1 Art der Funk-
tionsanalyse
Alte GOP (bis 30.09.2017) Neue GOP (ab 01.10.2017)
GOP Bewertung GOP Bewertung Anmerkungen
konventionell 04418
(Schrittmacher, Kardioverter/
Defibirillator, CRT)
511 Punkte/
53,81 €
04411
(Herzschrittma- cher)
347 Punkte / 36,54 €
höchstens fünfmal im Krankheitsfall berech- nungsfähig
nur mit Genehmigung der KVB nach der Ver- einbarung zur Herzschrittmacherkontrolle ge- mäß § 135 Abs. 2 SGB V berechnungsfähig
Für die neuen GOPen gilt:
je persönlicher Arzt-Patienten-Kon- takt berechnungsfähig
Ausnahme vom Höchstwert:
Höchstwert entfällt für Patienten, bei denen gleichzeitig eine Strahlentherapie durchgeführt wird
→ Kennzeichnung mit Buchsta- ben „J“ bzw. durch Vertrags- ärzte, die Tätigkeit unter mehre- ren Schwerpunkten ausüben mit Buchstaben „K“
→ als Begründung ist der ICD-10- Code der für die Strahlenthera- pie maßgeblichen Erkrankung anzugeben
im Behandlungsfall nicht neben den Funktionsanalysen anderer Schrittmachersysteme und den Ge- bührenordnungspositionen 04220, 04221, 36881 bis 36883 sowie den Abschnitten 4.4.2, 4.4.3 und 4.5 berechnungsfähig
04413 (Kardioverter/
Defibrillator)
641 Punkte / 67,50 €
GOP 04413 und GOP 04414 sind in Summe höchstens fünfmal im Krankheitsfall berech- nungsfähig
in derselben Sitzung nicht neben der telemedizi- nischen Funktionsanalyse nach GOP 04414 be- rechnungsfähig
nur mit Genehmigung der KVB nach der Ver- einbarung zur Herzschrittmacherkontrolle ge- mäß § 135 Abs. 2 SGB V bzw. ab 01.01.2018 nach der Vereinbarung zur Funktionsanalyse von Kardiovertern / Defibrillatoren und Syste- men zur kardialen Resynchronisationstherapie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V berechnungsfähig 04415
(CRT-P/
CRT-D)
789 Punkte / 83,08 €
GOP 04415 und GOP 04416 sind in Summe höchstens fünfmal im Krankheitsfall berech- nungsfähig
in derselben Sitzung nicht neben der telemedizi- nischen Funktionsanalyse nach GOP 04416 be- rechnungsfähig
nur mit Genehmigung der KVB nach der Ver- einbarung zur Herzschrittmacherkontrolle ge- mäß § 135 Abs. 2 SGB V bzw. ab 01.01.2018 nach der Vereinbarung zur Funktionsanalyse von Kardiovertern / Defibrillatoren und Syste- men zur kardialen Resynchronisationstherapie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V berechnungsfähig
2 telemedizi-
nisch
04417 (Kardioverter/
Defibrillator, CRT)
511 Punkte / 53,81 €
04414 (Kardioverter/
Defibrillator)
641 Punkte / 67,50 €
zur Berechnung ist im Krankheitsfall mindestens eine Funktionsanalyse nach GOP 04413 - mög- lichst in derselben Arztpraxis - erforderlich GOP 04413 und GOP 04414 sind in Summe
höchstens fünfmal im Krankheitsfall berech- nungsfähig
in derselben Sitzung nicht neben der konventio- nellen Funktionsanalyse nach GOP 04413 be- rechnungsfähig
Für die neuen GOPen gilt:
Ausnahme vom Höchstwert:
Höchstwert entfällt für Patienten, bei denen gleichzeitig eine Strahlentherapie durchgeführt wird
→ Kennzeichnung mit Buchsta- ben „J“ bzw. durch Vertrags- ärzte, die Tätigkeit unter mehre- ren Schwerpunkten ausüben mit Buchstaben „K“
→ als Begründung ist der ICD-10- Code der für die Strahlenthera- pie maßgeblichen Erkrankung anzugeben
im Behandlungsfall nicht neben den Funktionsanalysen anderer Schrittmachersysteme und den Ge- bührenordnungspositionen 04220, 04221, 36881 bis 36883 sowie den Abschnitten 4.4.2, 4.4.3 und 4.5 berechnungsfähig
nur mit Genehmigung der KVB nach der Vereinbarung zur Herz- schrittmacherkontrolle gemäß § 135 Abs. 2 SGB V bzw. ab
01.01.2018 nach der Vereinbarung zur Funktionsanalyse von Kardi- overtern / Defibrillatoren und Syste- men zur kardialen Resynchronisati- onstherapie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V berechnungsfähig Berechnung setzt den Nachweis
der Erfüllung der Vorgaben gemäß Anlage 31 des Bundesmantelver- trags-Ärzte voraus (Bestätigung mit Sammelerklärung)
04416 (CRT-P/
CRT-D)
789 Punkte / 83,08 €
zur Berechnung ist im Krankheitsfall mindestens eine Funktionsanalyse nach GOP 04415 - mög- lichst in derselben Arztpraxis - erforderlich GOP 04415 und GOP 04416 sind in Summe
höchstens fünfmal im Krankheitsfall berech- nungsfähig
in derselben Sitzung nicht neben der konventio- nellen Funktionsanalyse nach GOP 04415 be- rechnungsfähig