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Archiv "Die Kosten der Bürokratie" (10.05.1996)

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edes Jahr werden in Deutschland rund 150 000 Ehen geschieden. Dies kommt die Betroffenen im wahrsten Sinn teuer zu ste- hen: Gerichts- und Anwalts- kosten, Aufwendungen für den Gutachter und diverse andere Ausgaben sind zu be- wältigen. Da hilft es schon, wenn das Finanzamt zum

„stillen Kostenträger“ ge- macht werden kann.

Unabhängig von der oft kaum zu klärenden Frage, wer die Scheidung „verschul- det“ hat, läßt die Rechtspre- chung zumindest die unmit- telbaren Kosten des Schei- dungsprozesses (also etwa Gerichts- und Anwaltsko- sten) zum Abzug als „außer- gewöhnliche Belastung“ zu.

Aber auch hinsichtlich be- stimmter Scheidungsfolge- sachen verfährt die Finanz- verwaltung großzügig.

So sind insbesondere Ko- sten abzugsfähig, die durch

die Regelung der elterlichen Sorge über ein gemeinsames Kind und des „persönlichen Verkehrs“ des nichtsorgebe- rechtigten Elternteils entste- hen, ferner durch die Ent- scheidung über die Unter- haltspflicht gegenüber Kin- dern und dem Ehepartner so- wie durch die Regelung des Versorgungsausgleichs, der güterrechtlichen Verhältnisse sowie der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat.

Die Finanzverwaltung lehnt sich, was die Zwangs- läufigkeit der Kostentragung

anbelangt, an die gerichtli- che Kostenentscheidung an:

Übernimmt also das Gericht eine Vereinbarung der Ehe- partner, wonach der Ehegatte A sämtliche Kosten des Ver- fahrens trägt, so kann A diese Kosten steuerlich geltend machen. Weichen die Ehegat- ten aber nachträglich von der gerichtlichen Kostenent- scheidung ab, trägt also zum Beispiel B „freiwillig“ die ge- samten Verfahrenskosten, obwohl er nach der gerichtli- chen Entscheidung nur zu hälftigen Zahlung verpflich- tet war, so kann er nur die

hälftigen Kosten steuermin- dernd berücksichtigen. Zum Abzug zugelassen werden die Scheidungs„anlauf“ko- sten auch, wenn letztlich – etwa aufgrund einer Versöh- nung der Partner – die Ehe nicht geschieden wird.

Keine Chance zum Abzug als außergewöhnliche Bela- stung haben Aufwendungen, die nur mittelbar mit dem Scheidungsprozeß in Zusam- menhang stehen. Hier fehlt es zum Teil an der „Zwangsläu- figkeit der Entstehung“, zum Teil ist aber auch der Vermö- gensbereich betroffen. Dem- nach werden zum Abzug nichtzugelassen:

l die Kosten für einen Detektiv,

l Kosten für einen Um- zug und die Einrichtung der neuen Wohnung,

l die Mehraufwendun- gen für Unterkunft und Ver- pflegung des getrennt leben- den Steuerpflichtigen. WB

A-1279 Deutsches Ärzteblatt 93, Heft 19, 10. Mai 1996 (71)

V A R I A WIRTSCHAFT

Scheidungskosten und Finanzamt

Detektiv und

Umzug gehen den Fiskus nichts an

Kurz informiert

Zugewinnausgleich –Eine während der Ehe ausgezahlte Lebensversicherung (nach dem Tod eines Angehörigen) fällt nicht in den Zugewinn- ausgleich. Sie muß also bei ei- ner späteren Scheidung nicht mit dem Ehepartner geteilt werden. (Bundesgerichtshof, Az.: XII ZR 16/94) WB

H

Kein Dauerarbeitsplatz für Studenten – Halten Stu- denten ohne schriftlichen Ar- beitsvertrag regelmäßig Sitz- wachen in Kliniken, erwer- ben sie dadurch keinen Dau- erarbeitsplatz. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Kassel. Das Ge- richt wies die Klage zweier Medizinstudenten ab, die seit Jahren jeweils über mehrere Monate Nachtwachen beim Roten Kreuz in Lübeck ge- halten hatten. Ein Dauerar- beitsplatz hätte ihnen zum Beispiel Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Weihnachts- geld und bezahlten Urlaub gesichert.

Zwar komme ein Arbeits- vertrag für die Wachen auch

ohne Schriftform zustande, aber nur auf die jeweilige Nacht befristet, urteilte das BAG. Diese Befristung sei zulässig, weil sachlich begrün- det, und auch im Interesse der Studenten. Die müßten näm- lich ungebunden sein, um fle- xibel auf die Anforderungen

ihres Studiums reagieren zu

können. afp

H

Studium am Heimatort nicht zu erzwingen – Unter- haltspflichtige Eltern müssen das Studium ihrer Kinder auch dann finanzieren, wenn diese in einer anderen Stadt

studieren. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) haben Eltern zwar grundsätzlich die Wahl, ob sie ihrem Kind Geld geben oder es durch „Naturrallei- stungen“ in Form von freier Kost und Wohnen zu Hause unterstützen. Sie müssen den Unterhalt aber dann bar zah- len, wenn etwa die Zentrale Vergabestelle für Studien- plätze dem Kind einen Platz in einer anderen Stadt zuge- wiesen hat und Naturallei- stungen deshalb nicht mög- lich sind. Nach dem Urteil können die Eltern nicht von ihrem Kind fordern, den Stu- dienbeginn zu verschieben, bis es einen Platz am Hei- matort bekommt.

In dem vorliegenden Fall hatte ein 19jähriger Abituri- ent, der mit seinen Eltern in München lebte, einen Studi- enplatz für Medizin in Saar- brücken bekommen. Trotz ei- nes gemeinsamen Monatsein- kommens von 10 000 DM netto verweigerten die Eltern die Unterhaltszahlungen. Ih- re Begründung: Sie hätten be- stimmt, daß ihr Sohn in Mün- chen studieren solle. afp Die bürokratischen

Hilfsdienste für den Staat belasten Unter- nehmen immer stär- ker. Von 1988 bis 1993 stiegen die Ko- sten, die den Betrie- ben dadurch ent- stehen, um jährlich vier Prozent. Das ist das Ergebnis einer Untersuchung des In- stituts für Mittel- standsforschung. Da- bei belasten die vom Gesetzgeber vorge- schriebenen Aufga- ben die Betriebe un- terschiedlich.

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