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Gesetz über das Europäische Abkommen vom 22. Juni 1960 zumSchutz von Fernsehsendungen

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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Gesetz über das Europäische Abkommen vom 22. Juni 1960 zum Schutz von Fernsehsendungen

EuFernsAbkG

Ausfertigungsdatum: 15.09.1965 Vollzitat:

"Gesetz über das Europäische Abkommen vom 22. Juni 1960 zum Schutz von Fernsehsendungen vom 15.

September 1965 (BGBl. 1965 II S. 1234), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 1967 (BGBl. 1967 II S.

1785) geändert worden ist"

Stand: Geändert durch Art. 2 G v. 6.6.1967 II 1785 Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 15.6.1967 +++)  

Art 1  

Dem in Straßburg am 11. Juli 1960 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Europäischen Abkommen vom 22. Juni 1960 zum Schutz von Fernsehsendungen wird mit den sich aus Artikel 2 Abs. 1 ergebenden Vorbehalten zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Art 2  

(1) Die Bundesrepublik Deutschland macht nach Artikel 10 des Abkommens bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde von den in Artikel 3 Abs. 1 Buchstaben b, c und e des Abkommens vorgesehenen Vorbehalten Gebrauch und gewährt den darin bezeichneten Schutz nicht.

(2) Auf den im Abkommen vorgesehenen Schutz von Fernsehsendungen sind die §§ 50 und 55 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1273) sinngemäß anzuwenden.

Art 3   (1)

(2) Der Schutz gegen die Festlegung von Einzelbildern oder gegen die Vervielfältigung dieser Festlegung aus Fernsehsendungen eines Sendeunternehmens, das im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens nach deren Rechtsvorschriften errichtet ist oder dort Sendungen durchführt, wird im

Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht gewährt, wenn die andere Partei von dem Vorbehalt des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe d des Abkommens Gebrauch gemacht hat.

Art 4  

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.

Art 5  

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

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