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RS-170830-Herzschrittmachersysteme-Internisten-Anlage

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Academic year: 2022

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1 Art der Funkti-

onsanalyse

Alte GOP (bis 30.09.2017) Neue GOP (ab 01.10.2017)

GOP Bewertung GOP Bewertung Anmerkungen

konventionell 13552

(Schrittmacher, Kardioverter/

Defibrillator, CRT)

279 Punkte / 29,38 €

13571 (Herzschrittma- cher)

189 Punkte / 19,90 €

höchstens fünfmal im Krankheitsfall berechnungs- fähig

nur mit Genehmigung der KVB nach der Verein- barung zur Herzschrittmacherkontrolle gem. § 135 Abs. 2 SGB V berechnungsfähig

Für die neuen GOPen gilt:

je persönlicher Arzt-Patienten-Kon- takt berechnungsfähig

Ausnahme vom Höchstwert:

Höchstwert entfällt für Patienten, bei denen gleichzeitig eine Strah- lentherapie durchgeführt wird

Kennzeichnung mit Buchsta- ben „J“ bzw. durch Vertrags- ärzte, die Tätigkeit unter mehre- ren Schwerpunkten ausüben mit Buchstaben „K“

als Begründung ist der ICD-10- Code der für die Strahlentherapie maßgeblichen Erkrankung anzu- geben

im Behandlungsfall nicht neben den Funktionsanalysen anderer Schritt- machersysteme und den Gebühren- ordnungspositionen 13300, 13301, 13310, 13311, 13350, 13400 bis 13402, 13410 bis 13412, 13420 bis 13426, 13430, 13431, 13435, 13437 bis 13439, 13500 bis 13502, 13600 bis 13602, 13610 bis 13612, 13620 bis 13622, 13650, 13651, 13660 bis 13664, 13670, 13675, 13700, 13701 und 36881 bis 36883 berechnungsfä- hig

13573 (Kardioverter/

Defibrillator)

350 Punkte / 36,86 €

GOP 13573 und GOP 13574 sind in Summe höchstens fünfmal im Krankheitsfall berechnungs- fähig

in derselben Sitzung nicht neben der telemedizini- schen Funktionsanalyse nach GOP 13574 berech- nungsfähig

nur mit Genehmigung der KVB nach der Verein- barung zur Herzschrittmacherkontrolle gemäß § 135 Abs. 2 SGB V bzw. ab 01.01.2018 nach der Vereinbarung zur Funktionsanalyse von Kardiover- tern / Defibrillatoren und Systemen zur kardialen Resynchronisationstherapie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V berechnungsfähig

13575

(CRT-P/CRT-D)

431 Punkte / 45,38 €

GOP 13575 und GOP 13576 sind in Summe höchstens fünfmal im Krankheitsfall berechnungs- fähig

in derselben Sitzung nicht neben der telemedizini- schen Funktionsanalyse nach GOP 13576 berech- nungsfähig

nur mit Genehmigung der KVB nach der Verein- barung zur Herzschrittmacherkontrolle gemäß § 135 Abs. 2 SGB V bzw. ab 01.01.2018 nach der Vereinbarung zur Funktionsanalyse von Kardiover- tern / Defibrillatoren und Systemen zur kardialen Resynchronisationstherapie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V berechnungsfähig

(2)

2 telemedizi-

nisch

13554 (Kardioverter/

Defibrillator, CRT)

279 Punkte / 29,38 €

13574 (Kardioverter/

Defibrillator)

350 Punkte / 36,86 €

zur Berechnung ist im Krankheitsfall mindestens eine Funktionsanalyse nach GOP 13573 - mög- lichst in derselben Arztpraxis - erforderlich GOP 13573 und 13574 sind in Summe höchstens fünfmal im Krankheitsfall berechnungsfähig in derselben Sitzung nicht neben der konventionel- len Funktionsanalyse nach GOP 13573 berech- nungsfähig

Für die neuen GOPen gilt:

Ausnahme vom Höchstwert:

Höchstwert entfällt für Patienten, bei denen gleichzeitig eine Strah- lentherapie durchgeführt wird

Kennzeichnung mit Buchsta- ben „J“ bzw. durch Vertrags- ärzte, die Tätigkeit unter mehre- ren Schwerpunkten ausüben mit Buchstaben „K“

als Begründung ist der ICD-10- Code der für die Strahlentherapie maßgeblichen Erkrankung anzu- geben

im Behandlungsfall nicht neben den Funktionsanalysen anderer Schritt- machersysteme und den Gebühren- ordnungspositionen 13300, 13301, 13310, 13311, 13350, 13400 bis 13402, 13410 bis 13412, 13420 bis 13426, 13430, 13431, 13435, 13437 bis 13439, 13500 bis 13502, 13600 bis 13602, 13610 bis 13612, 13620 bis 13622, 13650, 13651, 13660 bis 13664, 13670, 13675, 13700, 13701 und 36881 bis 36883 berechnungsfä- hig

nur mit Genehmigung der KVB nach der Vereinbarung zur Herzschrittma- cherkontrolle gem. § 135 Abs. 2 SGB V bzw. ab 01.01.2018 nach der Ver- einbarung zur Funktionsanalyse von Kardiovertern / Defibrillatoren und Systemen zur kardialen Resynchro- nisationstherapie gemäß § 135 Abs.

2 SGB V berechnungsfähig

Berechnung setzt den Nachweis der Erfüllung der Vorgaben gemäß An- lage 31 des Bundesmantelvertrags- Ärzte voraus (Bestätigung mit Sam- melerklärung)

Von fachärztlich tätigen Internis- ten ohne und mit Schwerpunkt (ausgenommen Kardiologen) nur berechnungsfähig, wenn von ihnen im Zeitraum vom 01.04.2016 bis 30.06.2017 in mindestens zwei Quartalen telemedizinische Funkti- onsanalysen nach GOP 13554 ab- gerechnet wurden

13576

(CRT-P/CRT-D)

431 Punkte / 45,38 €

zur Berechnung ist im Krankheitsfall mindestens eine Funktionsanalyse nach GOP 13575 - mög- lichst in derselben Arztpraxis - erforderlich GOP 13575 und GOP 13576 sind in Summe höchstens fünfmal im Krankheitsfall berechnungs- fähig

in derselben Sitzung nicht neben der konventionel- len Funktionsanalyse nach GOP 13575 berech- nungsfähig

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