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der Lagerung wassergefährdender Stoffe nach § 40 AwSV

Heizölverbraucheranlagen Landratsamt

Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft Konrad-Adenauer-Straße 1

91413 Neustadt a.d.Aisch

Erstanzeige Änderungsanzeige Stilllegungsanzeige

Anschrift des Betreibers

Name, Vorname

Straße, Hausnummer

Telefon-Nr.

E-Mail

Lagergrundstück

falls abweichend

Straße, Hausnummer, PLZ, Ort

Wasserschutzgebiet Überschwemmungsgebiet

Gesamte Lagermenge Liter

Zahl der Behälter Fassungsvermögen

Anzahl Behälter

à Liter

Beginn der Lagerung

Monat, Jahr

Aufstellerfirma Fachbetrieb

1

Firmenname, Straße, Hausnummer, PLZ, Ort

Art der Lagerung in einem Heizöllagerraum

2

in einem Heizraum in einem Kellerraum sonstiger Lagerraum oberirdisch im Freien unterirdisch (Erdtank)

3

Art des Behälters

Material

einwandig mit Innenhülle mit Beschichtung doppelwandig

Stahl Kunststoff GFK

Typ des Behälters Baujahr

Herstellerfirma, Ort

Bauartzulassung vom

PLZ, Ort

(2)

FKS 5/20

2

Eignungsfeststellung vom durch

Schutzvorkehrungen Auffangraum für 100 % des Tankinhalts

4

Auffangraum für 10 % des Gesamtlagervolumens aller Behälter, jedoch mindestens der Rauminhalt des größten Behälters

gemauerter Lagerraum mit öldichtem Anstrich Auffangwanne aus Stahl/ Kunststoff nach DIN

sonstige Lagerraumausführung:

Sicherheitseinrichtungen Überfüllsicherung Leckanzeige Grenzwertgeber kathodischer Korrosionsschutz

Rohrleitungen Kupfer Stahl einwandig doppelwandig oberirdisch unterirdisch

Schutzrohr Saugleitung kathodischer Korrosionsschutz Vor- und Rücklaufleitung als Einstrangsystem

Ergänzende Angaben

Verzeichnis der Unter- lagen

Übersichtslageplan Bodenprofile

Pläne und Beilagen

Erläuterungsbericht Lageplan Pläne der baulichen

Anlage

Herstellerangaben zu Sicherheitseinrichtungen

Baujahr, Ü-Zeichen, Bauartzulassung etc.

Letzte Überprüfung durch einen Sachverständigen am

5

Bemerkungen

Ort, Datum Unterschrift

1Tätigkeiten nach § 45 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ( Anlagenverordnung- AwSV ) dürfen nur von Fachbetrieben nach § 62 AwSV durchgeführt werden.

2Heizöllagerräume sind Räume, die ausschließlich der Lagerung zu Heizzwecken dienen, anderweitig nicht benutzt werden dürfen und die besondere Anforderungen der AwSV erfüllen.

3Unterirdische Lagerbehälter sind solche, die ganz oder teilweise im Erdreich eingebettet sind.

4In das Fassungsvermögen des Auffangraumes darf der Rauminhalt des Lagerbehälters soweit mit eingerechnet werden, als er unterhalb des möglichen Flüssigkeitsspiegels des Auffangraumes liegt.

5Unterirdische Anlagen grundsätzlich und oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen C und D (in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten der Gefährdungsstufen B, C und D) nach § 39 AwSV unterliegen bei der Inbetriebnahme, der Stilllegung und wiederkehrend einer Prüfpflicht durch einen Sachverständigen nach § 53 AwSV. Zusätzlich sind Anlagen der Gefährdungsstufe B vor Inbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung prüfpflichtig durch einen Sachverständigen nach § 53 AwSV.

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