Herstellerinformationen.
Erhöhten Expositionen, einschließlich Ursache und Gegenmaßnahmen.
Zugang zu Dokumenten der Gefährdungsbeurteilung für den Beschäftigten und deren Vertretung.
GefStoffV
§14
07.10.2015
Expositionsverzeichnis
Verzeichnis der Beschäftigten bei
krebserzeugenden und erbgutverändernden Stoffen der Kategorie 1A und 1B
40 Jahre Aufbewahrungsfrist
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Auszug für den Beschäftigten
Aktualisieren bei Veränderungen
TRGS 410
07.10.2015
Zugang zum Expositionsverzeichnis
Betriebsarzt
Verantwortliche für Sicherheit und Gesundheit
Beschäftigte zu seinem Eintrag
Beschäftigte und ihre Vertretung zu nicht personenbezogenen Informationen
Mit VÖ der Einstufung ist zu prüfen, ob ein Eintrag notwendig ist.
Ein rückwirkender Eintrag ins Expositionsverzeichnis kann freiwillig erfolgen.
Der Arbeitgeber kann das ´Verzeichnis selber führen oder
mit Zustimmung des Beschäftigten kann die Aushändigung und Aufbewahrungspflicht an die DGUV übertragen werden.
ZED =
Datenbank zur zentralen Erfassung gegenüber krebserzeugender Stoffen exponierter Beschäftigten
07.10.2015
Fragen und Antworten zur ZED unter:
http://www.dguv.de/ifa/GESTIS/Zentrale-Expositionsdatenbank-%28ZED%29/index.jsp
Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit Rechte für den
Zugriff auf die Datenbank zu definieren. So können z. B.
Betriebsräte einen anonymisierten Einblick in die Daten erhalten.
Unter dem angegebenen Link können Sie auch auf eine Testversion zugreifen. 07.10.20
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ZED
Wann ein Eintrag ins
Expositionsverzeichnis?
Bei Überschreitung der Akzeptanzkonzentration
Bei Überschreitung des AGW und Kurzzeitwertes
Bei Expositionen, die Atemschutz erfordern
Bei Hinweisen aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge (Biomonitoring)
Keine Informationen über die Expositionshöhe vorliegen.
Tätigkeiten nach TRGS 906 (z. B. DME, Holzstaub)
Bei Überschreitung des Beurteilungsmaßstabes bei quarzhaltigen Materialien
Hautresorptive Eigenschaft
TRGS 410
07.10.2015
Wann ein Eintrag ins
Expositionsverzeichnis?
In Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung
Reparatur- und
Instandsetzungsarbeiten
Wartungsarbeiten
Reinigungsarbeiten
Probenahme
Abrissarbeiten
Arbeiten in kontaminierten Bereichen
TRGS 410
07.10.2015
Kein Eintrag notwendig
wenn
Tätigkeiten an geschlossenen dichten Anlagen gemäß TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“ .
Bei Labortätigkeiten mit laborüblichen Mengen unter Einhaltung der TRGS 526.
Bei einer geringen Gefährdung (nicht ausreichend zurzeit beschrieben)
TRGS 410
07.10.2015
Inhalt
Firma
Persönlich Angaben des Beschäftigten
Gefahrstoff oder Tätigkeit
Zeitraum der Tätigkeit
Höhe der Exposition
halbquantitative Angaben möglich (z. B. < AGW, >
Toleranzkonzentration…)
Ausmaß der Hautgefährdung
Häufigkeit und Dauer
Empfohlen Angaben zur Tätigkeit, Branche und Schutzmaßnahmen
07.10.2015
Inhaltsverzeichnis
Neue Entwicklungen im Gefahrstoffrecht
Gefahrstoffverordnung 2015
TRGS 910 – Risikobezogenes Maßnahmenkonzept
TRGS 410 - Expositionsverzeichnis für
krebserzeugende und mutagene Stoffe der Kategorie 1a und 1b
Der neue Staubgrenzwerte
Weitere Neuigkeiten aus dem Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
07.10.2015
Weitere Neuigkeiten (I)
TRGS 200 - Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitung und Erzeugnissen
ist entbehrlich
TRGS 201 - Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
Zusammenfassung aller Regelungen zur innerbetrieblichen Kennzeichnung geplant.
BekGS 220 - Sicherheitsdatenblatt- zunächst aufgehoben
TRGS 529 – Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas neu
07.10.2015
Weitere Neuigkeiten (II)
Dipl.-Ing. Annette Wilmes
TRGS 551 – Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material
neu unter Berücksichtigung ERB von Benzo(a)pyren Akzeptanzkonzentration: 70 ng/m³
Toleranzkonzentration: 700 ng/m³
Verweis auf Verwendungsbeschränkung nach REACH-Verordnung
TRGS 407 - Tätigkeiten mit Gasen – Gefährdungsbeurteilung neu
TRGS 900 - Arbeitsplatzgrenzwerte
Neuer Staubgrenzwert für die A-Fraktion Neuer AGW für Formaldehyd
TRGS 726 wird im Bereich Lagerung von Flüssiggasen bearbeitet und wahrscheinlich nächstes Jahr im Mai veröffentlicht.
Neues aus dem AGS:
www.baua.de/ags
07.10.2015
Neue Beurteilungsmaßstäbe
1 µg/m³ für Chrom VI (Risiko 4:1000)
50 µg/m³ für Quarz
500 µg/m³ für Nano GBS (A-Staub)
Für die der Schutzmaßnahmen und ggf. zur Überprüfung von deren Wirksamkeit
07.10.2015