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Archiv "Mahnverfahren: Einheitliche Regeln" (27.01.2006)

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ie Frage, ob die ärztlichen Versorgungswerke aus hö- herrangigem Recht ver- pflichtet sind, entgegen dem Satzungswortlaut Hinterblie- benenrenten für Partner einer eingetragenen Lebenspartner- schaft zu gewähren, ist recht- lich umstritten. Deutlich wird dies an zwei voneinander di- vergierenden Entscheidungen zu diesem Problemkomplex.

Mit Beschluss vom 29. Juli 2005 hat der Bayerische Ver- waltungsgerichtshof (VGH) (Az.: 9 ZB 05.737) entschie- den, dass Partner einer einge- tragenen Lebenspartnerschaft keinen Anspruch auf eine Hin- terbliebenenversorgung ha- ben. Die Entscheidung ist zu der von der Bayerischen Ver- sorgungskammer verwalteten Versorgungsanstalt der deut- schen Bühnen, bei der es sich um eine Zusatzversorgungs- einrichtung handelt, ergangen.

Die Argumente, die zu einer Ablehnung eines Anspruchs auf eine Hinterbliebenenver- sorgung für Partner einer eingetragenen Lebenspartner- schaft vorgebracht werden, lassen sich jedoch ohne weite- res auch auf die ärztlichen Ver- sorgungswerke übertragen.

Der Bayerische VGH ver- neint zunächst die Möglichkeit einer analogen Anwendung der Satzungsvorschriften der Versorgungsanstalt der deut- schen Bühnen, die als Voraus- setzung für die Gewährung ei- ner Hinterbliebenenrente auf den Begriff „Ehe“ abstellen, da der Unterschied zwischen Ehe und eingetragener Le- benspartnerschaft offenkundig sei. Insoweit fehle es an einer für eine Analogie notwendi- gen „planwidrigen Regelungs- lücke“ in der Satzung.

Von erheblicher Bedeu- tung ist es weiter, dass der

VGH Bayern darauf hin- weist, dass eine Rechtspflicht zur Anpassung an Vorschrif- ten der gesetzlichen Renten- versicherung nicht nur für berufsständische Zusatzver- sorgungseinrichtungen, son- dern auch für „Versorgungs- einrichtungen der Freien Be- rufe“ – also auch für die ärzt- lichen Versorgungswerke – nicht bestehe. Vielmehr blei- be es dem autonomen Sat- zungsgeber überlassen, im Rahmen des ihm zustehen- den Ermessens festzulegen, an wen, unter welchen weite- ren Voraussetzungen und in welchem Umfang Versor- gungsleistungen zu gewähren seien, insbesondere, ob auch Partnern in einer Lebenspart- nerschaft Hinterbliebenenan- sprüche zustehen sollten.

Einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 GG ver-

neint der Bayerische VGH unter anderem deswegen, da nur aus einer Ehe als verfas- sungsrechtlich garantiertem In- stitut verschiedengeschlechtli- cher Partner Kinder hervor- gehen können, was es recht- fertige, bei einer Lebenspart- nerschaft von einer Gleich- stellung der Lebenspartner mit Ehegatten bei der Hin- terbliebenenversorgung ab- zusehen.

Eine andere Auffassung ver- tritt das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 22. Juni 2005 (Az.: 14 A 44.02). In dieser Entschei- dung, die zur Berliner Ärzte- versorgung ergangen ist, argu- mentiert das Gericht – anders als der VGH Bayern –, dass entgegen dem Wortlaut der Satzung eine unbewusste Re- gelungslücke vorliege, die im Weg der Analogie zu den Be- stimmungen über Ehegatten geschlossen werden müsse.

Begründet wird diese „unbe- wusste Regelungslücke“ in der Satzung der Berliner Ärz- teversorgung damit, dass der Satzungsgeber den neuen Fa- milienstand der eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht be- wusst habe aussparen wollen.

Insoweit wird auf einen „mut- maßlichen Willen des Sat- zungsgebers“ dahingehend ge- schlossen, die mit der Verän- derung der maßgeblichen Pa- rameter nachträglich entstan- dene unbeabsichtigte Lücke zu schließen, indem Lebens- partner wie Ehepartner be- handelt werden.

Ebenfalls anders als der VGH Bayern stellt das VG Berlin zum allgemeinen Gleich- heitssatz fest, dass mit der unterhaltsrechtlichen Gliede- rung von eingetragenen Le- benspartnern mit Ehegat- ten dem Satzungsgeber „jeg- licher sachlicher Grund für die Differenzierung zwischen Ehegatten und Lebenspart- nern im Bereich der Hin- terbliebenenversorgung“ weg- gefallen sei. Das Regelungs- ziel, die Entstehung von Fa- milien im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 GG zu fördern, komme in der Satzung nicht zum Aus- druck. RA Michael Prossliner V A R I A

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A204 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 4⏐⏐27. Januar 2006

Eingetragene Lebenspartnerschaften

Anspruch auf Hinterbliebenenrente?

Bezogen auf ärztliche Versorgungswerke, ist die Rechtsprechung uneinheitlich.

Wirtschaft

Mahnverfahren

Einheitliche Regeln

Der Patient ist behandelt, die Pri- vatrechnung geschrieben, aber das Geld lässt auf sich warten.

Dies ist besonders ärgerlich, wenn der Patient im Ausland lebt und nur zur Behandlung bei einem deutschen Arzt gewesen war. Um an sein Honorar zu kommen, muss der Arzt dann erst ein deut- sches und anschließend ein aus- ländisches Gericht bemühen.

Die EU-Kommission will, dass derartige grenzüberschreitende Streitigkeiten künftig einfacher geregelt werden können. Deshalb hat sie zwei Verordnungen auf den Weg gebracht, nach denen sich zivilrechtliche Ansprüche eu-

ropaweit nach einem einheitli- chen Muster abwickeln lassen.

Somit stünde es Ärzten künftig frei, den bisherigen Rechtsweg zu beschreiten oder das europäische Verfahren zu nutzen. Der Vorteil:

Richtet sich eine Honorarforde- rung zum Beispiel an einen Patien- ten aus Polen, müsste nicht mehr zunächst ein deutsches Amtsge- richt ein Urteil fällen und der Arzt dieses dann durch ein polnisches Gericht bestätigen lassen. Nach dem Verordnungsentwurf würde es genügen, wenn der Arzt ein Ur- teil bei einem heimischen Amtsge- richt erwirkte. Dieses würde dann automatisch grenzüberschreitend gelten. Wie das Urteil vor Ort voll- streckt wird, richtet sich jedoch auch beim europäischen Verfah- ren nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen EU-Auslands.

Sowohl Rechtsexperten als auch der Bundesverband der Freien Be-

rufe (BFB) begrüßen die Vorschlä- ge. Gleichwohl macht der Haupt- geschäftsführer des BFB, Rechts- anwalt Arno Metzler, auch auf Schwachstellen der Verordnungen aufmerksam. Einerseits stelle der europäisch-einheitliche Verfah- rensweg eine schnelle und kosten- günstige Alternative zur Beitrei- bung von Forderungen gegenüber Schuldnern im Ausland dar, so Metzler. „Andererseits ist aber zum Beispiel noch unklar, wie genau sich die Kosten, die beim europäi- schen Verfahren entstehen, vertei- len sollen.“ Eventuell könne der Gewinner eines Verfahrens auf ei- nem Teil der Kosten sitzen bleiben.

Auch bemängelt Metzler die vor- geschlagene Streitwertgrenze bei geringfügigen Forderungen von 2 000 Euro. „In Deutschland liegt die Grenze bei 600 Euro. Bei 2 000 Euro kann man nicht mehr von ei- ner Bagatelle sprechen.“ SP

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