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Gesetz zu dem Abkommen vom 13. Dezember 2000 zwischender Bundesrepublik Deutschland und Australien über SozialeSicherheit

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Gesetz zu dem Abkommen vom 13. Dezember 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien über Soziale Sicherheit

SozSichAbkAUSG

Ausfertigungsdatum: 28.08.2002 Vollzitat:

"Gesetz zu dem Abkommen vom 13. Dezember 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien über Soziale Sicherheit vom 28. August 2002 (BGBl. 2002 II S. 2306)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 4.9.2002 +++)  

Eingangsformel  

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1  

Dem in Canberra am 13. Dezember 2000 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien über Soziale Sicherheit wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Art 2  

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens in Kraft zu setzen oder in Ermangelung solcher Vereinbarungen zur Anwendung und Durchführung des Abkommens Regelungen zu treffen über:

1.   Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von Beweismitteln zwischen den in Artikel 10 Abs. 1 des Abkommens genannten Stellen sowie zwischen diesen und den betroffenen Personen,

 2.   das Ausstellen, die Vorlage und Übermittlung von Bescheinigungen sowie die Verwendung von Vordrucken,

 3.   das Verfahren beim Erbringen von Geld- und Sachleistungen,

 4.   die Zuständigkeit der Versicherungsträger oder anderer in Artikel 10 Abs. 1 des Abkommens genannter Stellen,

 5.   die gegenseitige Umrechnung von Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten.

 

Art 3  

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 21 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

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