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RS-170830-Herzschrittmachersysteme-Kinderaerzte-Anlage

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Academic year: 2022

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1 Art der Funk-

tionsanalyse

Alte GOP (bis 30.09.2017) Neue GOP (ab 01.10.2017)

GOP Bewertung GOP Bewertung Anmerkungen

konventionell 04418

(Schrittmacher, Kardioverter/

Defibirillator, CRT)

511 Punkte/

53,81 €

04411

(Herzschrittma- cher)

347 Punkte / 36,54 €

höchstens fünfmal im Krankheitsfall berech- nungsfähig

nur mit Genehmigung der KVB nach der Ver- einbarung zur Herzschrittmacherkontrolle ge- mäß § 135 Abs. 2 SGB V berechnungsfähig

Für die neuen GOPen gilt:

je persönlicher Arzt-Patienten-Kon- takt berechnungsfähig

Ausnahme vom Höchstwert:

Höchstwert entfällt für Patienten, bei denen gleichzeitig eine Strahlentherapie durchgeführt wird

→ Kennzeichnung mit Buchsta- ben „J“ bzw. durch Vertrags- ärzte, die Tätigkeit unter mehre- ren Schwerpunkten ausüben mit Buchstaben „K“

→ als Begründung ist der ICD-10- Code der für die Strahlenthera- pie maßgeblichen Erkrankung anzugeben

im Behandlungsfall nicht neben den Funktionsanalysen anderer Schrittmachersysteme und den Ge- bührenordnungspositionen 04220, 04221, 36881 bis 36883 sowie den Abschnitten 4.4.2, 4.4.3 und 4.5 berechnungsfähig

04413 (Kardioverter/

Defibrillator)

641 Punkte / 67,50 €

GOP 04413 und GOP 04414 sind in Summe höchstens fünfmal im Krankheitsfall berech- nungsfähig

in derselben Sitzung nicht neben der telemedizi- nischen Funktionsanalyse nach GOP 04414 be- rechnungsfähig

nur mit Genehmigung der KVB nach der Ver- einbarung zur Herzschrittmacherkontrolle ge- mäß § 135 Abs. 2 SGB V bzw. ab 01.01.2018 nach der Vereinbarung zur Funktionsanalyse von Kardiovertern / Defibrillatoren und Syste- men zur kardialen Resynchronisationstherapie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V berechnungsfähig 04415

(CRT-P/

CRT-D)

789 Punkte / 83,08 €

GOP 04415 und GOP 04416 sind in Summe höchstens fünfmal im Krankheitsfall berech- nungsfähig

in derselben Sitzung nicht neben der telemedizi- nischen Funktionsanalyse nach GOP 04416 be- rechnungsfähig

nur mit Genehmigung der KVB nach der Ver- einbarung zur Herzschrittmacherkontrolle ge- mäß § 135 Abs. 2 SGB V bzw. ab 01.01.2018 nach der Vereinbarung zur Funktionsanalyse von Kardiovertern / Defibrillatoren und Syste- men zur kardialen Resynchronisationstherapie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V berechnungsfähig

(2)

2 telemedizi-

nisch

04417 (Kardioverter/

Defibrillator, CRT)

511 Punkte / 53,81 €

04414 (Kardioverter/

Defibrillator)

641 Punkte / 67,50 €

zur Berechnung ist im Krankheitsfall mindestens eine Funktionsanalyse nach GOP 04413 - mög- lichst in derselben Arztpraxis - erforderlich GOP 04413 und GOP 04414 sind in Summe

höchstens fünfmal im Krankheitsfall berech- nungsfähig

in derselben Sitzung nicht neben der konventio- nellen Funktionsanalyse nach GOP 04413 be- rechnungsfähig

Für die neuen GOPen gilt:

Ausnahme vom Höchstwert:

Höchstwert entfällt für Patienten, bei denen gleichzeitig eine Strahlentherapie durchgeführt wird

→ Kennzeichnung mit Buchsta- ben „J“ bzw. durch Vertrags- ärzte, die Tätigkeit unter mehre- ren Schwerpunkten ausüben mit Buchstaben „K“

→ als Begründung ist der ICD-10- Code der für die Strahlenthera- pie maßgeblichen Erkrankung anzugeben

im Behandlungsfall nicht neben den Funktionsanalysen anderer Schrittmachersysteme und den Ge- bührenordnungspositionen 04220, 04221, 36881 bis 36883 sowie den Abschnitten 4.4.2, 4.4.3 und 4.5 berechnungsfähig

nur mit Genehmigung der KVB nach der Vereinbarung zur Herz- schrittmacherkontrolle gemäß § 135 Abs. 2 SGB V bzw. ab

01.01.2018 nach der Vereinbarung zur Funktionsanalyse von Kardi- overtern / Defibrillatoren und Syste- men zur kardialen Resynchronisati- onstherapie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V berechnungsfähig Berechnung setzt den Nachweis

der Erfüllung der Vorgaben gemäß Anlage 31 des Bundesmantelver- trags-Ärzte voraus (Bestätigung mit Sammelerklärung)

04416 (CRT-P/

CRT-D)

789 Punkte / 83,08 €

zur Berechnung ist im Krankheitsfall mindestens eine Funktionsanalyse nach GOP 04415 - mög- lichst in derselben Arztpraxis - erforderlich GOP 04415 und GOP 04416 sind in Summe

höchstens fünfmal im Krankheitsfall berech- nungsfähig

in derselben Sitzung nicht neben der konventio- nellen Funktionsanalyse nach GOP 04415 be- rechnungsfähig

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