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Bürgerinnen und Bürger in West- und Ostdeutschland befürworten grundsätzlich den Neu- und Aus- bau von Straßen. Für eine Verbrei- terung von Autobahnen um zu- sätzliche Fahrspuren sprechen sich 63 Prozent der Westdeut- schen und 79 Prozent der Ost- deutschen aus. Zu diesem Ergeb- nis kommt eine repräsentative Umfrage der Aktionsgemein- schaft Straße, durchgeführt vom Getas-Institut. Zustimmung findet auch die Kooperation der ver- schiedenen Verkehrsträger. Für eine verstärkte Nutzung des Öf- fentlichen Personen-Nahverkehrs
—Quellen: AGS, Getas-Institut sprechen sich in West und Ost 80 Prozent der Befragten aus. Auf Ablehnung dagegen stoßen ver- kehrspolitische Maßnahmen wie Fahrverbote an bestimmten Tagen und die Einführung von Straßenbenutzungsgebühren.
durch die gesetzliche Unfall- versicherung des Staates ge- schützt und abgesichert.
Folgende Leistungen sieht das Gesetz vor: Heilbehand-
lung (Arzt, Krankenhaus), Lohnersatz (Verletztengeld), Rente oder Berufshilfe — und im Todesfall Hinterblie- benenrente. WB
© imu 92 06 16
Neue Straßen für das Land?
Umfrageergebnis in % (gerundet) Stand: 1992
Deutsche in
Ost West
DEUTSCHES
ÄRZTEBLATT AUTO UND VEB E
Moderne Technik: Wie hoch ist der Sicherheitsgewinn?
Anti-Blockier-Systeme (ABS), Antriebsschlupf-Re- gelung (ASR), Sperrdifferen- tial, Vierradantrieb, Vierrad- lenkung, geregeltes Fede- rungssystem: modernste Fahrzeugtechniken, die nach Darstellung der Hersteller das Autofahren sicherer ma- chen. Wissenschaftliche Un- tersuchungen über die tat- sächlichen Auswirkungen auf das Unfallgeschehen gibt es bislang aber kaum, und für aussagefähige Statistiken feh- len die Zahlen.
Das Institut für Kraftfahr- wesen der Technischen Hochschule Aachen hat jetzt versucht, in einer Studie die Zusammenhänge zwischen moderner Fahrzeugtechnik und Sicherheit zu verdeutli- chen. Erarbeitet wurde die Untersuchung im Auftrag der Bundesanstalt für Straßenwe- sen (BASt).
Grundsätzlich mehr Si- cherheit bringen nach Aussa- ge der Studie jene Systeme, die nur in kritischen Situatio- nen wirksam werden, also ABS und ASR. Vor allem
Unfall: Der Staat
Ein Unfall auf der Land- straße. Zwei Autos sind in- einander vekeilt. Die Insas- sen sind zum Teil schwer ver- letzt. Ein drittes Auto nähert sich der Unfallstelle — und fährt vorbei. Hat sich der Fahrer damit strafbar ge- macht, oder kann er selbst entscheiden, helfen zu wollen oder nicht?
Das Gesetz ist eindeutig:
Jeder Verkehrsteilnehmer ist verpflichtet, den an einem Unfall Beteiligten beizuste- hen. Das gilt nicht allein für die unmittelbar Betroffenen, sondern auch für diejenigen, die nur zufällig in die Nähe des Unfallgeschehens kom- men. Wer dieser Hilfspflicht nicht nachkommt, kann mit einer Geldstrafe oder sogar mit Freiheitsentzug bis zu ei- nem Jahr belegt werden. So
ABS kann Unfälle verhindern und Unfallfolgen vermeiden, da bei einer Vollbremsung auch die Vorderräder nicht blockieren und das Auto lenkbar bleibt.
„Insgesamt", heißt es in der Untersuchung, „ist in bis zu 15 Prozent aller beobach- teten Unfälle zu vermuten, daß ABS die Unfallfolgen verringert oder den Unfall gar vermieden hätte."
Die Antriebsschlupf-Re- gelung (ASR) verhindert beim Anfahren oder Be- schleunigen das Durchdrehen der Antriebsräder, wenn der Fahrer — gemessen an den Bodenverhältnissen — zu viel Gas gibt. Unfälle, die durch ASR verhindert werden könnten, sind vor allem bei Schnee- und Eisglätte zu su- chen. Die Studie schätzt, daß
„in 5,5 Prozent aller Unfälle eine Einflußnahme der An- triebsschlupf-Regelung mög- lich ist".
Die anderen Systeme ha- ben nach Ansicht der BASt- Studie kaum Einfluß auf die Unfallvermeidung. WZ
hilft den Helfern
streng sind die Regeln des Strafgesetzbuchs in diesem Punkt.
Ein Helfer muß sich nicht in eigene Lebensgefahr bege- ben, wie es beispielsweise bei einer akuten Explosionsge- fahr der Fall wäre. Wegen des reinen Zeitverlustes oder we- gen geschäftlicher Nachteile darf sich jedoch kein Ver- kehrsteilnehmer der Pflicht zur Hilfeleistung entziehen.
Sollte dem Helfer dabei selbst etwas zustoßen, braucht er für die Folgen nicht aufzukommen. Das be- trifft sowohl Verletzungen als auch Sachschäden, die wegen der Hilfeleistung hingenom- men werden mußten. Nach dem Gesetz sind nämlich Verkehrsteilnehmer, die „bei Unglücksfällen, gemeiner Ge- fahr oder Not Hilfe leisten",