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Entwurf vom 31. März 2015

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Synopse Änderung der Verordnung über den Berufsauftrag und die Arbeitszeit von Lehrpersonen vom 15. März 2005 (SGS 646.40, GS 35.0491) _ Weiterführung der Pensenerhöhung für Lehrpersonen sowie der Spezialfunktion als Klassen- lehrperson an den Sekundarstufen I und II ab Schuljahr 2016/17

Entwurf vom 31. März 2015

1

VO Berufsauftrag (Stand 1. August 2013) Entwurf Änderungen (Änderungen kursiv) Kommentar I.

§ 12a Übergangsbestimmung

1 In Abweichung zu der in § 2 Absatz 3 und 4 vor- gesehenen prozentualen Aufteilung der Arbeitszeit auf die Bereiche des Berufsauftrages wird für die Schuljahre 2013/2014, 2014/2015 und 2015/2016 auf der Sekundarstufe I und II die zusätzliche Pflichtlektion der Fachlehrpersonen gemäss § 5 Absatz 1bis Personaldekret an die Bereiche C und D angerechnet.

§ 12a

1 Auf der Basis der in § 2 Absatz 3 und 4 vorgese- henen prozentualen Aufteilung der Arbeitszeit auf die Bereiche des Berufsauftrages wird ab Schuljahr 2016/17 auf der Sekundarstufe I und II infolge der vom Landrat am XX.XX.XXXX beschlossenen Pen- senerhöhung der Lehrpersonen gemäss § 5 Absatz 1 Buchstaben c bis h Personaldekret der C/D- Bereich um den A/B-Anteil einer Pflichtlektion ver- kleinert und der A/B-Bereich um denselben Anteil vergrössert.

2 Die Übernahme der Spezialfunktion als Klassen- lehrperson wird an Vollzeitschulen mit einer und an dualen Berufsfachschulen mit einer halben Jah- reslektion angerechnet.

3 Für die Ausübung der Kernfunktion als Klassen- lehrperson gilt an Vollzeitschulen eine Arbeitszeit- pauschale von 65 Stunden, an dualen Berufsfach- schulen eine Arbeitszeitpauschale von 32,5 Stun-

Teilrevision

Absatz 1:

Aufgrund des Beschlusses des Landrates vom XXX über die definitive Weiterführung der Pensenerhö- hung an den Sekundarstufen I und II (siehe geän- derter § 5 Abs. 1 Buchstaben c bis h des Personal- dekrets (SGS 150.1, GS 33.1248)) wird die Jahres- arbeitszeit der Lehrpersonen im A/B-Bereich wie in den Schuljahren 2013/14 bis 2015/16 vergrössert und dementsprechend diejenige für den C/D- Bereich verringert. Auf diese Weise kann gewähr- leistet, dass der A/B-Jahresarbeitszeitanteil auch bei dem um eine Unterrichtslektion vergrösserten Pensum gleich gross bleibt.

Absatz 2:

Mit demselben Beschluss des Landrates wurde in § 5 Absatz 2 des Personaldekrets die Aufgabe als Klassenlehrperson als Spezialfunktion definiert.

Diese wird mit Lektionen angerechnet. Unterschie- den wird zwischen Vollzeitschulen, an welchen eine Jahreslektion angerechnet wird, und den Berufs- fachschulen im dualen Bildungssystem, an welchen eine halbe Jahreslektion angerechnet wird.

Absatz 3:

Für die Übernahme der Kernaufgaben als Klassen- lehrperson steht, unabhängig von der Unterrichts- verpflichtung der jeweiligen Schulart, eine Arbeits-

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Synopse Änderung der Verordnung über den Berufsauftrag und die Arbeitszeit von Lehrpersonen vom 15. März 2005 (SGS 646.40, GS 35.0491) _ Weiterführung der Pensenerhöhung für Lehrpersonen sowie der Spezialfunktion als Klassen- lehrperson an den Sekundarstufen I und II ab Schuljahr 2016/17

Entwurf vom 31. März 2015

2

VO Berufsauftrag (Stand 1. August 2013) Entwurf Änderungen (Änderungen kursiv) Kommentar den. Die Differenz zwischen dieser und dem für die

Übernahme der Aufgabe als Klassenlehrperson angerechneten Lektionenanteil wird für Aufgaben in den Bereichen C, D und E verwendet.

4 Die Regelungen gemäss den Absätzen 1 bis 3 gelten bis Ende Schuljahr 2018/19 bzw. bis zur Inkraftsetzung der rechtlichen Grundlagen für den erneuerten Berufsauftrag der Lehrpersonen.

zeitpauschale zur Verfügung, so dass diese Aufga- be bei allen Schularten grundsätzlich gleich res- sourciert wird. Unterschieden wird auch hier zwi- schen Vollzeitschulen und den Berufsfachschulen im dualen Bildungssystem, an welchen die Hälfte der Arbeitszeitpauschale der Vollzeitschulen zur Verfügung steht.

Absatz 4:

Die Übergangsregelungen gemäss den Absätzen 1 bis 3 werden präzisiert und aktualisiert, weil die definitive Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung sowie die Differenzierung zwischen Fach- und Klassenlehrpersonen auf der Sekundarstufe I und II eine Totalrevision des Berufsauftrags der Lehrper- sonen und weiterer gesetzlicher Erlasse erforderlich macht.

Da für die Erarbeitung der Revision und für die Rückkoppelung mit den Anspruchsgruppen mehr Zeit erforderlich ist, wird die Umsetzung der Pen- senerhöhung an den Sekundarstufen I und II – ana- log zur bisherigen zeitlich befristeten Erhöhung – bis zur Inkraftsetzung des erneuerten Berufsauf- trags mit einer Weisung der BKSD zuhanden der Schulleitungen geregelt.

Der erneuerte Berufsauftrag soll auf Schuljahresbe- ginn 2019/20 bzw. auf den 1. August 2019 in Kraft treten.

II

Diese Änderungen treten am 1. August 2016 in Kraft.

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