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Archiv "Keine Steuer bei einem Raumtausch" (13.10.1995)

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So, wie es herausragende Persönlichkeiten gibt,

gibt es auch Präparatepersönlichkeiten mit Profil

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Foto: Eberhard Hohne, Modell: gebaut aus Lego-System-Steinen Investmentfonds,

Immobilien und die Zinsentwicklung — diese und andere Themen wurden im jüngsten Geldan- lage-Magazin be- handelt. Wer kein Exemplar bekom- men hat, kann über die Redaktion noch eins anfordern:

Postfach 40 02 43, 50832 Köln.

Keine Steuer bei einem Raumtausch

Die räumliche Verlage- rung von Betriebsteilen („Raumtausch") innerhalb eines Gebäudes führt nicht zu einer steuerpflichtigen Ent- nahme, wenn sich die betrieb- lich genutzte Fläche insge- samt nicht verkleinert bezie- hungsweise der Anteil der beruflich genutzten Räume am Gebäude nicht sinkt. Dar- auf weist der Bund der Steuerzahler hin.

Es ist umstritten, welche steuerlichen Folgen eintre- ten, wenn innerhalb eines ge- mischt genutzten Gebäudes die betriebliche Aktivität in die bislang privat genutzten Räume verlagert und umge- kehrt die bisher betrieblich genutzten Räume nunmehr privat verwendet werden.

Der Bundesfinanzhof hatte in einer früheren Entscheidung

angenommen, daß ein sol- cher „Raumtausch" zwangs- läufig zu einer steuerpflichti- gen Entnahme der bisherigen Betriebsräume führt. Dem- gegenüber haben in jüngerer Zeit mehrere Finanzgerichte entschieden, daß bei einem gemischt genutzten Grund- stück ein entsprechender Flächentausch jedenfalls dann ohne steuerliche Folgen bleiben könne, wenn der be- triebliche Nutzungsanteil un- verändert bleibt — so auch das Finanzgericht Baden-Würt- temberg (Urteil vom 6. Sep- tember 1994, Az.: 4K 201/92, Entscheidungen der Finanz- gerichte 1995, 107). EB

Alter und neuer Mieter

Auch wenn ein Vermieter mit einem Mieter eine vorzei- tige Vertragsauflösung gegen Benennung eines Nachmie- ters vereinbart hat, darf er

vom neuen Mieter eine (hier:

um 200 DM) höhere Miete fordern, falls dies nicht ver- traglich ausgeschlossen wur- de. Verzögert sich dadurch die Neuvermietung (hier: um zwei Monate), hat der vor- herige Mieter keinen Scha- denersatzanspruch gegen den Vermieter. (Landgericht Saarbrücken, Az.: 13 BS 218/94) WB

Recht auf Blinden- Computer

Blinde Arbeitnehmer, Auszubildende und Studen- ten können von den Sozial- behörden einen „Personal- computer mit blindengerech- ter Zusatzausrüstung" als Eingliederungshilfe bekom- men. Dies stehe Bedürftigen im Rahmen der Behinderten- hilfe zu, entschied das Bundesverwaltungsgericht in

Berlin. Die Eingliederungs- hilfe soll Behinderten die Teilhabe am Erwerbsleben ermöglichen. (Az.: 5 C 17/93 und 9/94)

In den beiden entschiede- nen Fällen hatten blinde Stu- denten einen Computer mit Ausdruck in Blindenschrift verlangt. Wie aus den grundsätzlich zustimmenden Berliner Urteilen hervorgeht, sollten Betroffene allerdings den Computer nicht auf eige- ne Faust kaufen, sondern erst einen entsprechenden Antrag stellen. Andernfalls sei die Bedürftigkeit fraglich. Der Anspruch kann außerdem dann entfallen, wenn etwa die Universität entsprechende Computer zur Verfügung stellt. Ende August hatte das Bundessozialgericht in Kassel entschieden, daß Lesen zu den „elementaren Grundbe- dürfnissen" gehört und Blin- den deshalb ein „elektroni- sches Lesegerät mit syntheti- scher Sprachausgabe" zuste- he. (Az.: 3 RK 7/95) afp

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MED + ORG Alexander Reichert GmbH, Postfach 34 30, D-78023 VS-Schwenningen, Tel. 0 77 20/97 57-0, Fax 0 77 20/97 57-60

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PRAXIS-ORGANISATION

Deutsches Ärzteblatt 92, Heft 41, 13. Oktober 1995 (79) A-2759

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