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Gesetz zu dem Abkommen vom 26. Januar 1960 über dieInternationale Entwicklungsorganisation

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Gesetz zu dem Abkommen vom 26. Januar 1960 über die Internationale Entwicklungsorganisation

IEntwOrgAbkG

Ausfertigungsdatum: 18.08.1960 Vollzitat:

"Gesetz zu dem Abkommen vom 26. Januar 1960 über die Internationale Entwicklungsorganisation in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7401-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 55 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist"

Stand: Geändert durch Art. 55 G v. 18.3.1975 I 705 Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 21.3.1975 +++) Art 1  

Dem Abkommen von Washington vom 26. Januar 1960 über die Internationale Entwicklungsorganisation (International Development Association) wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Art 2  

Die Deutsche Bundesbank ist Hinterlegungsstelle für die Internationale Entwicklungsorganisation nach Artikel VI Abschnitt 9 des Abkommens.

Art 3  

Der Gouverneur für die Bundesrepublik Deutschland in der Internationalen Entwicklungsorganisation sowie sein Stellvertreter und zeitweiliger Stellvertreter üben ihre Tätigkeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit aus. Der Direktor sowie sein Stellvertreter und zeitweiliger Stellvertreter sind an die Weisungen des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit gebunden.

Art 4  

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.

Art 5  

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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