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zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

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zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften

beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Anlage 4 (zu § 44 Absatz 4 Satz 2 und 3) - Bitte gut sichtbar in der Nähe der Anlage aushängen!

Wer eine Anlage betreibt, ist für ihren ordnungsgemäßen Betrieb verantwortlich. Der Betreiber hat sich nach § 46 Absatz 1 AwSV regelmäßig insbesondere davon zu überzeugen, dass die Anlage keine Mängel aufweist, die dazu führen können, dass wassergefährdende Stoffe freigesetzt werden.

Besondere örtliche Lage

Wasserschutzgebiet Schutzzone Überschwemmungsgebiet Schutzzone Fachbetriebspflicht

die Anlage ist nicht fachbetriebspflichtig die Anlage ist fachbetriebspflichtig (§ 45 AwSV) Besteht die Gefahr, dass wassergefährdende Stoffe austreten können, oder ist dieses bereits geschehen, sind unverzüglich Maßnahmen zur Schadenbegrenzung zu ergreifen (§ 24 Absatz 1 AwSV).

Das Austreten einer nicht nur unerheblichen Menge eines wassergefährdenden Stoffes ist unverzüglich einer der folgenden Behörden zu melden, wenn die Stoffe in den Untergrund, in die Kanalisation oder in ein oberirdisches Gewässer gelangt sind oder gelangen können (§ 24 Absatz 2 AwSV):

Feuerwehr 112 Polizeidienststelle 110

örtlich zuständige Behörde Telefon

Strasse Nummer

Postleitzahl Ort

Betriebliche Ansprechperson Vorname

Name

Telefon

Anlagenbezeichnung

WGK Füllgut (wassergefährdender Stoff)

Referenzen

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