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Archiv "§ 102 SGB V - Bedarfszulassung" (27.06.1997)

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im zuständigen Ärzteblatt veröffent- licht wird, kann in manchen Bundes- ländern mehr als zwei Monate dauern.

Der Ausschreibung folgt eine einmo- natige Ausschreibungsfrist, innerhalb derer sich die Interessenten für eine Praxis bei der Kassenärztlichen Verei- nigung bewerben können. Vorausset- zung ist, daß sie in das Arztregister der KV eingetragen sind. Neben Assi- stenz- und Vertretungszeiten könnte ein vorderer Platz auf der Warteliste die Position des Bewerbers in der Aus- schreibung erhöhen. In einigen KV- Bereichen entscheidet der Zulassungs- ausschuß bisher noch nach dem

Wunsch des Praxisabgebers, daß er sei- ne(n) Wunschkandidatin oder -kan- didaten, wenn er dies zuvor gegenüber der KV beziehungsweise dem Zulas- sungsausschuß schriftlich kundgetan hat, erhält.

Falls die Entscheidung des Zulas- sungsausschusses nicht im Sinne des Praxisabgebers erfolgt, bleibt diesem die Möglichkeit des Widerspruchs. In jedem Fall sollte der Seniorarzt mit seinem Wunschkandidaten schon ei- nen Praxisübernahmevertrag abge- schlossen haben, damit die Ernsthaf- tigkeit des Übergabevorhabens pri- vatrechtlich dokumentiert ist, auch wenn die rechtliche Wirksamkeit des Vertrages durch einen Zusatz von der Entscheidung des Zulassungsaus- schusses abhängig gemacht wird.

Die Formulierung des Praxisab- gabevertrages kann zwar mit Hilfe von Vertragsmustern vorbereitet wer- den. Die endgültige Fassung oder die Prüfung des Vertrages gehören jedoch in die Hand eines kundigen Anwaltes.

Entsprechend sollte auch der Verzicht

auf die Zulassung formuliert sein, um bei einem für den Abgeber unbefrie- digenden Beschluß des Zulassungs- ausschusses nicht ohne Zulassung da- zustehen.

Für die Verhandlungen mit den Übernahmeinteressenten sollte der Praxisinhaber aussagefähige Unterla- gen über die Fallzahlen und Umsätze (Kassen- und Privatpraxis) der letzten zwei Jahre bereithalten, wobei der ak- tuelle Stand angesichts der EBM-Än- derungen seit 1. Januar 1996 besonde- re Bedeutung hat. Eine Einnahmen- und Überschußrechnung der letzten zwei Jahre mit aktuellen Kosten-

größen bezüglich Raum- und Perso- nalkosten sowie eine Einverständnis- erklärung des Praxisvermieters be- züglich Übernahme des Mietvertra- ges durch einen Nachfolger, eine Ko- pie des Mietvertrages und ein Lage- plan über die Raumaufteilung mit Flächenangaben erleichtern in der Regel die Verhandlungsführung. So- fern Verträge über die Benutzung der Telefonanlage, Laborgemeinschaft, EDV-Serviceleistungen oder Leasing- verträge vorliegen, sollten diese zur Einsicht bereitliegen. Bei Gerätepra- xen könnte eventuell das in einigen KV-Bereichen übliche Gerätebuch mit den TÜV-Bescheinigungen hilf- reich sein.

Zur Einhaltung des Daten- schutzes ist es empfehlenswert, daß der Praxisabgeber eine Helferin zur Datenschutzbeauftragten ernennt (Formulierung der Datenschutzer- klärung ist von der Ärztekammer oder einem Anwalt erhältlich). Dieser Helferin wird die Patientenkartei an- vertraut. Wenn ein Patient nach der

Übernahme nicht von dem neuen Arzt behandelt werden möchte, soll er der Helferin den Arzt nennen, der ihn künftig behandeln wird.

Praxisbewertung Der Verkaufspreis einer Praxis ist für den Abgeber und Übernehmer im- mer wieder ein delikates Thema. Un- terschieden wird zwischen materiellem Wert und ideellem Wert. Über den ma- teriellen Wert der Praxis gehen zwar die Meinungen auseinander. Hier läßt sich am ehesten eine Einigung erzie- len, wenn neben dem Steuerberater noch ein Mitarbeiter einer Praxisein- richtungsfirma, die unter anderem auch Gebrauchtgeräte verkauft, um sachkundige Hilfe gebeten wird. Der ideelle Wert ist eher ein Problem, bei dem auf beiden Seiten oftmals Unsi- cherheit besteht und zum Teil hart ge- pokert wird.

Die Anwendung bekannter Richtlinien der Bundesärztekammer mit durchschnittlichem Quartalsum- satz, Halbjahresgewinn oder Eindrit- teljahresumsatz unter Berücksichti- gung eines kalkulatorischen Unter- nehmerlohnes sowie verschiedener betriebswirtschaftlicher Methoden zur Ermittlung des ideellen Wertes scheint mehr nach Interessenlage der Beteiligten, Verkäufer, Makler oder Sachverständigen den Anschein ei- ner neutralen Bewertung vermitteln zu wollen. Einige Sachverständige ha- ben ominöse mathematische Formeln für die Ermittlung des Praxiswertes entwickelt, die für Beteiligte kaum nachvollziehbar sind. In der Realität reduziert sich das Preisgerangel letzt- endlich auf eine Größenordnung zwi- schen einem Quartalsumsatz und ei- nem Jahresumsatz zuzüglich des ma- teriellen Wertes, wobei ein good will ab zwei Quartalsumsätzen aufwärts, wie es noch 1993 bis 1995 üblich war, kaum mehr durchsetzbar ist. Auf eine Ausschreibung im Deutschen Ärzte- blatt bewerben sich nicht zwanzig oder dreißig Ärzte, sondern zwei oder drei. Die Abgabe kleinerer Praxen wird zunehmend schwieriger, weil sie mit dem neuen EBM und dem niedri- gen Punktwert wirtschaftliche Proble- me haben und eine Fallzahlauswei- tung nur bedingt möglich ist.

A-1788 (28) Deutsches Ärzteblatt 94,Heft 26, 27. Juni 1997

§ 102 SGB V – Bedarfszulassung

Ab 1. Januar 1999 erfolgt die Zulassung auf Grund von Verhältniszahlen, die gesetzlich festgelegt werden. Die Festlegung der Verhältniszahlen erfolgt arzt- gruppenbezogen und regelt das Verhältnis von Hausärzten und Fachärzten. Die Bundesausschüsse haben in Richtlinien Kriterien für die Anwendung der Ver- hältniszahlen auf ärztliche Zusammenschlüsse zu erarbeiten. Auf der Grundlage dieser Kriterien kann die Bildung von ärztlichen Zusammenschlüssen bei der Entscheidung über Zulassungen gefördert werden. Zulassungsanträge von Ärz- ten, die zu einer Überschreitung der Verhältniszahl nach Satz 1 führen würden, sind vom Zulassungsausschuß abzulehnen, es sei denn, der Bedarfsplan für das je- weilige Versorgungsgebiet sieht ausnahmsweise die Besetzung zusätzlicher Ver- tragsarztsitze vor, soweit diese zur Wahrung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung in einem Versorgungsbereich unerläßlich sind.

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