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wassergefährdenden Stoffen

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Academic year: 2022

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(1)

Gewässerschutz

Schutz der Gewässer vor

wassergefährdenden Stoffen

(2)

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Die Regelungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gehen u. a.

zurück auf den Sandoz-Unfall, in dessen Folge eine erhebliche Verunreinigung des Rheins mit z. T. verheerenden Folgen eingetreten sind.

Infolge des Brandes einer Lagerhalle der Firma Sandoz bei Basel gelangten am 1. November 1986 mit dem Löschwasser ca. 20 - 30 t Insektizide (u. a. Disulfo- ton, Etrimphos und Endosulfan sowie organische Quecksilberverbindungen) in den Rhein und haben die Gewässerbeschaffenheit sowie vielfältige Nutzungen am Rhein stark beeinträchtigt (großflächiges Fischsterben, zeitweilige Stilllegung der Trinkwasserversorgung aus dem Rhein).

Die eingetragenen Schadstoffe weisen eine hohe Giftigkeit auf; die meisten sind für Fische im Bereich von wenigen mg/l akut giftig und wirken auf niedere

Wasserorganismen bereits bei einigen µg/l tödlich. Endosulfan tötet Fische schon im Bereich von sehr wenigen µg/l.

(nach DKRR, 1988)

(3)

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Sandoz-Unfall, 1986

(4)

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Fischsterben nach dem Sandoz-Unfall, 1986

(5)

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Maximalwerte der Gewässer-

verunreinigung nach dem

Sandoz-Unfall

(aus DKRR, 1988)

(6)

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Ganglinien der Gewässer-

verunreinigung nach dem

Sandoz-Unfall von 1986 (aus DKRR, 1988)

(7)

WHG - § 62

Alle Anlagen zum Umgang mit w. S. …

…müssen den a.a.R.d.T. entsprechen!

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (w. S.)

Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen

von w. S.

(LAU-Anlagen)

Anlagen zum

Herstellen, Behandeln oder Verwenden

von w. S.

(HBV-Anlagen)

(8)

WHG - §§ 62 und 63

Begriffsbestimmung

wassergefährdende Stoffe Ermächtigung zum Erlass einer Regelung zur Einstufung von w. S. und zu

Anforderungen an die Beschaffenheit der Anlagen zum Umgang mit w.S. sowie zu Pflichten der Betreiber dieser Anlagen

LAU-Anlagen (von denen i. d. R. eine besonders hohe Gefährdung ausgeht ) müssen - zusätzlich zu den Anforderungen gemäß § 62 - eine sog. behördliche

Eignungsfeststellung haben!

(9)

VwVwS

Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe - VwVwS Vom 17. Mai 1999

Die VwVwS enthält in 4 Anhängen folgende Listen Anhang 1 Nicht wassergefährdende Stoffe

Anhang 2 Wassergefährdende Stoffe (WGK 1 bis 3)

Anhang 3 Einstufungsverfahren für bisher nicht bewertete Stoffe auf der Basis von R-Sätzen des Gefahrstoffrechts

Anhang 4 Einstufungsverfahren für Zubereitungen und Gemische

„Die Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe (VwVwS) verpflichtet die Betreiber von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die von

ihnen verwendeten Stoffe und Gemische in eine Wassergefährdungsklasse (WGK) einzustufen. Die Einstufungen der Stoffe sind bei der Dokumentations- und

Auskunftsstelle wassergefährdende Stoffe im Umweltbundesamt zu dokumentieren.“

Im UBA werden die „…Einstufungsdokumentationen der Betreiber erfasst, formal und auf Plausibilität überprüft und die resultierenden Einstufungen der Stoffe

werden im Internet veröffentlicht.“ (aus UBA, 2013)

(10)

VwVwS

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen

(Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe - VwVwS) Vom 17. Mai 1999

Ursprünglich gab es noch eine WGK 0, diese ist nun weg- gefallen, stattdessen Kategorie „nicht

wassergefährdend“!

I. d. R. nicht wassergefährdend:

• Lebensmittel

• Futtermittel w. S. können sein

• Stoffe (Einzelstoffe)

• Stoffgruppen

• Gemische

(11)

VwVwS

Welche Eigenschaften werden bei der Einstufung, ob ein Stoff wassergefährdend ist oder nicht, herangezogen?

• Löslichkeit des Stoffs in Wasser

• Biologische Abbaubarkeit in Wasser

• Anreicherung in der Nahrungskette (Bioakkumulation)

• Kanzerogenität (krebserzeugend)

• Akute Toxizität gegenüber Fischen

• Akute Toxizität gegenüber Wasserflöhen

• Mutagenität (erbgutschädigend)

• Teratogenität (ruft Fehlbildungen bei Embryos hervor)

• Gesundheitsschädlich / giftig / sehr giftig bei Berührung mit der Haut

• Gesundheitsschädlich / giftig / sehr giftig beim Verschlucken

• Kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben

• Giftig für Wasserorganismen

• Wachstumshemmung bei Algen Risiken nach den R-Sätzen Sonstige Gesichtspunkte

(12)

VwVwS

Einstufung von Einzelstoffen erfolgt zunächst auf der

Grundlage der R-Sätze der GefStoffV

Jedem R-Satz wurde eine

bestimmte Punktzahl zugeordnet.

Aus der jeweiligen Summe der Punkte des Stoffes wird die WGK abgeleitet.

Die R-Sätze als bisherige Grundlage zur Einstufung von w. S. werden in absehbarer Zeit durch „H-Zahlen“ (hazard) nach der europäischen CLP-Verordnung ersetzt.

(13)

VwVwS

Werden einem Stoff nach den R- Sätzen 0 Punkte zugeordnet, gilt er als nicht wassergefährdend.

Zusätzliche Prüfkriterien

(14)

ÄnderungsVO zur VwVwS

Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe gem. ÄnderungsVO vom 27.Juli 2005

Auflistung von Stoffen, die nicht mehr als w. S.

geführt werden

Auflistung der w. S.

mit WGK

(15)

VwVwS

Ob ein bestimmter Stoff in der VwVwS enthalten ist und demzufolge eine WGK hat oder nicht, kann über eine öffentlich und unentgeltlich zugängliche Datenbank des Umweltbundesamts recherchiert werden.

Rigoletto Auskunft per

Datenbank von der

Kommission Bewertung wasserge- fährdende Stoffe

(KBwS)

(16)

WasgefStAnlV

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Diese Bundes-VO ist sehr kurz, weil derzeit die wichti- gen Einzelheiten noch in den VAwS der Länder geregelt sind.

Der Entwurf einer neuen umfassen- den Verordnung des Bundes liegt aber bereits vor.

(17)

WasgefStAnlV (Bund)

Fachbetriebspflicht

Krasses Negativbeispiel:

Anmischen von Spritzbrühe zur Schädlingsbekämpfung in einem Tankanhänger, der zuvor mit dem Konzentrat befüllt wurde und anschließend durch Einfüllen von Trinkwasser aus dem öffentlichen Netz auf die zur Ausbringung gewünschte Konzentration verdünnt werden sollte…

(18)

WasgefStAnlV (Bund)

Das grundsätzliche Problem hinter dem eben genannten Negativbeispiel beschreibt auch GUJER (GUJER, 2007):

(19)

Übersicht Anlagenverordnung w. S.

Die Bundesregierung bereitet den Erlass einer neuen Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vor. Die AwSV wird

bundesweit einheitliche Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wasser- gefährdenden Stoffen festlegen und die bisher gültigen unterschiedlichen Anlagenverordnungen der einzelnen Bundesländer ablösen.

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

Derzeit gelten jedoch noch die Anlagenverordnungen der einzelnen

Bundesländer, deren materieller Regelungsgehalt im Wesentlichen auf der Muster-VAwS der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) beruht.

Muster-Anlagenverordnung (Muster-VAwS) vom 8./9.11.1990 unter Einschluß der Fortschreibung gemäß Beschluß der 116.

LAWA-Sitzung am 22./23. März 2001 in Güstrow

(20)

Muster-VAwS der LAWA

Die Muster-Anlagenverordnung (Muster-VAwS) der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) ist die Vorlage für die VAwS der einzelnen Bundesländer, deren VAwS in den maßgeblichen Punkten der Muster-VAwS entsprechen.

(21)

Muster-VAwS der LAWA

Je höher die WGK und je größer die Menge an wassergefährdenden Stoffen, desto höher die Gefährdungsstufe!

Im Zweifelsfalle wird die höchste WGK (3) zugrunde gelegt.

(22)

Muster-VAwS der LAWA

Anforderungsbausteine an oberirdische Anlagen:

Spezielle Vorkehrungen in bezug auf

• F (Fläche)

• R (Rückhaltung)

• I (Infrastruktur)

(23)

Muster-VAwS der LAWA

Allgemeine Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe

Je höher die WGK und je größer die Menge an wassergefährdenden Stoffen, desto umfassender die Vorkehrungen, um den Austritt von

wassergefährdenden Stoffen zu verhindern (analog zur Gefährdungsstufe)!

(24)

Muster-VAwS der LAWA

In Wasserschutzgebieten und in hochwassergefährdeten Gebieten oder Überschwemmungsgebieten werden in aller Regel schärfere Anforderungen gestellt.

Rechtlich wird das meist so umgesetzt, dass entweder

• Aufstellung und Betrieb von Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen überhaupt nicht zulässig ist

oder

• eine höhere Anforderung als gemäß Tabelle gilt.

(25)

Muster-VAwS der LAWA

Gleichwertige Anforderungen (Beispiel):

> 1 ≤ 10 m³, WGK 1

F1 + R1 + I0 = F1 + R0 + I1 = F0 + R3 + I0

Stoffundurchlässige Fläche

Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen

auslaufen kann (z.B. Absperren des undichten Anlagenteils oder Abdichten des Lecks)

Keine besonderen Anforderungen an die Infrastruktur über die betrieblichen Anforderungen hinaus; eine besondere

Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 VAwS ist nicht erforderlich

Stoffundurchlässige Fläche

kein Rückhaltevermögen über die betrieblichen Anforderungen hinaus

Überwachung durch selbsttätige Störmeldeeinrichtungen in

Verbindung mit ständig besetzter Betriebsstätte (z.B. Messwarte) oder Überwachung mittels regelmäßiger Kontrollgänge;

Aufzeichnung der Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb und Veranlassung notwendiger Maßnahmen

keine Anforderungen an Befestigung und Abdichtung der Fläche über die

betrieblichen Anforderungen hinaus

Rückhaltevermögen ersetzt durch

Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät.

Anlagenteile, bei denen Tropfmengen nicht auszuschließen sind, sind mit gesonderten Auffangtassen zu versehen oder in einem sonstigen Auffangraum anzuordnen

Keine besonderen Anforderungen an die Infrastruktur über die betrieblichen Anforderungen hinaus; eine besondere Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 VAwS ist nicht erforderlich

(26)

Muster-VAwS der LAWA

Gleichwertige Anforderungen (Beispiel):

> 100 m³, WGK 3

F2 + R2 + I1 = F0 + R3 + I1 + I2

Stoffundurchlässige Fläche mit Nachweis

Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bei Betriebsstörungen freigesetzt werden kann, ohne dass Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden.

Überwachung durch selbsttätige

Störmeldeeinrichtungen in Verbindung mit

ständig besetzter Betriebsstätte (z.B. Messwarte) oder Überwachung mittels regelmäßiger

Kontrollgänge; Aufzeichnung der Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb und

Veranlassung notwendiger Maßnahmen

keine Anforderungen an Befestigung und Abdichtung der Fläche über die betrieblichen Anforderungen

hinaus

Rückhaltevermögen ersetzt durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät. Anlagenteile, bei denen Tropfmengen nicht auszuschließen sind, sind mit gesonderten

Auffangtassen zu versehen oder in einem sonstigen Auffangraum anzuordnen

Überwachung durch selbsttätige Störmeldeeinrichtungen in Verbindung mit ständig besetzter Betriebsstätte (z.B.

Messwarte) oder Überwachung mittels regelmäßiger Kontrollgänge; Aufzeichnung der Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb und Veranlassung notwendiger Maßnahmen

Alarm- und Maßnahmenplan, der wirksame Maßnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässerschäden beschreibt und mit den in die Maßnahmen einbezogenen

(27)

Muster-VAwS der LAWA

„…Rückhaltevermögen ersetzt durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät“

Was heißt das???

Arbeitsblatt DWA-A 790 Technische Regel

wassergefährdender Stoffe (TRwS) Bestehende einwandige

unterirdische Behälter aus

metallischen Werkstoffen

(28)

„…Rückhaltevermögen ersetzt durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät“

Was heißt das???

Leckanzeige mit Kontrollflüssigkeit (für oberirdische Behälter)

Ausführungsbeispiele

(29)

„…Rückhaltevermögen ersetzt durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät“

Was heißt das???

Überdruck-Leckanzeige (für oberirdische

Behälter)

Ausführungsbeispiele

(30)

Ausführungsbeispiele

„…Rückhaltevermögen ersetzt durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät“

Was heißt das???

Unterdruck-Leckanzeige (für unterirdische

Behälter)

(31)

Ausführungsbeispiele

„…Rückhaltevermögen ersetzt durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät“

Was heißt das???

Heizöl-Tank (unterirdisch)

(32)

Muster-VAwS der LAWA

Anforderungen an Fass- und Gebindelager (identisch in AwsV) Die Größe des erforderlichen Auffangraumes ist wie folgt zu staffeln:

Diese Regelung gewährleistet, dass im Fall der Fälle die gesamte ausgetretene Menge an wassergefährdenden Stoffen zurückgehalten werden kann, auch im „worst case“!

(33)

Ausführungsbeispiel

Fass- und Gebindelager

(34)

LöRüRl

„Die Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie („Richtlinie zur Bemessung von

Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe“) ist eine Richtlinie zur Verhinderung von Verschmutzung oder Vergiftung von

Gewässern in der Nähe baulicher Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird oder in denen im Brandfall solche Stoffe entstehen können.“ (aus WIKIPEDIA, 2013)

Die LöRüRl wurden in D auf Länderebene erlassen, d. h. es gibt eine LöRüRl Bayern, LöRüRl Berlin, LöRüRl NRW usw.

Letzter Auslöser der Gesetzesinitiative zur Einführung von LöRüRl‘n war der Großbrand bei dem Schweizer Pharma-Riesen Sandoz im November 1986.

In Umsetzung der LöRüRl‘n wird im Brandfall während der Löscharbeiten das anfallende kontaminierte Löschwasser in entsprechenden Einrichtungen zur Rückhaltung aufgefangen. Diese Rückhalteeinrichtungen können ausreichend bemessene Auffangwannen oder auch Provisorien sein, soweit diese den

Zweck erfüllen (z. B. angelegte Vertiefungen oder aufblasbare Bassins).

Das gespeicherte Löschwasser darf erst nach geeigneter Behandlung in das Kanalnetz oder in ein Gewässer abgeleitet werden.

(35)

LöRüRl

Die Löschwasser-Rückhalte-Richtlinien der Länder werden obsolet, wenn die Bundesregelung in Kraft tritt (dort ist alles Erforderliche in § 20 des jetzigen Entwurfs geregelt)

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit

wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

(36)

Unfälle mit wassergef. Stoffen

aus DESTATIS, 2013

Entwicklung der Anzahl der Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen

0 500 1 000 1 500 2 000 2 500 3 000

97 98 99 2000 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12

Anzahl

Unfälle insgesamt

Umgang B efö rderung 1)

1) Einschl. Betriebsstofftanks.

(37)

Unfälle mit wassergef. Stoffen

aus DESTATIS, 2013

Freigesetztes und nicht wiedergewonnenes Volumen insgesamt

0 2 000 4 000 6 000 8 000 10 000 12 000 14 000 16 000 18 000 20 000 22 000 24 000 26 000 28 000

97 98 99 2000 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12

Freigesetztes Volumen

Nicht wieder- gewonnenes Volumen

(38)

Literaturverzeichnis

DKRR, 1988

Anonymus

2. Deutscher Bericht zum Sandoz-Unfall - Zustand des Rheins "1 Jahr danach"

Deutsche Kommission zur Reinhaltung des Rheins, Juli 1988

UBA, 2013

Anonymus

Internetseite des Umweltbundesamtes, Dessau zu wassergefährdenden Stoffen http://www.umweltbundesamt.de/themen/chemikalien/wassergefaehrdende-stoffe

RIGOLETTO, 2013

Anonymus

Internetseite des Umweltbundesamtes, Dessau Datenbank RIGOLETTO http://webrigoletto.uba.de/rigoletto/public/welcome.do

GUJER, 2007

Gujer, W.

Siedlungswasserwirtschaft

Springer-Verlag Berlin Heidelberg, 2007

WIKIPEDIA, 2013

Anonymus

WIKIPEDIA Internetseite zur Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie http://de.wikipedia.org/wiki/Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie

DESTATIS, 2013

Statistisches Bundesamt Fachserie 19 Reihe 2.3

https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/UmweltstatistischeErhebun gen/Wasserwirtschaft/UnfallwassergefaehrdenderStoff.html?nn=62772

Referenzen

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